Es kann dahingestellt bleiben, ob der seinerzeit ausgesprochene Grundsatz, Versicherungsbedingungen seien wie Gesetze auszulegen, noch aufrechterhalten werden kann oder nicht, weil man sowohl in diesem Falle als auch im Falle der Behandlung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen als allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 914 f ABGB) zum selben Ergebnis, nämlich zur Verneinung des Klagsanspruchs gelangt. Es mag fraglich sein, ob im allgemeinen Sprachgebrauch Traglufthallen als Gebäude anzusehen sind oder nicht. Dass der Verwaltungsgerichtshof solchen Einrichtungen die Qualifikation als Gebäude in einem Verfahren betreffen die Erteilung einer Baubewilligung versagt hat, besagt bezüglich der Behandlung im Versicherungsrecht wegen der anders gelagerten Rechts- und Interessenlage nichts. Immerhin werden im allgemeinen in der Sachversicherung Traglufthallen als Gebäude behandelt (Martin, Sachversicherungsrecht, 393). Diesbezüglich beinhaltet zwar die Sturmschadenversicherung eine Ausnahme, weil nach den Gruppierungserläuterungen (Beilage ./11) Traglufthallen nicht zu den Gebäuden gehören. Diese wären dann als im Freien befindliche bewegliche Sachen zu betrachten und als solche nach Art 2 Abs 3 lit b AStB überhaupt nicht gegen Sturmschäden versicherbar. Es ist daher begreiflich, dass die Beklagte die Gruppierungserläuterungen nicht der Klägerin mitgeteilt und sie daher nicht zum Gegenstand der Versicherung gemacht hat, weil die Klägerin ausdrücklich den Wunsch äußerte, ihre Traglufthallen gegen Sturmschäden zu versichern. Demnach musste der entsprechende Ausschluss in den Gruppierungserläuterungen entfallen. Andererseits musste aber jedem Leser der Versicherungsbedingungen klar sein, dass bewegliche Sachen, die sich im Freien oder auf dem Transport befinden, von der Versicherung nicht umfasst werden. Demnach konnte eine Versicherung der ansonsten als im Freien befindliche bewegliche Sachen zu wertenden Traglufthallen nur dadurch erfolgen, dass man diese als Gebäude behandelte. Andernfalls wäre eine Versicherung nach dem AStB gar nicht möglich gewesen. Dieser Schluss ist bei einem Studium der AStB derart zwingend, dass eine besondere Aufklärung nicht geboten war. Vor allem konnte ein unbefangener Leser nicht annehmen, dass für gewerblich genutzte Gebäude nur ein verminderter Versicherungsschutz geleistet werde, dagegen bei Traglufthallen, also bei Einrichtungen, die in einem wesentlich größeren Ausmaß der Sturmgefahr ausgesetzt sind als feste Häuser, die also ein wesentlich größeres Versicherungsrisiko bieten, unter Zugrundelegung der auch für Häuser geltenden Versicherungsbedingungen ein wesentlich weitergehender Versicherungsschutz geleistet werde. Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin eine andere Auffassung, falls diese wirksam werden sollte, zum Ausdruck bringen müssen. Dies hat sie nach den getroffenen Feststellungen unterlassen. Sie hat auch nicht auf das ihr bekannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, weshalb die Beklagte nicht gehalten war, auf die wesentlich verschiedene Rechts- und Interessenlage hinzuweisen.Es kann dahingestellt bleiben, ob der seinerzeit ausgesprochene Grundsatz, Versicherungsbedingungen seien wie Gesetze auszulegen, noch aufrechterhalten werden kann oder nicht, weil man sowohl in diesem Falle als auch im Falle der Behandlung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen als allgemeine Geschäftsbedingungen (Paragraph 914, f ABGB) zum selben Ergebnis, nämlich zur Verneinung des Klagsanspruchs gelangt. Es mag fraglich sein, ob im allgemeinen Sprachgebrauch Traglufthallen als Gebäude anzusehen sind oder nicht. Dass der Verwaltungsgerichtshof solchen Einrichtungen die Qualifikation als Gebäude in einem Verfahren betreffen die Erteilung einer Baubewilligung versagt hat, besagt bezüglich der Behandlung im Versicherungsrecht wegen der anders gelagerten Rechts- und Interessenlage nichts. Immerhin werden im allgemeinen in der Sachversicherung Traglufthallen als Gebäude behandelt (Martin, Sachversicherungsrecht, 393). Diesbezüglich beinhaltet zwar die Sturmschadenversicherung eine Ausnahme, weil nach den Gruppierungserläuterungen (Beilage ./11) Traglufthallen nicht zu den Gebäuden gehören. Diese wären dann als im Freien befindliche bewegliche Sachen zu betrachten und als solche nach Artikel 2, Absatz 3, Litera b, AStB überhaupt nicht gegen Sturmschäden versicherbar. Es ist daher begreiflich, dass die Beklagte die Gruppierungserläuterungen nicht der Klägerin mitgeteilt und sie daher nicht zum Gegenstand der Versicherung gemacht hat, weil die Klägerin ausdrücklich den Wunsch äußerte, ihre Traglufthallen gegen Sturmschäden zu versichern. Demnach musste der entsprechende Ausschluss in den Gruppierungserläuterungen entfallen. Andererseits musste aber jedem Leser der Versicherungsbedingungen klar sein, dass bewegliche Sachen, die sich im Freien oder auf dem Transport befinden, von der Versicherung nicht umfasst werden. Demnach konnte eine Versicherung der ansonsten als im Freien befindliche bewegliche Sachen zu wertenden Traglufthallen nur dadurch erfolgen, dass man diese als Gebäude behandelte. Andernfalls wäre eine Versicherung nach dem AStB gar nicht möglich gewesen. Dieser Schluss ist bei einem Studium der AStB derart zwingend, dass eine besondere Aufklärung nicht geboten war. Vor allem konnte ein unbefangener Leser nicht annehmen, dass für gewerblich genutzte Gebäude nur ein verminderter Versicherungsschutz geleistet werde, dagegen bei Traglufthallen, also bei Einrichtungen, die in einem wesentlich größeren Ausmaß der Sturmgefahr ausgesetzt sind als feste Häuser, die also ein wesentlich größeres Versicherungsrisiko bieten, unter Zugrundelegung der auch für Häuser geltenden Versicherungsbedingungen ein wesentlich weitergehender Versicherungsschutz geleistet werde. Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin eine andere Auffassung, falls diese wirksam werden sollte, zum Ausdruck bringen müssen. Dies hat sie nach den getroffenen Feststellungen unterlassen. Sie hat auch nicht auf das ihr bekannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, weshalb die Beklagte nicht gehalten war, auf die wesentlich verschiedene Rechts- und Interessenlage hinzuweisen.
Auch wenn man die Versicherungsbedingungen wie Gesetze auslegt, so sind bei deren Auslegung die oben angestellten Erwägungen heranzuziehen, was zu demselben Ergebnis führen würde.
Da unbestritten ist, dass die Beklagte jene Zahlungen bereits geleistet hat, die der Klägerin unter Zugrundelegung der Wertung der Traglufthallen als Gebäude zustehen, erweist sich das Klagebegehren als nicht gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.