Rechtssatz RS0081540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081540
Entscheidungsdatum
19.04.1984
Rechtssatz
Im Allgemeinen werden in der Sachversicherung Traglufthallen als Gebäude behandelt. Diesbezüglich beinhaltet zwar die Sturmschadenversicherung eine Ausnahme, weil nach den Gruppierungserläuterungen Traglufthallen nicht zu den Gebäuden gehören. Diese wären dann als im Freien befindliche bewegliche Sachen zu betrachten und als solche nach Art 2 Abs 3 lit b AStB überhaupt nicht gegen Sturmschäden versicherbar. Wird dennoch eine Traglufthalle gegen Sturmschäden versichert, so ist dies nur möglich, wenn sie als Gebäude betrachtet wird.Im Allgemeinen werden in der Sachversicherung Traglufthallen als Gebäude behandelt. Diesbezüglich beinhaltet zwar die Sturmschadenversicherung eine Ausnahme, weil nach den Gruppierungserläuterungen Traglufthallen nicht zu den Gebäuden gehören. Diese wären dann als im Freien befindliche bewegliche Sachen zu betrachten und als solche nach Artikel 2, Absatz 3, Litera b, AStB überhaupt nicht gegen Sturmschäden versicherbar. Wird dennoch eine Traglufthalle gegen Sturmschäden versichert, so ist dies nur möglich, wenn sie als Gebäude betrachtet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0081540
Dokumentnummer
JJR_19840419_OGH0002_0070OB00017_8400000_001