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Rechtssatz RS0081540

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081540

Geschäftszahl

7Ob17/84

Entscheidungsdatum

19.04.1984

Norm

AStB allg

Rechtssatz

Im Allgemeinen werden in der Sachversicherung Traglufthallen als Gebäude behandelt. Diesbezüglich beinhaltet zwar die Sturmschadenversicherung eine Ausnahme, weil nach den Gruppierungserläuterungen Traglufthallen nicht zu den Gebäuden gehören. Diese wären dann als im Freien befindliche bewegliche Sachen zu betrachten und als solche nach Artikel 2, Absatz 3, Litera b, AStB überhaupt nicht gegen Sturmschäden versicherbar. Wird dennoch eine Traglufthalle gegen Sturmschäden versichert, so ist dies nur möglich, wenn sie als Gebäude betrachtet wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 17/84
    Entscheidungstext OGH 19.04.1984 7 Ob 17/84
    Veröff: VersR 1985,676

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0081540

Dokumentnummer

JJR_19840419_OGH0002_0070OB00017_8400000_001