Rechtssatz RS0081151
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081151
Entscheidungsdatum
07.11.1995
Rechtssatz
Die Bestimmungen dieser Versicherungsbedingungen können sich nur auf Haftpflichtansprüche beziehen, die durch die Benützung des versicherten Fahrzeuges entstanden sind.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 53/77
Entscheidungstext OGH 13.10.1977 7 Ob 53/77
Veröff: VersR 1978,727
- 7 Ob 22/88
Entscheidungstext OGH 30.06.1988 7 Ob 22/88
Auch; Beisatz: Adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem Betrieb des Kraftfahrzeug erforderlich. (T1) Veröff: VersRdSch 1989,93 = ZVR 1989/96 S 155 = VersR 1989,828
- 4 Ob 578/95
Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 578/95
Vgl auch; Beisatz: Sowohl nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 1988) als auch nach dem Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz 1994 deckt die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht, die sich aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges ergibt. Verwendet wird ein Fahrzeug auch dann, wenn der Motor des Kraftfahrzeuges für Arbeitsvorgänge benutzt wird. Das ist (ua) dann der Fall, wenn Öl mit einer motorbetriebenen Pumpe von einem Tankfahrzeug in einen Tank gepumpt wird. Schäden, die dadurch entstehen, daß der Tank überfüllt wird, fallen daher in die Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0081151
Dokumentnummer
JJR_19771013_OGH0002_0070OB00053_7700000_006