Rechtssatz RS0119957
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119957
Entscheidungsdatum
19.01.2012
Rechtssatz
Die Durchführung von (nicht gewerbsmäßigen) Reparaturarbeiten am PKW durch den Lenker gehört zum Gebrauch eines Fahrzeuges und die voraus entstandenen Schäden unterliegen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Hier: Auf Grund von unsachgemäß durchgeführter (durch das Undichtwerden der Kraftstoffleitung bzw des -tanks entstand ein Benzin-Luftgemisch, das sich entzündete) Reparaturarbeiten durch den Versicherungsnehmer kam es zu einer Explosion. (Abgehen von 7 Ob 4/89)
Entscheidungstexte
- 7 Ob 46/05y
Entscheidungstext OGH 11.05.2005 7 Ob 46/05y
Veröff: SZ 2005/70
- 2 Ob 178/11g
Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 178/11g
Vgl; nur: Die Durchführung von (nicht gewerbsmäßigen) Reparaturarbeiten am PKW durch den Lenker gehört zum Gebrauch eines Fahrzeuges und die voraus entstandenen Schäden unterliegen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. (T1); Beisatz: Für einen selbständig haftpflichtversicherten, abgestellten Anhänger. (T2);
Veröff: SZ 2012/6
Schlagworte
Personenkraftwagen, Auto
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119957
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014
Dokumentnummer
JJR_20050511_OGH0002_0070OB00046_05Y0000_001