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Entscheidung 4 Ob 232/12i×

Entscheidung 4 Ob 232/12i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0025764 Rechtssatz 12.03.1963Zivilrecht
Wer sich mit einem anderen zum Betrieb eines Grundhandelsgewerbes in der Form einer OHG oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zusammenschließt, ist Kaufmann.
RS0059726 Rechtssatz 17.05.1972Zivilrecht
Weder ein Gesellschafter oder Geschäftsführer einer GmbH noch ein Kommanditist ist Kaufmann.
RS0061395 Rechtssatz 11.03.1953Zivilrecht
Träger der der OHG zukommenden Rechte und Pflichten sind die Gesellschafter (SZ 7/270).
RS0065238 Rechtssatz 26.09.1991Zivilrecht
Ein Geschäftsführer, der eine persönliche Bürgschaft für Schulden der GmbH übernimmt, ist mangels eines eigenen Unternehmens als Verbraucher anzusehen.
RS0065288 Rechtssatz 21.10.1982Zivilrecht
Analogie oder teleologische Reduktion von Bestimmungen des KSchG kommt nicht allgemein in Betracht, um entgegen der Typisierung des Gesetzes auf eine Ungleichgewichtslage im Einzelfall abstellen zu können, sondern nur im Sinn der Anwendung konkreter, aber z …
RS0121109 Rechtssatz 09.08.2006Zivilrecht
Nicht Unternehmer ist ein Minderheitsgesellschafter, dessen Gesellschaftsbeteiligung eine bloße Finanzinvestition ist und der (daher) keinen relevanten Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübt. Die bloße Anlage von Kapital ist noch nicht un …
RS0121987 Rechtssatz 14.02.2007Zivilrecht
Ein Gesellschafter einer GesmbH, der nicht auch Geschäftsführer ist, ist jedenfalls als Verbraucher zu qualifizieren. Voraussetzung dafür, dass ein Gesellschafter überhaupt wie ein Unternehmer qualifiziert werden könnte, ist dessen organschaftliche Handlung …
RS0123068 Rechtssatz 07.11.2007Zivilrecht
Eine Mäßigung ist nur möglich, wenn zusätzlich zum krassen Missverhältnis der Verbindlichkeiten des Interzedenten zu seinem Haftungsfonds weitere Umstände vorliegen. Diese Umstände sind beispielhaft angeführt („insbesondere"). Eine Ermäßigung der Verbindlic …
RS0128816 Rechtssatz 19.03.2013Zivilrecht
Wenngleich ein Kommanditist nicht als Unternehmer iSd UGB, sondern als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist, ist vor Anwendung konkreter Normen des KSchG (hier des richterlichen Mäßigungsrechts) im Einzelfall zu prüfen, ob die Anwendung nach dem Telos der No …