Rechtssatz RS0121987
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121987
Entscheidungsdatum
16.12.2013
Rechtssatz
Ein Gesellschafter einer GesmbH, der nicht auch Geschäftsführer ist, ist jedenfalls als Verbraucher zu qualifizieren. Voraussetzung dafür, dass ein Gesellschafter überhaupt wie ein Unternehmer qualifiziert werden könnte, ist dessen organschaftliche Handlungsbefugnis. Prokura reicht hiefür keinesfalls aus.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 266/06b
Entscheidungstext OGH 14.02.2007 7 Ob 266/06b
Veröff: SZ 2007/26
- 4 Ob 232/12i
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 232/12i
Auch; Veröff: SZ 2013/30
- 6 Ob 43/13m
Entscheidungstext OGH 16.12.2013 6 Ob 43/13m
Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verbraucher‑ bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen. Eine formelle Geschäftsführerstellung ist für den beherrschenden Einfluss und damit die Qualifikation eines Gesellschafters als Unternehmer nicht erforderlich. (T1)
Beisatz: Die unternehmerische Tätigkeit iSd § 1 KSchG kann sich auch über mehrere formaljuristische Unternehmensträger erstrecken. (T2); Veröff: SZ 2013/122
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121987
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20070214_OGH0002_0070OB00266_06B0000_001