Rechtssatz RS0123068
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123068
Entscheidungsdatum
28.04.2015
Rechtssatz
Eine Mäßigung ist nur möglich, wenn zusätzlich zum krassen Missverhältnis der Verbindlichkeiten des Interzedenten zu seinem Haftungsfonds weitere Umstände vorliegen. Diese Umstände sind beispielhaft angeführt („insbesondere"). Eine Ermäßigung der Verbindlichkeit des Interzedenten ist bereits ohne Verwirklichung eines der im § 25d Abs 2 Z 4 KSchG genannten Tatbestände möglich. Die Umstände des § 25d Abs 2 KSchG bilden keine starren Tatbestände, sondern können in unterschiedlicher Intensität verwirklicht sein. Die Rechtsfolge ist abgestuft aus dem konkreten Zusammentreffen der näheren Umstände zu gewinnen und es genügt dafür, wenn auch nur einzelne Kriterien verwirklicht sind, unter Umständen aber mit besonderer Intensität. Damit stehen die Kriterien des § 25d Abs 2 KSchG in einem beweglichen System. Wenngleich das Kriterium des krassen Missverhältnisses zwischen der Leistungsfähigkeit des Interzedenten und dessen Verpflichtung nicht (nochmals) unmittelbar einbezogen werden kann, ist dieses Kriterium doch der Abstufung zugänglich und hat Einfluss auf die Gesamtbewertung.Eine Mäßigung ist nur möglich, wenn zusätzlich zum krassen Missverhältnis der Verbindlichkeiten des Interzedenten zu seinem Haftungsfonds weitere Umstände vorliegen. Diese Umstände sind beispielhaft angeführt („insbesondere"). Eine Ermäßigung der Verbindlichkeit des Interzedenten ist bereits ohne Verwirklichung eines der im Paragraph 25 d, Absatz 2, Ziffer 4, KSchG genannten Tatbestände möglich. Die Umstände des Paragraph 25 d, Absatz 2, KSchG bilden keine starren Tatbestände, sondern können in unterschiedlicher Intensität verwirklicht sein. Die Rechtsfolge ist abgestuft aus dem konkreten Zusammentreffen der näheren Umstände zu gewinnen und es genügt dafür, wenn auch nur einzelne Kriterien verwirklicht sind, unter Umständen aber mit besonderer Intensität. Damit stehen die Kriterien des Paragraph 25 d, Absatz 2, KSchG in einem beweglichen System. Wenngleich das Kriterium des krassen Missverhältnisses zwischen der Leistungsfähigkeit des Interzedenten und dessen Verpflichtung nicht (nochmals) unmittelbar einbezogen werden kann, ist dieses Kriterium doch der Abstufung zugänglich und hat Einfluss auf die Gesamtbewertung.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 192/07i
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 192/07i
- 4 Ob 195/10w
Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 195/10w
Vgl
- 4 Ob 232/12i
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 232/12i
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechts nach § 25d KSchG auf einen geschäftsführenden atypischen Kommanditisten aufgrund teleologischer Reduktion. (T1)
Bem: Siehe RS0128816. (T2); Veröff: SZ 2013/30
- 10 Ob 24/15z
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 Ob 24/15z
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123068
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015
Dokumentnummer
JJR_20071107_OGH0002_0060OB00192_07I0000_001