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Rechtssatz RS0123068×

Rechtssatz RS0123068

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123068

Entscheidungsdatum

28.04.2015

Rechtssatz

Eine Mäßigung ist nur möglich, wenn zusätzlich zum krassen Missverhältnis der Verbindlichkeiten des Interzedenten zu seinem Haftungsfonds weitere Umstände vorliegen. Diese Umstände sind beispielhaft angeführt („insbesondere"). Eine Ermäßigung der Verbindlichkeit des Interzedenten ist bereits ohne Verwirklichung eines der im Paragraph 25 d, Absatz 2, Ziffer 4, KSchG genannten Tatbestände möglich. Die Umstände des Paragraph 25 d, Absatz 2, KSchG bilden keine starren Tatbestände, sondern können in unterschiedlicher Intensität verwirklicht sein. Die Rechtsfolge ist abgestuft aus dem konkreten Zusammentreffen der näheren Umstände zu gewinnen und es genügt dafür, wenn auch nur einzelne Kriterien verwirklicht sind, unter Umständen aber mit besonderer Intensität. Damit stehen die Kriterien des Paragraph 25 d, Absatz 2, KSchG in einem beweglichen System. Wenngleich das Kriterium des krassen Missverhältnisses zwischen der Leistungsfähigkeit des Interzedenten und dessen Verpflichtung nicht (nochmals) unmittelbar einbezogen werden kann, ist dieses Kriterium doch der Abstufung zugänglich und hat Einfluss auf die Gesamtbewertung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 192/07i
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 192/07i
  • 4 Ob 195/10w
    Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 195/10w
    Vgl
  • 4 Ob 232/12i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 232/12i
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechts nach § 25d KSchG auf einen geschäftsführenden atypischen Kommanditisten aufgrund teleologischer Reduktion. (T1)
    Bem: Siehe RS0128816. (T2); Veröff: SZ 2013/30
  • 10 Ob 24/15z
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 Ob 24/15z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123068

Im RIS seit

07.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2015

Dokumentnummer

JJR_20071107_OGH0002_0060OB00192_07I0000_001