Rechtssatz RS0121109
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121109
Entscheidungsdatum
12.01.2026
Rechtssatz
Nicht Unternehmer ist ein Minderheitsgesellschafter, dessen Gesellschaftsbeteiligung eine bloße Finanzinvestition ist und der (daher) keinen relevanten Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübt. Die bloße Anlage von Kapital ist noch nicht unternehmerisches Handeln.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 108/06w
Entscheidungstext OGH 09.08.2006 4 Ob 108/06w
Veröff: SZ 2006/116
- 7 Ob 266/06b
Entscheidungstext OGH 14.02.2007 7 Ob 266/06b
Auch; Beisatz: Hier: Mehrheitsgesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis ist als Verbraucher zu qualifizieren. (T1)
Veröff: SZ 2007/26
- 6 Ob 105/10z
Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 105/10z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Gleichbeteiligte Gesellschafter‑Geschäftsführer mit Alleinvertretungsbefugnis sind jeweils als Unternehmer zu qualifizieren. (T2)
- 2 Ob 169/11h
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 169/11h
Auch; Vgl aber Beis wie T1; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Für die Unternehmerqualifikation eines (hier geschäftsführenden) GmbH-Gesellschafters ist erforderlich, dass dieser die Mehrheit der Geschäftsanteile oder zumindest 50 % hievon hält. (T3)
Beisatz: Eine geringere Beteiligung (ohne gesellschaftsvertraglich eingeräumte Sperrminorität) verschafft dem Gesellschafter typischerweise keinen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung. (T4)
Bem: Ob für das Vorliegen einer Unternehmerstellung auch die Geschäftsführer‑Stellung erforderlich ist, konnte in casu dahingestellt bleiben. (T5)
Bem: Mit ausführlicher Darstellung von Schrifttum und Judikatur. (T6)
- 4 Ob 232/12i
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 232/12i
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Bem wie T5; Bem: Siehe RS0128816. (T7); Veröff: SZ 2013/30
- 3 Ob 34/13s
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 34/13s
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 6 Ob 43/13m
Entscheidungstext OGH 16.12.2013 6 Ob 43/13m
Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verbraucher‑ bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen. Eine formelle Geschäftsführerstellung ist für den beherrschenden Einfluss und damit die Qualifikation eines Gesellschafters als Unternehmer nicht erforderlich. (T8)
Beisatz: Die unternehmerische Tätigkeit iSd § 1 KSchG kann sich auch über mehrere formaljuristische Unternehmensträger erstrecken. (T9); Veröff: SZ 2013/122
- 6 Ob 170/14i
Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 170/14i
Vgl aber; Beis wie T8; Beisatz: Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise und bei der Beurteilung, welchen Einfluss eine bestimmte Person auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nahm bzw nehmen konnte, kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. (T10)
Beisatz: Hier: Ein Hälftegesellschafter, der zwar nie Geschäftsführer war, jedoch sämtliche wichtige wirtschaftliche Entscheidungen nur unter seiner Einbindung und nach vorangegangener Rücksprache mit ihm getroffen wurden und der nicht nur ein eigenes wirtschaftliches Interesse, sondern auch Kenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens hatte, ist Unternehmer und nicht Verbraucher. (T11)
- 4 Ob 152/21p
Entscheidungstext OGH 28.09.2021 4 Ob 152/21p
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10
- 6 Ob 88/21s
Entscheidungstext OGH 20.10.2021 6 Ob 88/21s
Vgl; Beis wie T8
- 18 ONc 3/25y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.01.2026 18 ONc 3/25y
Beisatz: Hier: Privatstiftung als Minderheitsgesellschafterin ohne Geschäftsführungsbefugnis. (T12)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121109
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20060809_OGH0002_0040OB00108_06W0000_001