Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und auch berechtigt. Der Beklagte hat keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung im vorliegenden Fall das Prorogationsverbot des § 14 Abs 1 KSchG nicht entgegensteht, weil schon mangels gegenteiliger Behauptungen des Beklagten davon auszugehen ist, dass er den Traktor für den Betrieb seiner Nebenerwerbslandwirtschaft und somit für ein Unternehmen anschaffte, sodass die Bestimmungen des KSchG auf das der gegenständlichen Klage zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht anzuwenden sind (1 Ob 277/98m; 6 Ob 135/05d mwN; RIS-Justiz RS0065348; RS0065380). Die Zuständigkeitsvereinbarung nach § 104 JN muss zwar nicht unbedingt schriftlich getroffen werden, sie muss jedoch in der Klage behauptet und im Bestreitungsfall dem Gericht urkundlich nachgewiesen werden, wobei die Urkundenvorlage bis zur Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede möglich ist. Der verlangte urkundliche Nachweis stellt keine Formvorschrift, sondern eine Beweisregelung dar. Diesem Erfordernis entspricht nicht nur eine gemeinsame Vertragsurkunde, sondern es kann die Gerichtsstandsvereinbarung auch durch einen Briefwechsel (etwa durch Brief und Gegenbrief, Schuldschein, Bestellschein oder Antragsformular, Kommissionsnote und Schlussbrief) oder eine (nur) vom Beklagten unterschriebene Urkunde im Zusammenhang mit der erhobenen Klage erfolgen (Mayr in Rechberger3 § 104 JN Rz 8 f; Simotta in Fasching2 I § 104 JN Rz 36 jeweils mwN). So wurde auch eine nur vom Beklagten unterfertigte Urkunde für genügend erachtet, wenn diese vom Kläger stammte (JBl 1998, 726). Die Begründung der Zuständigkeit im Weg der Vereinbarung setzt voraus, dass die Vereinbarung durch die Parteien des Prozesses oder ihre Rechtsvorgänger erfolgt bzw erfolgte (Simotta in Fasching2 § 104 JN Rz 13 mwN).Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und auch berechtigt. Der Beklagte hat keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung im vorliegenden Fall das Prorogationsverbot des Paragraph 14, Absatz eins, KSchG nicht entgegensteht, weil schon mangels gegenteiliger Behauptungen des Beklagten davon auszugehen ist, dass er den Traktor für den Betrieb seiner Nebenerwerbslandwirtschaft und somit für ein Unternehmen anschaffte, sodass die Bestimmungen des KSchG auf das der gegenständlichen Klage zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht anzuwenden sind (1 Ob 277/98m; 6 Ob 135/05d mwN; RIS-Justiz RS0065348; RS0065380). Die Zuständigkeitsvereinbarung nach Paragraph 104, JN muss zwar nicht unbedingt schriftlich getroffen werden, sie muss jedoch in der Klage behauptet und im Bestreitungsfall dem Gericht urkundlich nachgewiesen werden, wobei die Urkundenvorlage bis zur Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede möglich ist. Der verlangte urkundliche Nachweis stellt keine Formvorschrift, sondern eine Beweisregelung dar. Diesem Erfordernis entspricht nicht nur eine gemeinsame Vertragsurkunde, sondern es kann die Gerichtsstandsvereinbarung auch durch einen Briefwechsel (etwa durch Brief und Gegenbrief, Schuldschein, Bestellschein oder Antragsformular, Kommissionsnote und Schlussbrief) oder eine (nur) vom Beklagten unterschriebene Urkunde im Zusammenhang mit der erhobenen Klage erfolgen (Mayr in Rechberger3 Paragraph 104, JN Rz 8 f; Simotta in Fasching2 römisch eins Paragraph 104, JN Rz 36 jeweils mwN). So wurde auch eine nur vom Beklagten unterfertigte Urkunde für genügend erachtet, wenn diese vom Kläger stammte (JBl 1998, 726). Die Begründung der Zuständigkeit im Weg der Vereinbarung setzt voraus, dass die Vereinbarung durch die Parteien des Prozesses oder ihre Rechtsvorgänger erfolgt bzw erfolgte (Simotta in Fasching2 Paragraph 104, JN Rz 13 mwN).
Im vorliegenden Fall ist in dem Bestellschein vom 26. 8. 2004 (Blg A) betreffend die Lieferung eines Traktors samt Zubehör zum Preis von EUR 22.500,-- inklusive 10 % MwSt als Gerichtsstand Kitzbühel bestimmt. Diese Urkunde hat somit entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes ein Anbot des Beklagten zum Ankauf eines Traktors samt Zubehör und nicht den Auftrag des Eigentümers des Traktors an die Klägerin zum vermittlungsweisen Verkauf dieses Fahrzeuges (vgl dazu Blg E) zum Gegenstand. Dieser Bestellschein vom 26. 8. 2004 wurde vom Beklagten eigenhändig unterfertigt. Der Umstand, dass der Beklagte diese Bestellung nicht direkt beim Verkäufer Karl D*****, sondern bei der für den Verkäufer als Abschlussvermittlerin tätig gewordenen Klägerin vorgenommen hat, schadet nicht, weil nach den Verfahrensergebnissen von einer nachträglichen Zustimmung des Verkäufers zu dem durch die Klägerin für ihn vermittelten Vertrag, dessen Bedingungen auch eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, auszugehen ist. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass in der zwischen dem Verkäufer und dem Beklagten errichteten formellen Vertragsurkunde (Blg D) wesentliche Bestandteile des Vertrages wie beispielsweise die Höhe des vereinbarten Preises samt Zahlungsbedingungen nicht enthalten sind. Da im Bestellschein vom 26. 8. 2004 unmittelbar unterhalb der vom Beklagten gesetzten Unterschrift auf den „Gerichtsstand Kitzbühel" hingewiesen wurde, ist die im vorliegenden Fall zu beurteilende Gerichtsstandsvereinbarung als urkundlich nachgewiesen anzusehen (Simotta in Fasching2 § 104 JN Rz 63 ff).Im vorliegenden Fall ist in dem Bestellschein vom 26. 8. 2004 (Blg A) betreffend die Lieferung eines Traktors samt Zubehör zum Preis von EUR 22.500,-- inklusive 10 % MwSt als Gerichtsstand Kitzbühel bestimmt. Diese Urkunde hat somit entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes ein Anbot des Beklagten zum Ankauf eines Traktors samt Zubehör und nicht den Auftrag des Eigentümers des Traktors an die Klägerin zum vermittlungsweisen Verkauf dieses Fahrzeuges vergleiche dazu Blg E) zum Gegenstand. Dieser Bestellschein vom 26. 8. 2004 wurde vom Beklagten eigenhändig unterfertigt. Der Umstand, dass der Beklagte diese Bestellung nicht direkt beim Verkäufer Karl D*****, sondern bei der für den Verkäufer als Abschlussvermittlerin tätig gewordenen Klägerin vorgenommen hat, schadet nicht, weil nach den Verfahrensergebnissen von einer nachträglichen Zustimmung des Verkäufers zu dem durch die Klägerin für ihn vermittelten Vertrag, dessen Bedingungen auch eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, auszugehen ist. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass in der zwischen dem Verkäufer und dem Beklagten errichteten formellen Vertragsurkunde (Blg D) wesentliche Bestandteile des Vertrages wie beispielsweise die Höhe des vereinbarten Preises samt Zahlungsbedingungen nicht enthalten sind. Da im Bestellschein vom 26. 8. 2004 unmittelbar unterhalb der vom Beklagten gesetzten Unterschrift auf den „Gerichtsstand Kitzbühel" hingewiesen wurde, ist die im vorliegenden Fall zu beurteilende Gerichtsstandsvereinbarung als urkundlich nachgewiesen anzusehen (Simotta in Fasching2 Paragraph 104, JN Rz 63 ff).
Da die Zuständigkeitsvereinbarung auch für und gegen die Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger der vertragschließenden Personen wirkt, so weit nicht diese Wirkung ausdrücklich ausgeschlossen ist, kann die Klägerin als Einzelrechtsnachfolgerin eines Partners der Vereinbarung nach § 104 JN die Gerichtsstandsvereinbarung auch für sich in Anspruch nehmen (GesRZ 1977, 26). Es entspricht auch der ständigen Judikatur, dass sich die Klägerin im Rahmen einer über Einrede des Beklagten eingeleiteten (zweiten) Zuständigkeitsprüfung auch noch auf weitere, in der Klage noch nicht geltend gemachte Zuständigkeitsgründe stützen kann. Die Vorschrift des § 41 Abs 2 JN, wonach das Gericht in bürgerlichen Streitsachen seine Zuständigkeit (allein) auf Grund der Angaben des Klägers (in der Klage) zu prüfen hat, sofern diese nicht bereits als unrichtig bekannt sind, bezieht sich auf die erste amtswegige Prüfung der Prozessvoraussetzungen vor Einbeziehung des Beklagten in das Verfahren und stand somit der Berücksichtigung des in der Replik der Klägerin auf die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten enthaltenen Vorbringens über ihre Einzelrechtsnachfolge durch Zession der Forderung nicht entgegen (5 Ob 112/01h). Die Prozessvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Entscheidung (über die Unzuständigkeitseinrede) vorliegen (Fasching in Fasching2 I Einl Rz 159 mwN).Da die Zuständigkeitsvereinbarung auch für und gegen die Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger der vertragschließenden Personen wirkt, so weit nicht diese Wirkung ausdrücklich ausgeschlossen ist, kann die Klägerin als Einzelrechtsnachfolgerin eines Partners der Vereinbarung nach Paragraph 104, JN die Gerichtsstandsvereinbarung auch für sich in Anspruch nehmen (GesRZ 1977, 26). Es entspricht auch der ständigen Judikatur, dass sich die Klägerin im Rahmen einer über Einrede des Beklagten eingeleiteten (zweiten) Zuständigkeitsprüfung auch noch auf weitere, in der Klage noch nicht geltend gemachte Zuständigkeitsgründe stützen kann. Die Vorschrift des Paragraph 41, Absatz 2, JN, wonach das Gericht in bürgerlichen Streitsachen seine Zuständigkeit (allein) auf Grund der Angaben des Klägers (in der Klage) zu prüfen hat, sofern diese nicht bereits als unrichtig bekannt sind, bezieht sich auf die erste amtswegige Prüfung der Prozessvoraussetzungen vor Einbeziehung des Beklagten in das Verfahren und stand somit der Berücksichtigung des in der Replik der Klägerin auf die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten enthaltenen Vorbringens über ihre Einzelrechtsnachfolge durch Zession der Forderung nicht entgegen (5 Ob 112/01h). Die Prozessvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Entscheidung (über die Unzuständigkeitseinrede) vorliegen (Fasching in Fasching2 römisch eins Einl Rz 159 mwN).
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass sich eine Gerichtsstandsvereinbarung auf die örtliche Zuständigkeit beschränken kann. In diesem Fall enthält die örtliche Zuständigkeitsvereinbarung in sich auch die Vereinbarung einer sachlichen Zuständigkeit, wenn der vereinbarte Ort nur ein Gericht einer bestimmten Type enthält. Wird daher - wie im vorliegenden Fall - ein Ort vereinbart, an dem sich nur ein Bezirksgericht befindet, so liegt darin auch eine im Rahmen der Voraussetzungen des § 104 Abs 2 JN zulässige Vereinbarung der sachlichen Zuständigkeit dieses Bezirksgerichtes (Simotta in Fasching2 § 104 JN Rz 80; Mayr in Rechberger3 § 104 JN Rz 5 mwN). Im vorliegenden Fall wurde daher gemäß § 104 JN ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes die Zuständigkeit des Erstgerichtes rechtswirksam vereinbart.Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass sich eine Gerichtsstandsvereinbarung auf die örtliche Zuständigkeit beschränken kann. In diesem Fall enthält die örtliche Zuständigkeitsvereinbarung in sich auch die Vereinbarung einer sachlichen Zuständigkeit, wenn der vereinbarte Ort nur ein Gericht einer bestimmten Type enthält. Wird daher - wie im vorliegenden Fall - ein Ort vereinbart, an dem sich nur ein Bezirksgericht befindet, so liegt darin auch eine im Rahmen der Voraussetzungen des Paragraph 104, Absatz 2, JN zulässige Vereinbarung der sachlichen Zuständigkeit dieses Bezirksgerichtes (Simotta in Fasching2 Paragraph 104, JN Rz 80; Mayr in Rechberger3 Paragraph 104, JN Rz 5 mwN). Im vorliegenden Fall wurde daher gemäß Paragraph 104, JN ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes die Zuständigkeit des Erstgerichtes rechtswirksam vereinbart.
In Stattgebung des Revisionsrekurses der Klägerin waren somit die Entscheidungen der Vorinstanzen spruchgemäß abzuändern. Da in erster Instanz über die Einrede der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit in Verbindung mit der Hauptsache verhandelt wurde, sind dort keine gesonderten Kosten des Verfahrens über die beiden erwähnten Prozesseinreden des Beklagten entstanden. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Der Klägerin, die in einem Zwischenstreit über die Berechtigung der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten obsiegt hat, waren daher die tarifmäßig richtig verzeichneten Kosten des Rekurses und der Rekursbeantwortung sowie des Revisionsrekurses zuzusprechen. Für den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches für die Erhebung des Revisionsrekurses gebührt kein gesondertes Honorar (vgl Anm 1 zu TP3 RATG).In Stattgebung des Revisionsrekurses der Klägerin waren somit die Entscheidungen der Vorinstanzen spruchgemäß abzuändern. Da in erster Instanz über die Einrede der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit in Verbindung mit der Hauptsache verhandelt wurde, sind dort keine gesonderten Kosten des Verfahrens über die beiden erwähnten Prozesseinreden des Beklagten entstanden. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Der Klägerin, die in einem Zwischenstreit über die Berechtigung der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten obsiegt hat, waren daher die tarifmäßig richtig verzeichneten Kosten des Rekurses und der Rekursbeantwortung sowie des Revisionsrekurses zuzusprechen. Für den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches für die Erhebung des Revisionsrekurses gebührt kein gesondertes Honorar vergleiche Anmerkung 1 zu TP3 RATG).