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Entscheidung 6 Ob 135/05d×

Entscheidung 6 Ob 135/05d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob135/05d

Entscheidungsdatum

14.07.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Schmidberger, Kassmannhuber, Schwager, Rechtsanwaltspartnerschaft in Steyr, gegen die beklagte Partei Franz W*****, vertreten durch Mag. Eduard Aschauer, Rechtsanwalt in Steyr, wegen 320.881,53 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 19. April 2005, GZ 1 R 86/05y-42, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 31. Dezember 2004, GZ 9 C 1197/03y-36, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Bank stellte zwei Kredite wegen Zahlungsverzugs des Beklagten fällig. Gegen die Stattgebung ihres Zahlungsbegehrens durch die Vorinstanzen wendet sich die außerordentliche Revision des Beklagten. Seine Qualifikation als Unternehmer (Paragraph eins, KSchG) sei falsch. Es hätte einer (nicht festgestellten) qualifizierten Mahnung nach Paragraph 13, KSchG bedurft. Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung liegt jedoch nicht vor:

Rechtliche Beurteilung

Nach den getroffenen Feststellungen war der Beklagte zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme (es handelte sich um Umschuldungen) als Landwirt immer noch erwerbstätig. Ein Großteil der Landwirtschaft war seit 1970 verpachtet. Zwei bis drei Hektar wurden vom Beklagten und seiner Frau bewirtschaftet. Der Beklagte war Betriebsführer und Landwirt zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kreditverträge. Er stellte zwar schon im September 2001 einen Pensionsantrag, eine Erwerbsunfähigkeitspension wurde ihm aber erst Ende 2002 oder Anfang 2003 zuerkannt. Die Fälligstellung der Kredite erfolgte am 19. 12. 2002.

Beim festgestellten Sachverhalt kann es nicht zweifelhaft sein, dass der Beklagte die Kreditgeschäfte noch als aktiver Nebenerwerbslandwirt schloss und dass diese Geschäfte unternehmensbezogen waren. Auch Abwicklungsgeschäfte sind Geschäfte eines Unternehmers (5 Ob 509/92 = SZ 65/37). Landwirte werden als Unternehmer iSd KSchG qualifiziert (RIS-Justiz RS0065348; RS0065380). Die von ihnen abgeschlossenen Geschäfte sind im Zweifel als zum Betrieb gehörig anzusehen (RS0065326). Diese Grundsätze gelten auch für Nebenerwerbslandwirte (7 Ob 22/04t).

Einzige erhebliche Rechtsfrage könnte der vom Beklagten relevierte Umstand sein, dass er lange nach Abschluss der Kreditverträge Pensionist wurde und eine dadurch bewirkte Verbrauchereigenschaft auf die Abwicklung der Kreditverträge von Einfluss sein könnte. Die Frage ist jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck zu verneinen. Das Gesetz stellt im Paragraph eins, KSchG auf den Abschluss der Rechtsgeschäfte ab. Der Verbraucherschutz gilt für Rechtsgeschäfte, die Personen abschließen, die nicht Unternehmer sind (Verbrauchergeschäfte). Letztere werden deshalb vom Verbraucherschutz ausgenommen, weil einem Unternehmer zugesonnen werden kann, dass er die Tragweite auch langfristiger vertraglicher Bindungen richtig einschätzt (für Versicherungsverträge: RIS-Justiz RS0112255). Dies muss auch für Kreditgeschäfte gelten, bei denen der Schuldner über einen längeren Zeitraum Rückzahlungen zu leisten hat. Ein zwischen Unternehmern abgeschlossenes Rechtsgeschäft bleibt vom Anwendungsbereich des KSchG ausgeschlossen, auch wenn ein Vertragsteil in der Folge seine Unternehmenstätigkeit einstellt. Dass es für die Beurteilung, ob ein Verbrauchergeschäft vorliegt, ausschließlich auf den Abschlusszeitpunkt ankommt, geht überdies aus der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, KSchG über die sogenannten Gründungsgeschäfte klar hervor. Die vor Aufnahme des Betriebs des Unternehmens geschlossenen Privatgeschäfte bleiben solche, auch wenn in der Folge die Unternehmenstätigkeit aufgenommen wird. Eine gegenteilige Auffassung für den umgekehrten Fall (Verlust der Unternehmereigenschaft) bedeutete einen Wertungswiderspruch.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E78056

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00135.05D.0714.000

Im RIS seit

13.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20050714_OGH0002_0060OB00135_05D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042656 Rechtssatz 22.03.1992Zivilrecht
Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft.
RS0061157 Rechtssatz 21.10.1982Zivilrecht
Der Unternehmensbegriff des KSchG deckt sich nicht mit jenem des HGB oder ABGB und ist vor allem nicht mit dem Kaufmannsbegriff identisch. Unter den weiteren Unternehmensbegriff des KSchG fallen insbesonders auch die freien Berufe und die Landwirtschaft und …
RS0065304 Rechtssatz 10.03.1992Zivilrecht
Auch Abwicklungsgeschäfte (Liquidationsgeschäfte), selbst die Veräußerung des ganzen Unternehmens, sind grundsätzlich Handelsgeschäfte, auf die § 1 Abs 1 Z 1 KSchG verweist.
RS0065309 Rechtssatz 28.10.1982Zivilrecht
Eine bestimmte Betriebsgröße der Unternehmen des § 1 KSchG, ein Mindestkapital oder eine sonstige Mindestorganisation ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist nur, dass sich eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft …
RS0065326 Rechtssatz 05.05.1989Zivilrecht
Geschäfte, die ein Unternehmer abschließt, gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig.
RS0065348 Rechtssatz 21.10.1982Zivilrecht
Ein Landwirt ist bei betriebsbezogenen Rechtsgeschäften (hier: Bestellung einer Flüssigfütterungsanlage) nicht Verbraucher, sondern Unternehmer in Sinne des KSchG.
RS0065380 Rechtssatz 11.07.1990Zivilrecht
Auch Landwirte und Forstwirte sind Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 2 KSchG. Wer nicht als Unternehmer auftritt, ist prima facie als Verbraucher anzusehen. Gelingt aber dem klagenden Unternehmer der Nachweis einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit se …
RS0112255 Rechtssatz 23.06.1999Zivilrecht
Das Kündigungsrecht nach § 8 Abs 3 VersVG ist auf Verbraucher im Sinn des KSchG zu beschränken, weil einem Unternehmer zugesonnen werden kann, dass er die Tragweite langfristiger vertraglicher Bindungen richtig einschätzt. § 8 Abs 3 VersVG soll für Verträge …
RS0120082 Rechtssatz 14.07.2005Zivilrecht
§ 1 KSchG stellt auf den Abschluss der Rechtsgeschäfte ab. Der Verbraucherschutz gilt für Rechtsgeschäfte, die Personen abschließen, die nicht Unternehmer sind. Ein zwischen Unternehmern abgeschlossenes Rechtsgeschäft bleibt vom Anwendungsbereich des KSchG …