Rechtssatz RS0018555
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018555
Entscheidungsdatum
21.05.2025
Rechtssatz
Durch die Vertragsklausel "besichtigt ... so gekauft wie sie liegt ... ohne Haftung für einen bestimmten Zustand ..." wurde im Sinne des § 929 ABGB auf die Geltendmachung aller Mängel verzichtet, die - wenn auch nicht im Sinne des § 928 ABGB in die Augen fallend - durch eine ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar gewesen wären.Durch die Vertragsklausel "besichtigt ... so gekauft wie sie liegt ... ohne Haftung für einen bestimmten Zustand ..." wurde im Sinne des Paragraph 929, ABGB auf die Geltendmachung aller Mängel verzichtet, die - wenn auch nicht im Sinne des Paragraph 928, ABGB in die Augen fallend - durch eine ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar gewesen wären.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 542/87
Entscheidungstext OGH 11.11.1987 3 Ob 542/87
- 7 Ob 611/95
Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 611/95
Ähnlich; Beisatz: Hier: Fehlende Baubewilligung. (T1)
- 6 Ob 272/05a
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 272/05a
Vgl auch; Beisatz: Die Klausel „wie besichtigt und Probe gefahren" bezieht sich nur auf Mängel, die bei der Probefahrt erkennbar sind. (T2); Beisatz: Ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht erstreckt sich nicht auf arglistig verschwiegene Mängel, aber auch nicht auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften. (T3); Beisatz: Hier: Fahrbereitschaft eines Traktors. (T4); Veröff: SZ 2006/19
- 7 Ob 203/09t
Entscheidungstext OGH 28.10.2009 7 Ob 203/09t
Auch
- 9 Ob 50/10h
Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 50/10h
Ähnlich; Beis wie T3; Beisatz: Ein umfassender Gewährleistungsverzicht bezieht sich nur auf Mängel, die für die Käufer etwa durch Besichtigung sowie Informationsaufnahme erkennbar gewesen wären. (T5); Beisatz: Hier: Bodenbeschaffenheit einer Liegenschaft. (T6); Veröff: SZ 2010/91
- 2 Ob 176/10m
Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Passus, dass die Verkäuferseite keine Gewähr „für irgendeine Beschaffenheit“ des Objekts leisten wolle in Verbindung mit einem modifizierenden Hinweis auf eine stattgefundene Besichtigung sowie die darauf beruhende („daher“) Kenntnis des Käufers vom Zustand des Objekts und einen Haftungsausschluss „für eine besondere Beschaffenheit, Flächenmaß und Bauzustand“. Ein derartiger Gewährleistungsverzicht ist nicht umfassend und erstreckt sich nicht auf geheime Mängel. (T7)
- 3 Ob 238/15v
Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 238/15v
Auch
- 4 Ob 197/16y
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 197/16y
Auch; Beis wie T5
- 7 Ob 52/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.05.2025 7 Ob 52/25k
vgl; Beisatz: Hier: Gewährleistungsausschluss, aber Zusage der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018555
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19871111_OGH0002_0030OB00542_8700000_001