Rechtssatz RS0120550
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120550
Entscheidungsdatum
12.07.2017
Rechtssatz
Die Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB ist auch bei gebrauchten Sachen nicht generell, sondern nur dann ausgeschlossen, wenn eine besonders intensive Benützung oder ein zu erwartender normaler Abnützungsschaden vorliegt.Die Vermutung des Paragraph 924, Satz 2 ABGB ist auch bei gebrauchten Sachen nicht generell, sondern nur dann ausgeschlossen, wenn eine besonders intensive Benützung oder ein zu erwartender normaler Abnützungsschaden vorliegt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 272/05a
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 272/05a
Veröff: SZ 2006/19
- 1 Ob 273/06p
Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 273/06p
Auch; Beisatz: Dies gilt zum Beispiel für minderwertige oder kurzlebige Waren. Auch bei Fahrzeugen älteren Baujahrs mit hohem Kilometerstand können nicht alle innerhalb eines halben Jahres auftretenden Mängel generell auf den Zeitpunkt der Übergabe bezogen werden. (T1)
- 2 Ob 189/07v
Entscheidungstext OGH 18.10.2007 2 Ob 189/07v
Auch; Beis wie T1 nur: Bei Fahrzeugen älteren Baujahrs mit hohem Kilometerstand können nicht alle innerhalb eines halben Jahres auftretenden Mängel generell auf den Zeitpunkt der Übergabe bezogen werden. (T2)
- 2 Ob 196/13g
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 196/13g
Auch; Beis wie T2
- 6 Ob 123/15d
Entscheidungstext OGH 25.09.2015 6 Ob 123/15d
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Welche Mängel hingenommen werden müssen und wann die Vermutung als widerlegt anzusehen ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls. (T3)
- 1 Ob 124/17t
Entscheidungstext OGH 12.07.2017 1 Ob 124/17t
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 7 Ob 45/17v
Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 45/17v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120550
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2017
Dokumentnummer
JJR_20060216_OGH0002_0060OB00272_05A0000_001