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Entscheidung 7 Ob 45/17v×

Entscheidung 7 Ob 45/17v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014263 Rechtssatz 09.10.1975Zivilrecht
Die Beurteilung, ob auf Wandlung verzichtet wurde, hat nach den Grundsätzen des § 863 ABGB zu erfolgen.
RS0014265 Rechtssatz 19.03.1975Zivilrecht
Ein schlüssiger Verzicht auf einen an sich gerechtfertigten Wandlungsanspruch kann nur angenommen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, dies kann bei Tapezieren und Streichen von gelieferten Holzwänden durch den Besteller vor Kenntnis des voll …
RS0016568 Rechtssatz 08.02.1973Zivilrecht
Auf die Geltendmachung der Gewährleistung durch Wandlung kann wirksam verzichtet werden.
RS0018547 Rechtssatz 10.10.1990Zivilrecht
Eine Leistung ist nur dann mangelhaft im Sinne des § 922 ABGB, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, das heißt dem Vertragsinhalt, zurückbleibt.
RS0018553 Rechtssatz 07.12.1976Zivilrecht
Wer einen Gewährleistungsanspruch geltend macht, muss den behaupteten Mangel beweisen.
RS0018702 Rechtssatz 16.11.1978Zivilrecht
Der Besteller kann nach misslungenen Verbesserungsversuchen den Mangel als unbehebbar behandeln und Wandlung begehren. Die Wandlung vollzieht sich zwar nicht schon durch die einseitige Erklärung des Käufers, sondern erst durch richterlichen Gestaltungsakt, …
RS0018722 Rechtssatz 19.01.1966Zivilrecht
Dem Käufer einer mit einem wesentlichen Mangel behafteten Sache steht ein Anspruch auf Wandlung schon dann zu, wenn der Veräußerer zunächst vergeblich versucht hat, sie zu verbessern und sich weigert, Maßnahmen zu treffen, die zur Herstellung eines einwandf …
RS0120550 Rechtssatz 16.02.2006Zivilrecht
Die Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB ist auch bei gebrauchten Sachen nicht generell, sondern nur dann ausgeschlossen, wenn eine besonders intensive Benützung oder ein zu erwartender normaler Abnützungsschaden vorliegt.