Die Revision ist nicht zulässig.
1. Auf die Frage, ob einer „Nicht-Vertragswerkstätte" eine zu beachtende Besonderheit einer bestimmten Autotype bekannt sein muss, kommt es hier nicht an. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen konnte die Ursache für den Motorschaden am Fahrzeug der Klägerin nicht geklärt werden. Insbesondere steht daher nicht fest, ob die typisch bei dieser Automarke bzw diesem Motor entstehenden Probleme beim Kurbelwellenrad dafür verantwortlich waren. Damit ist aber auch die Frage, ob dem Beklagten ein Auftrag zur Behebung von Startproblemen und Rauchentwicklung erteilt wurde, ebenso unerheblich wie ein allfälliges Unterlassen der Einholung von Spezialwissen bzw dessen Anwendung bei der Reparatur.
2. Nach § 924 ABGB leistet der Übergeber Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind, was bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Diese Regelung gilt nach der Vereinheitlichung des Gewährleistungsrechts auch für Werkverträge und grundsätzlich auch für gebrauchte Güter (6 Ob 272/05a; Welser/Jud, Die neue Gewährleistung, § 924 Rz 10; Ofner in Schwimann, ABGB³, § 924 Rz 9). Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung tritt die Vermutung aber nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Dies gilt zB für minderwertige oder kurzlebige Waren (RV 422 BlgNR 21. GP, 15). Auch bei Fahrzeugen älteren Baujahrs mit hohem Kilometerstand können nicht alle innerhalb eines halben Jahres auftretenden Mängel generell auf den Zeitpunkt der Übergabe bezogen werden (6 Ob 272/05a; Ofner aaO; Welser/Jud aaO).2. Nach Paragraph 924, ABGB leistet der Übergeber Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind, was bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Diese Regelung gilt nach der Vereinheitlichung des Gewährleistungsrechts auch für Werkverträge und grundsätzlich auch für gebrauchte Güter (6 Ob 272/05a; Welser/Jud, Die neue Gewährleistung, Paragraph 924, Rz 10; Ofner in Schwimann, ABGB³, Paragraph 924, Rz 9). Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung tritt die Vermutung aber nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Dies gilt zB für minderwertige oder kurzlebige Waren Regierungsvorlage 422, BlgNR 21. GP, 15). Auch bei Fahrzeugen älteren Baujahrs mit hohem Kilometerstand können nicht alle innerhalb eines halben Jahres auftretenden Mängel generell auf den Zeitpunkt der Übergabe bezogen werden (6 Ob 272/05a; Ofner aaO; Welser/Jud aaO).
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte lediglich einzelne geringfügige Reparaturaufträge am Fahrzeug der Klägerin durchgeführt. Der PKW der Klägerin war zu diesem Zeitpunkt mehr als elf Jahre alt und wies einen sehr hohen Kilometerstand auf. Arbeiten an der Motorsteuerung wurden nicht vorgenommen und die Ursächlichkeit des allenfalls unterlassenen Reparaturauftrags ist nicht hervorgekommen. In Anbetracht dieser Umstände ist die Vermutung des Bestehens des von der Klägerin behaupteten Mangels zum Zeitpunkt der letztmaligen „Übergabe" des Fahrzeugs an sie tatsächlich mit der „Art der Sache" bzw der „Art des Mangels" unvereinbar.
Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Beschluss, mit welchem das Berufungsgericht die ordentliche Revision doch für zulässig erklärte und die Beantwortung der Revision freistellte, wurde dem Beklagtenvertreter am 10. 11. 2006 zugestellt. Die gem § 507a Abs 3 Z 1 ZPO beim Berufungsgericht einzubringende Revisionsbeantwortung wurde am 7. 12. 2006 beim Bezirksgericht Tamsweg überreicht und langte erst am 13. 12. 2006 beim Berufungsgericht ein. Sie ist daher verspätet (vgl JBl 1995, 376 uva).Der Beschluss, mit welchem das Berufungsgericht die ordentliche Revision doch für zulässig erklärte und die Beantwortung der Revision freistellte, wurde dem Beklagtenvertreter am 10. 11. 2006 zugestellt. Die gem Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO beim Berufungsgericht einzubringende Revisionsbeantwortung wurde am 7. 12. 2006 beim Bezirksgericht Tamsweg überreicht und langte erst am 13. 12. 2006 beim Berufungsgericht ein. Sie ist daher verspätet vergleiche JBl 1995, 376 uva).