Rechtssatz RS0111545
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111545
Entscheidungsdatum
29.08.2013
Rechtssatz
a) Der Verzicht auf einzelne Gewährleistungsbehelfe ist - außerhalb des Anwendungsbereichs des Konsumentenschutzgesetzes - zwar möglich, doch muss der Mangel dennoch ausreichend sanktioniert bleiben.
b) Sind wesentliche, also den ordentlichen Gebrauch hindernde Mängel entweder von vornherein unbehebbar oder vom Verkäufer trotz (rechtzeitiger) Verbesserungsversuche nicht zu beheben, so kann sich der Verkäufer auf den (in AGB festgelegten) Ausschluß des Wandlungsrechts - weil den Käufer gröblich benachteiligend - nicht mit Erfolg berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111545
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2013
Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0010OB00277_98M0000_001