Rechtssatz RS0107733
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107733
Entscheidungsdatum
16.09.2020
Rechtssatz
Der Kläger kann in seinem Klagebegehren die Leistung des Beklagten mit seiner Gegenleistungspflicht verknüpfen. Tut er dies nicht und wendet der Beklagte die Zug um Zug-Leistungspflicht ein, dann hat das Gericht darüber zu verhandeln und kann den Beklagten auch ohne einen ausdrücklichen Urteilsantrag zur Leistung Zug um Zug mit der vom Kläger zu erbringenden Gegenleistung verurteilen. Voraussetzung für die Aufnahme einer Zug um Zug-Verpflichtung in den Urteilsspruch durch das Gericht ist entweder ein entsprechendes Klagebegehren oder zumindest eine entsprechende, im Klagsvorbringen zum Ausdruck kommende Bereitschaft des Klägers zur Erbringung der Gegenleistung oder aber ein entsprechendes Einwendungsvorbringen des Beklagten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 9/97y
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 9/97y
- 5 Ob 104/01g
Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 104/01g
Vgl auch; nur: Voraussetzung für die Aufnahme einer Zug um Zug-Verpflichtung in den Urteilsspruch durch das Gericht ist entweder ein entsprechendes Klagebegehren oder zumindest eine entsprechende, im Klagsvorbringen zum Ausdruck kommende Bereitschaft des Klägers zur Erbringung der Gegenleistung oder aber ein entsprechendes Einwendungsvorbringen des Beklagten. (T1)
- 4 Ob 112/06h
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 112/06h
nur T1
- 6 Ob 143/07h
Entscheidungstext OGH 13.07.2007 6 Ob 143/07h
nur T1
- 8 Ob 91/07a
Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 Ob 91/07a
Auch; nur T1
- 8 Ob 150/08d
Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 Ob 150/08d
Auch; nur T1; Beisatz: Nach Wandlung hat eine Zug-um-Zug-Verurteilung über Einwand des Beklagten auch dann stattzufinden, wenn der Wandlungskläger bereits außergerichtlich vergeblich gegenseitige Rückabwicklung angeboten hatte. (T2)
Bem: Siehe auch RS0124557. (T3)
- 8 Ob 54/12t
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 54/12t
Vgl auch; nur T1
- 1 Ob 106/13i
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 106/13i
Vgl auch; nur T1
- 2 Ob 126/13p
Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 126/13p
Auch
- 7 Ob 139/15i
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 139/15i
- 8 Ob 59/16h
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 59/16h
Vgl auch
- 5 Ob 139/17b
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 139/17b
Veröff: SZ 2017/148
- 7 Ob 117/20m
Entscheidungstext OGH 16.09.2020 7 Ob 117/20m
Beisatz: Hier: Risikoprämie nach (Spät-)Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag nach § 165a VersVG. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107733
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_0010OB00009_97Y0000_001