Begründung:
Der Kläger ließ ein Fertigteilwohnhaus errichten. Die Heizung sollte ohne externe Stromversorgung funktionieren. Er beauftragte die Beklagte am 20. 3. 2003 mit der Errichtung einer „Ganzhausheizung für Scheitholzbetrieb mit elektronischer Schließautomatik und für vollautomatischen Betrieb mit Pelletsbrenner" zu einem Gesamtpreis von 22.560 EUR. Nach der Vereinbarung besteht die Heizanlage aus
einem Kombi-Speicher-Kachelofen mit Holzbrandfeuerung mit automatischer Verbrennungsluftregulierung (DFC) und DOMA-Absorberflächen als Wärmetauscher zur Abgabe der Wärme an den Kombi-Pufferspeicher und mit Pelletsbrenner mit automatischer Beschickung aus dem Pelletsraum,
einem Kombi-Pufferspeicher 900 l mit integriertem Warmwasserspeicher und je zwei zusätzlichen Elektropatronen im Pufferspeicher,
einer Verteileranlage bestehend aus Pufferladesystem, handgesteuertem Heizkreis für Fußboden- und Wandheizung mit dazugehöriger Verrohrung.
Als Heizflächen sollten in den einzelnen Räumen Fußboden- bzw Wandheizungen eingebaut und vom selben Regelkreis versorgt werden, um ein gleiches Temperaturniveau zu gewährleisten. Die Beklagte sollte auch die elektronische Steuerung für die gesamte Anlage, den Speicherofen, die Absorberflächen, die Pufferspeicher, die Heizungspumpe für Wand- und Bodenheizung und die Pelletsversorgung liefern sowie einen Typenschein und die nach dem Kärntner Heizanlagengesetz vorgesehene technische Dokumentation besorgen. Fremdarbeit und Nebenleistungen wie zB Elektriker, Installateur, Anschlüsse an das Strom- bzw Wassernetz, Raumthermostate und Thermostatsteuerleitungen zum Etagenverteiler waren vom Werkvertrag nicht umfasst.
Bei den Vorgesprächen hatte der Geschäftsführer der Beklagten erklärt, die Anlage sei ein Pilotprojekt, der Kläger sei der erste, in dessen Haus sie installiert werde. Er erwähnte nicht, dass er nicht zusichern könne, wann die Anlage funktionieren werde. Die Streitteile vereinbarten, dass die Anlage spätestens am 13. 6. 2003 fertiggestellt und betriebsbereit sein sollte.
Nachdem die Beklagte diesen Termin nicht einhalten konnte, vereinbarten die Streitteile einen neuen Fertigstellungstermin am Beginn der Heizperiode Ende September/Anfang Oktober 2003. Der Kläger zog mit seiner Familie am 4. 7. 2003 in das Haus ein. Zur Aufbereitung des Warmwassers verwendete er einen Boiler, der an eine Elektroheizung angeschlossen wurde. Der Kachelofen selbst war fertiggestellt und konnte mit Holzscheiten geheizt werden. Die Beklagte hielt auch den Fertigstellungstermin Herbst 2003 nicht ein. Bei einer feuerpolizeilichen Begutachtung am 7. 10. 2003 bemängelte der Rauchfangkehrer das Fehlen von Typenschild und technischer Dokumentation wie auch der Dehnfugenmanschette und des Mündungskonus. Bei einem Treffen Ende Oktober 2003 urgierte der Kläger die Herstellung einer funktionstüchtigen Heizung, worauf der Geschäftsführer der Beklagten zusagte, die Ganzhausheizung werde Anfang November 2003 mit Holz auch ohne Elektropatronen und Ende Jänner 2004 auch mit der Pelletsheizung funktionieren. Am 17. 11. 2003 teilte der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten mit, dass der Scheitholzbetrieb nicht funktioniere, es werde nur das Wohnzimmer warm, wenig Wärme strahle in das Bad ab, während die gesamte Garconniere der Tochter, der Seitentrakt und das gesamte Obergeschoss sowie der Bibliothekstrakt kalt blieben. Die Wasseraufbereitung mittels Kachelofens könne nicht im Dauerbetrieb durchgeführt werden, weil dadurch die Temperaturen im Wohnzimmer unerträglich hoch würden.
Zur Lösung dieser Probleme schlug der Geschäftsführer der Beklagten vor, im Zimmer der Tochter im Erdgeschoss einen weiteren Kachelofen zu installieren, ein Loch in den Boden, die Wand und in die Ecke zu bohren, um einen Schacht zu errichten, durch welchen die Wärme vom Wohnzimmer ins Schlafzimmer nach oben gelangen könnte. Zur Temperaturregelung sollte der Kläger überdies die Türen öffnen und aus der Wand Teile ausschneiden, die mit Lüftungsgittern zu versehen seien. Der Kläger lehnte diese Vorschläge ab. Er bezweifelte, dass die Beklagte eine Sanierung der Heizung gewährleisten könne und gewährte der Beklagten ab Ende November 2003 Zutritt nur mehr in Anwesenheit eines von ihm beigezogenen Sachverständigen. Die Beklagte baute in Absprache mit dem vom Kläger beigezogenen Sachverständigen eine Pumpe ein und nahm Verbesserungsarbeiten durch Entlüftung vor, diese Maßnahmen brachten aber nicht das gewünschte Ergebnis, nämlich eine gleichmäßige, der Ö-Norm entsprechende Temperatur in allen Wohnräumen.
Mit seiner am 11. 12. 2003 eingebrachten Klage auf Zahlung von 18.520 EUR begehrt der Kläger Wandlung. Die Beklagte habe das vereinbarte Werk nicht erbracht, es fehle der Pelletsbrenner, die von der Feuerpolizei geforderte technische Dokumentation samt Typenschild sowie eine Betriebsanleitung. Ein Großteil der Räume sei aufgrund der niedrigen Temperaturen unbewohnbar, Teile der Fußbodenheizung seien nicht geliefert worden, die Warmwasserversorgung könne nur durch ein Provisorium mit Elektropatronen sichergestellt werden. Mängelbehebungsversuche unter Nachfristsetzung seien erfolglos geblieben. Der Kläger habe jegliches Vertrauen in die Beklagte verloren. Er sei bereit, Zug um Zug gegen die Rückzahlung des Werklohns die Demontage des Werks durch die Beklagte zu gestatten. Der Kläger dehnte schließlich das Klagebegehren um einen weiteren Betrag von 3.414,31 EUR an Mängelbehebungskosten aus. Die Beklagte beantragt kostenpflichtige Klageabweisung. Das Wandlungsbegehren sei nicht begründet. Sie habe den Kläger bereits im Rahmen der Vorgespräche darauf hingewiesen, dass es sich bei der Heizungsanlage um ein Pilotprojekt handle, für welches noch keine hinreichenden Erfahrungswerte vorlägen und das daher mehrere Versuche erfordere. Für die Fertigstellung der Pelletsanlage sei ein Termin Ende 2003 vereinbart worden, weil sich die Anlage noch in der Typisierungsphase befunden habe. Nachdem sich herausgestellt habe, dass eine Typisierung nicht möglich sei, sei ein Fertigstellungstermin im Frühsommer 2004 vereinbart worden. Der Wärmebedarf von Schlafräumen sei anders zu bewerten als der von Wohnräumen; der Kläger habe nicht erklärt, dass auch das Obergeschoss als Wohnraum vorgesehen sei. Die Beklagte habe ihm auch diesbezüglich eine Lösung angeboten und eine Weiterleitung der Wärme des Kachelofens mit einem eigenen Schacht ins Obergeschoss vorgeschlagen. Sie habe dem Kläger bereits in den Vorgesprächen mitgeteilt, dass Grundbestandteil der Ganzhausheizung eine Solaranlage sei, ohne die die Heizung nicht funktionieren könne. Diese Solaranlage habe der Kläger nicht errichtet. Er habe schuldhaft die Fortführung der Anpassungs- und Fertigstellungsarbeiten verhindert, indem er der Beklagten den Zutritt zum Haus verweigert habe. Er habe Arbeiten nur mehr in Gegenwart eines Sachverständigen gestattet, Terminvereinbarungen seien gescheitert. Die Heizungsanlage sei technisch einwandfrei, ihre Fertigstellung verzögere sich nur deshalb, weil der Kläger eine Feinabstimmung verweigere. Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 19.936,06 EUR, davon einen Betrag von 18.520 EUR „Zug um Zug gegen Demontage der bei der Klägerin eingebauten Heizungsanlage". Das Mehrbegehren wies es - unbekämpft - ab. Es stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus fest, dass der Geschäftsführer der Beklagten in den Vertragsverhandlungen wohl erklärt habe, dass eine Solaranlage für die Übergangszeit ideal wäre, ohne aber darauf hinzuweisen, dass die Solaranlage unbedingt erforderlich wäre, um die Funktionsfähigkeit der Heizanlage sicherzustellen. Auch das schriftliche Anbot enthalte keinen derartigen Hinweis. Der Kläger habe schon zu Beginn der Besprechungen erklärt, er könne sich derzeit eine Solaranlage nicht leisten, worauf die Streitteile vereinbart hätten, dass Rohre verlegt würden, um eine nachträgliche Installation zu ermöglichen. Gespräche über die in den Räumen zu erreichende Temperatur habe es nicht gegeben. Der Geschäftsführer der Beklagten habe auch nicht darauf hingewiesen, dass die Räume auch im Sommer beheizt würden, wenn das Warmwasser über die Heizung aufbereitet werde.
Nach Vergleichsgesprächen im vorliegenden Verfahren sei ein Fertigstellungstermin Ende März 2004 vereinbart worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte die Beklagte alles eingebaut haben, was noch fehle. Sie habe gemeinsam mit dem Sachverständigen des Klägers eine Liste mit Vorschlägen erstellt. Diese Vorschläge seien, mit Ausnahme der Installation des Schachts und des Luftgitters, vor Ende März 2004 erfüllt worden; der Pelletsbrenner samt Austragung zur automatischen Befeuerung sei vor dem 25. März 2004 geliefert und eingebaut worden.
Das Werk sei mangelhaft geblieben: die Absorberheizflächen im Kachelofen hätten eine zu geringe Leistung, um das Gebäude ausreichend mit Wärme zu versorgen, sodass die Heizungsanlage auch nach Installation des Pelletsbrenners Ende März 2004 nicht in der Lage sei, alle Räume gleichmäßig zu beheizen. Sie funktioniere nicht als Ganzhausheizung, sondern nur als Kachelofenheizung. Eine der Ö-Norm entsprechende, behagliche und gleichmäßige Raumtemperatur werde nur im Wohnraum des ersten Geschosses erreicht, nicht aber auch in den übrigen Räumen. Warmwasser könne nur über die Elektroheizpatronen erzeugt werden, die Heizgruppenverteiler für die Fußboden- und Wandheizung für Kellergeschoss und erstes Obergeschoss fehlten. Die Heizanlage könne weder durch eine Feinabstimmung noch durch die Justierung einzelner Elemente dahin verbessert werden, dass eine gleichmäßige behagliche Raumtemperatur in allen Räumen erreicht werde; die Anlage müsste komplett umkonstruiert und umgebaut werden, damit sie funktioniere.
Der Kläger habe nach dem 25. 3. 2004 keine weiteren Verbesserungsversuche zugelassen.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, unter Berücksichtigung der im Angebot angeführten Eigenschaften der Heizungsanlage und nach der Natur des Geschäfts sei die Beheizung des gesamten Hauses bedungen worden; es sollte eine angenehme Temperatur in allen Wohnräumen erreicht werden und die Erwärmung des Warmwassers gewährleistet sein. Die von der Beklagten gelieferte Heizungsanlage erfülle diese Anforderungen nicht, weil das Wohnzimmer überheizt, die restlichen Räume aber zu wenig erwärmt würden. Die Warmwasserbereitung über die Heizungsanlage sei nicht möglich. Die Mängel des Werks seien keineswegs geringfügig, sodass der Kläger zwischen Preisminderung und Wandlung wählen dürfe. Er habe der Beklagten mehrere, allerdings vergebliche Verbesserungsversuche zugestanden. Die Mängel seien unbehebbar, weil die Heizungsanlage nur durch eine vollständige Umkonstruktion funktionsfähig gemacht werden könnte. Der Kläger habe daher das Recht, die Wandlung des Vertrags zu begehren. Er habe Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns und der anteiligen Mängelbehebungskosten. Die Beklagte habe den erhaltenen Werklohn (18.520 EUR) Zug um Zug gegen Demontage der Heizungsanlage zu zahlen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Wandlung eines Werkvertrags über ein Pilotprojekt Rechtsprechung zur Frage fehle, wie viele Verbesserungsversuche der Besteller in welcher Frist zulassen müsse. Von den Feststellungen des Erstgerichts ausgehend bejahte auch das Berufungsgericht das Recht des Klägers auf Wandlung. Die Heizung funktioniere trotz der auch noch während des anhängigen Verfahrens vorgenommenen Verbesserungsversuche nicht, der Wohnraum mit dem Kachelofen werde überproportional stark beheizt, während in den übrigen Räumen nur niedrige Temperaturen erreicht würden. Die Warmwasseraufbereitung sei - entgegen der Vereinbarung - nur mittels Elektropatronen möglich. Für Pilotanlagen wie die vorliegende müsse zwar eine längere Verbesserungsfrist bemessen und es müssten mehrere Verbesserungsversuche gestattet werden, als dies bei üblichen Heizungsanlagen der Fall sei. Der Kläger habe aber ohnehin wiederholte Verschiebungen des vereinbarten Fertigstellungstermins hingenommen, sich für die Wasseraufbereitung mit einem Provisorium begnügt und bis Ende März 2004 eine Reihe von Verbesserungsversuchen zugelassen; die Beklagte sei dennoch nicht in der Lage gewesen, eine funktionierende Heizungsanlage herzustellen. Die Verbesserung sei daher - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um ein Pilotprojekt handle - nicht in angemessener Frist erfolgt. Die Anlage entspreche nicht den vereinbarten Voraussetzungen und weise erhebliche, nur durch völlige Umkonstruierung und Umgestaltung sanierbare Mängel auf. Die schließlich vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen (Errichtung eines Schachts mit Durchbruch in andere Stockwerke, Ausschneiden von Wandteilen und Anbringen von Lüftungsfiltern, Offenlassen von Türen) wären für den Kläger mit erheblichen Unannehmlichkeiten und einer Beeinträchtigung seiner Lebensqualität verbunden; er müsse diese Maßnahmen nicht hinnehmen. Angesichts all dieser Umstände habe der Kläger das Vertrauen in die Kompetenz der Beklagten berechtigtermaßen verloren. Der Spruch der erstgerichtlichen Entscheidung verstoße zwar gegen § 405 ZPO, weil die Beklagte keinen Zug um Zug-Einwand erhoben habe; diesen Verstoß habe aber keine der Parteien als Verfahrensmangel gerügt. Die Beklagte habe lediglich geltend gemacht, dass eine Demontage unmöglich oder untunlich sei, weil sie den gesamten Kern des Hauses zerstören würde und eine Erfüllung des erstgerichtlichen Auftrags daher unmöglich sei. Für eine Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung bestehe auch deshalb kein Anlass, weil die Unmöglichkeit der Demontage auch noch im Exekutionsverfahren geltend gemacht werden könne.Rechtlich führte das Erstgericht aus, unter Berücksichtigung der im Angebot angeführten Eigenschaften der Heizungsanlage und nach der Natur des Geschäfts sei die Beheizung des gesamten Hauses bedungen worden; es sollte eine angenehme Temperatur in allen Wohnräumen erreicht werden und die Erwärmung des Warmwassers gewährleistet sein. Die von der Beklagten gelieferte Heizungsanlage erfülle diese Anforderungen nicht, weil das Wohnzimmer überheizt, die restlichen Räume aber zu wenig erwärmt würden. Die Warmwasserbereitung über die Heizungsanlage sei nicht möglich. Die Mängel des Werks seien keineswegs geringfügig, sodass der Kläger zwischen Preisminderung und Wandlung wählen dürfe. Er habe der Beklagten mehrere, allerdings vergebliche Verbesserungsversuche zugestanden. Die Mängel seien unbehebbar, weil die Heizungsanlage nur durch eine vollständige Umkonstruktion funktionsfähig gemacht werden könnte. Der Kläger habe daher das Recht, die Wandlung des Vertrags zu begehren. Er habe Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns und der anteiligen Mängelbehebungskosten. Die Beklagte habe den erhaltenen Werklohn (18.520 EUR) Zug um Zug gegen Demontage der Heizungsanlage zu zahlen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Wandlung eines Werkvertrags über ein Pilotprojekt Rechtsprechung zur Frage fehle, wie viele Verbesserungsversuche der Besteller in welcher Frist zulassen müsse. Von den Feststellungen des Erstgerichts ausgehend bejahte auch das Berufungsgericht das Recht des Klägers auf Wandlung. Die Heizung funktioniere trotz der auch noch während des anhängigen Verfahrens vorgenommenen Verbesserungsversuche nicht, der Wohnraum mit dem Kachelofen werde überproportional stark beheizt, während in den übrigen Räumen nur niedrige Temperaturen erreicht würden. Die Warmwasseraufbereitung sei - entgegen der Vereinbarung - nur mittels Elektropatronen möglich. Für Pilotanlagen wie die vorliegende müsse zwar eine längere Verbesserungsfrist bemessen und es müssten mehrere Verbesserungsversuche gestattet werden, als dies bei üblichen Heizungsanlagen der Fall sei. Der Kläger habe aber ohnehin wiederholte Verschiebungen des vereinbarten Fertigstellungstermins hingenommen, sich für die Wasseraufbereitung mit einem Provisorium begnügt und bis Ende März 2004 eine Reihe von Verbesserungsversuchen zugelassen; die Beklagte sei dennoch nicht in der Lage gewesen, eine funktionierende Heizungsanlage herzustellen. Die Verbesserung sei daher - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um ein Pilotprojekt handle - nicht in angemessener Frist erfolgt. Die Anlage entspreche nicht den vereinbarten Voraussetzungen und weise erhebliche, nur durch völlige Umkonstruierung und Umgestaltung sanierbare Mängel auf. Die schließlich vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen (Errichtung eines Schachts mit Durchbruch in andere Stockwerke, Ausschneiden von Wandteilen und Anbringen von Lüftungsfiltern, Offenlassen von Türen) wären für den Kläger mit erheblichen Unannehmlichkeiten und einer Beeinträchtigung seiner Lebensqualität verbunden; er müsse diese Maßnahmen nicht hinnehmen. Angesichts all dieser Umstände habe der Kläger das Vertrauen in die Kompetenz der Beklagten berechtigtermaßen verloren. Der Spruch der erstgerichtlichen Entscheidung verstoße zwar gegen Paragraph 405, ZPO, weil die Beklagte keinen Zug um Zug-Einwand erhoben habe; diesen Verstoß habe aber keine der Parteien als Verfahrensmangel gerügt. Die Beklagte habe lediglich geltend gemacht, dass eine Demontage unmöglich oder untunlich sei, weil sie den gesamten Kern des Hauses zerstören würde und eine Erfüllung des erstgerichtlichen Auftrags daher unmöglich sei. Für eine Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung bestehe auch deshalb kein Anlass, weil die Unmöglichkeit der Demontage auch noch im Exekutionsverfahren geltend gemacht werden könne.