Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens betrifft in Wahrheit Fragen der erstinstanzlichen Beweiswürdigung; sie entziehen sich einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist.
Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Vertrages bildet, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, eine aufschiebende Rechtsbedingung für die Wirksamkeit des Vertrages. Der aufschiebend bedingt geschlossene Vertrag wird durch den Bedingungseintritt wirksam. Der bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Schwebezustand endet nicht nur durch die Genehmigung des Vertrags, sondern auch durch die Versagung oder durch die Feststellung, dass der Vertrag keiner Genehmigung bedarf (SZ 62/42, SZ 64/56, jeweils mwN uva, zuletzt 4 Ob 185/00k = immolex 2001, 4 = wobl 2002, 42; RIS-Justiz RS0038627; weitere Nachweise bei Rummel in Rummel3 § 897 ABGB Rz 6; Apathy in Schwimann2, § 879 ABGB Rz 35).Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Vertrages bildet, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, eine aufschiebende Rechtsbedingung für die Wirksamkeit des Vertrages. Der aufschiebend bedingt geschlossene Vertrag wird durch den Bedingungseintritt wirksam. Der bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Schwebezustand endet nicht nur durch die Genehmigung des Vertrags, sondern auch durch die Versagung oder durch die Feststellung, dass der Vertrag keiner Genehmigung bedarf (SZ 62/42, SZ 64/56, jeweils mwN uva, zuletzt 4 Ob 185/00k = immolex 2001, 4 = wobl 2002, 42; RIS-Justiz RS0038627; weitere Nachweise bei Rummel in Rummel3 Paragraph 897, ABGB Rz 6; Apathy in Schwimann2, Paragraph 879, ABGB Rz 35).
Dienstbarkeiten oder Servituten sind dingliche, gemäß § 480 ABGB u.a. auf einem Privatrechtstitel beruhende, gewöhnlich durch Verbücherung erworbene Rechte auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache, denen die Pflicht des jeweiligen Sacheigentümers zur Nutzungsduldung gegenübersteht (SZ 63/73, SZ 69/135; 1 Ob 295/98h = MietSlg 51.031, 1 Ob 81/01w, je mwN). Wie die Vorinstanzen bereits gleichfalls richtig erkannten, hat der Oberste Gerichtshof daran anschließend bereits in seiner nicht veröffentlichten Entscheidung 2 Ob 1584/95 ausgesprochen, der (dortige) Kläger leite seine Dienstbarkeit (dort: Geh- und Fahrrechte) aus der Zusage eines Käufers ab, der wegen Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nie Eigentümer der belasteten Liegenschaft geworden sei; dieser habe als mangels Eintrittes der Bedingung Nichtberechtigter eine Servitut nicht wirksam einräumen können. Für eine Bindung des Verkäufers an Zusagen des Käufers, die dieser vor Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gegenüber Dritten abgegeben habe, gebe es keine Rechtsgrundlage. An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten. Da hier dem von der erstbeklagten Partei abgeschlossenen (2.)Kaufvertrag die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt und damit dieser Kaufvertrag ex tunc aufgehoben wurde, war die erstbeklagte Partei zu keiner Zeit Eigentümerin des Grundstücks und daher auch nie berechtigt, der klagenden Partei mit entgeltlichem Dienstbarkeitsvertrag eine Leitungsdienstbarkeit einzuräumen. Wird ein Vertrag wegen Drohung, List oder wesentlichen Irrtums angefochten und ex tunc aufgelöst, so sind die bis dahin erbrachten Leistungen wegen Wegfalls des Leistungsgrundes zurückzustellen, ordnet doch in diesen Fällen § 877 ABGB die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung an. Die Kondiktion ist ebenso wie etwa bei einer auflösenden Bedingung die condictio causa finita (Apathy aaO § 877 ABGB Rz 3). Wenngleich im Gesetzeswortlaut nur vom Mangel der Einwilligung die Rede ist, wendet die stRsp diese Vorschrift - die keinen eigenen Regelungsinhalt hat, sondern auf das allgemeine Bereicherungsrecht verweist (RdW 1984, 9; JBl 1988, 250 [M. Karollus]; 6 Ob 338/97t = RdW 1998, 339 = ecolex 1998, 639 ua; RIS-Justiz RS0016328; Rummel aaO § 877 ABGB Rz 1) - auch auf die Rückforderung erbrachter Leistungen in Fällen sonstiger Ungültigkeit eines Vertrages, insbesondere nach § 879 ABGB an, etwa bei Unterbleiben der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem Liegenschaftskauf (SZ 54/156, SZ 60/6 ua, zuletzt 1 Ob 104/00a; Apathy aaO § 877 ABGB Rz 5).Dienstbarkeiten oder Servituten sind dingliche, gemäß Paragraph 480, ABGB u.a. auf einem Privatrechtstitel beruhende, gewöhnlich durch Verbücherung erworbene Rechte auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache, denen die Pflicht des jeweiligen Sacheigentümers zur Nutzungsduldung gegenübersteht (SZ 63/73, SZ 69/135; 1 Ob 295/98h = MietSlg 51.031, 1 Ob 81/01w, je mwN). Wie die Vorinstanzen bereits gleichfalls richtig erkannten, hat der Oberste Gerichtshof daran anschließend bereits in seiner nicht veröffentlichten Entscheidung 2 Ob 1584/95 ausgesprochen, der (dortige) Kläger leite seine Dienstbarkeit (dort: Geh- und Fahrrechte) aus der Zusage eines Käufers ab, der wegen Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nie Eigentümer der belasteten Liegenschaft geworden sei; dieser habe als mangels Eintrittes der Bedingung Nichtberechtigter eine Servitut nicht wirksam einräumen können. Für eine Bindung des Verkäufers an Zusagen des Käufers, die dieser vor Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gegenüber Dritten abgegeben habe, gebe es keine Rechtsgrundlage. An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten. Da hier dem von der erstbeklagten Partei abgeschlossenen (2.)Kaufvertrag die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt und damit dieser Kaufvertrag ex tunc aufgehoben wurde, war die erstbeklagte Partei zu keiner Zeit Eigentümerin des Grundstücks und daher auch nie berechtigt, der klagenden Partei mit entgeltlichem Dienstbarkeitsvertrag eine Leitungsdienstbarkeit einzuräumen. Wird ein Vertrag wegen Drohung, List oder wesentlichen Irrtums angefochten und ex tunc aufgelöst, so sind die bis dahin erbrachten Leistungen wegen Wegfalls des Leistungsgrundes zurückzustellen, ordnet doch in diesen Fällen Paragraph 877, ABGB die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung an. Die Kondiktion ist ebenso wie etwa bei einer auflösenden Bedingung die condictio causa finita (Apathy aaO Paragraph 877, ABGB Rz 3). Wenngleich im Gesetzeswortlaut nur vom Mangel der Einwilligung die Rede ist, wendet die stRsp diese Vorschrift - die keinen eigenen Regelungsinhalt hat, sondern auf das allgemeine Bereicherungsrecht verweist (RdW 1984, 9; JBl 1988, 250 [M. Karollus]; 6 Ob 338/97t = RdW 1998, 339 = ecolex 1998, 639 ua; RIS-Justiz RS0016328; Rummel aaO Paragraph 877, ABGB Rz 1) - auch auf die Rückforderung erbrachter Leistungen in Fällen sonstiger Ungültigkeit eines Vertrages, insbesondere nach Paragraph 879, ABGB an, etwa bei Unterbleiben der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem Liegenschaftskauf (SZ 54/156, SZ 60/6 ua, zuletzt 1 Ob 104/00a; Apathy aaO Paragraph 877, ABGB Rz 5).
Der Kläger, der die Bereicherung seines Vertragspartners auf Grund eines ungültigen Geschäfts geltend macht, hat dessen Bereicherung zu beweisen (SZ 60/119; NZ 1992, 63; zuletzt 1 Ob 307/01f ua; RIS-Justiz RS0048088) und kann primär die Rückgabe seiner Leistung in natura verlangen (Apathy aaO § 877 ABGB Rz 10); bei Geldleistungen wird vom Kondiktionsschuldner die Rückzahlung des Erhaltenen geschuldet (1 Ob 502/91; RIS-Justiz RS0016322). Hier ist der primäre Anspruch der klagenden Kondiktionsgläubigerin auf Rückgabe in Natur möglich, die beklagten Parteien haben demnach der klagenden Partei das erhaltene Entgelt für die Einräumung der Dienstbarkeit zurückzustellen. Es stellt sich nun die Frage, ob auch die klagende Partei etwas an die erstbeklagte Partei "zurückzustellen" hat. In der Entscheidung 7 Ob 541, 542/95 (RdW 1996, 108 [Iro in RdW 1996, 106] = ecolex 1996, 251 [Wilhelm]) wurde ausgesprochen, aus § 1435 ABGB, der bei der Auflösung des Vertrages durch Wandlung nach § 932 ABGB unmittelbar anzuwenden ist, ergebe sich, dass durch den Rücktritt vom Vertrag beiderseitige Kondiktionsansprüche entstehen, soweit von beiden Seiten bereits Leistungen erbracht wurden. Die beiderseitigen Leistungen seien in analoger Anwendung des § 877 ABGB Zug um Zug zurückzuerstatten. Vorteil iSd § 877 ABGB ist das, was in jemandes unbeschränkte Verwendungsmöglichkeit gelangt ist, gleichgültig, ob er davon in der Folge einen nützlichen oder allenfalls verlustbringenden Gebrauch gemacht hat, und gleichgültig, ob davon noch ein Nutzen vorhanden ist oder nicht (JBl 1977, 36; SZ 54/156; 8 Ob 635/85; RIS-Justiz RS0016319). Bei der Beurteilung von Kondiktionsansprüchen aus entgeltlichen Rechtsgeschäften, bei denen die Leistungen - wie hier - bereits ausgetauscht wurden, ist von der Annahme einer beiderseitigen Äquivalenz der Leistungen durch die Parteien auszugehen, sodass die redlichen Vertragspartner bei der Rückabwicklung zwar die Hauptleistungen, nicht aber die daraus gezogenen Früchte und Nutzungen zu erstatten haben. Dasselbe gilt bei beiderseitiger Unredlichkeit, etwa bei einem zur Umgehung eines gesetzlichen Verbotes geschlossenen Rechtsgeschäftes, bei dem der Leistungsaustausch faktisch vollzogen wurde (zuletzt 9 Ob 255/00s mwN aus der Rsp; RIS-Justiz RS0010214; Honsell/Mader in Schwimann2 § 1437 ABGB Rz 14). In der Entscheidung 3 Ob 241/97f = SZ 70/136 (RIS-Justiz RS0016342) wurde ausgesprochen, sei der Kauf einer Wohnung nichtig, so sei als Rückabwicklungsanspruch dem Verkäufer ein Benützungsentgelt zu zahlen. Dies gelte selbst bei Gutgläubigkeit, weil für die Rückabwicklung nach § 877 ABGB § 1437 ABGB anzuwenden sei. Bei der Bestimmung der Höhe des Benützungsentgelts (etwa für ein Mietobjekt) gilt nach der stRsp als Maßstab des erlangten Gebrauchsvorteils grundsätzlich dasjenige, was der Bereicherte sonst auf dem Markt für diesen Vorteil hätte aufwenden müssen (JBl 1992, 456; JBl 1998, 250; 6 Ob 280/99 = SZ 72/14 = JBl 1999, 458 [Apathy] zu § 1041 ABGB; RIS-Justiz RS0019900). Ob all diese Erwägungen auch für die Einräumung einer Servitut durch einen Käufer gelten, dessen Kaufvertrag ex tunc unwirksam wurde, fruchtbar gemacht werden könnten, ist hier aus folgenden Erwägungen nicht zu untersuchen:Der Kläger, der die Bereicherung seines Vertragspartners auf Grund eines ungültigen Geschäfts geltend macht, hat dessen Bereicherung zu beweisen (SZ 60/119; NZ 1992, 63; zuletzt 1 Ob 307/01f ua; RIS-Justiz RS0048088) und kann primär die Rückgabe seiner Leistung in natura verlangen (Apathy aaO Paragraph 877, ABGB Rz 10); bei Geldleistungen wird vom Kondiktionsschuldner die Rückzahlung des Erhaltenen geschuldet (1 Ob 502/91; RIS-Justiz RS0016322). Hier ist der primäre Anspruch der klagenden Kondiktionsgläubigerin auf Rückgabe in Natur möglich, die beklagten Parteien haben demnach der klagenden Partei das erhaltene Entgelt für die Einräumung der Dienstbarkeit zurückzustellen. Es stellt sich nun die Frage, ob auch die klagende Partei etwas an die erstbeklagte Partei "zurückzustellen" hat. In der Entscheidung 7 Ob 541, 542/95 (RdW 1996, 108 [Iro in RdW 1996, 106] = ecolex 1996, 251 [Wilhelm]) wurde ausgesprochen, aus Paragraph 1435, ABGB, der bei der Auflösung des Vertrages durch Wandlung nach Paragraph 932, ABGB unmittelbar anzuwenden ist, ergebe sich, dass durch den Rücktritt vom Vertrag beiderseitige Kondiktionsansprüche entstehen, soweit von beiden Seiten bereits Leistungen erbracht wurden. Die beiderseitigen Leistungen seien in analoger Anwendung des Paragraph 877, ABGB Zug um Zug zurückzuerstatten. Vorteil iSd Paragraph 877, ABGB ist das, was in jemandes unbeschränkte Verwendungsmöglichkeit gelangt ist, gleichgültig, ob er davon in der Folge einen nützlichen oder allenfalls verlustbringenden Gebrauch gemacht hat, und gleichgültig, ob davon noch ein Nutzen vorhanden ist oder nicht (JBl 1977, 36; SZ 54/156; 8 Ob 635/85; RIS-Justiz RS0016319). Bei der Beurteilung von Kondiktionsansprüchen aus entgeltlichen Rechtsgeschäften, bei denen die Leistungen - wie hier - bereits ausgetauscht wurden, ist von der Annahme einer beiderseitigen Äquivalenz der Leistungen durch die Parteien auszugehen, sodass die redlichen Vertragspartner bei der Rückabwicklung zwar die Hauptleistungen, nicht aber die daraus gezogenen Früchte und Nutzungen zu erstatten haben. Dasselbe gilt bei beiderseitiger Unredlichkeit, etwa bei einem zur Umgehung eines gesetzlichen Verbotes geschlossenen Rechtsgeschäftes, bei dem der Leistungsaustausch faktisch vollzogen wurde (zuletzt 9 Ob 255/00s mwN aus der Rsp; RIS-Justiz RS0010214; Honsell/Mader in Schwimann2 Paragraph 1437, ABGB Rz 14). In der Entscheidung 3 Ob 241/97f = SZ 70/136 (RIS-Justiz RS0016342) wurde ausgesprochen, sei der Kauf einer Wohnung nichtig, so sei als Rückabwicklungsanspruch dem Verkäufer ein Benützungsentgelt zu zahlen. Dies gelte selbst bei Gutgläubigkeit, weil für die Rückabwicklung nach Paragraph 877, ABGB Paragraph 1437, ABGB anzuwenden sei. Bei der Bestimmung der Höhe des Benützungsentgelts (etwa für ein Mietobjekt) gilt nach der stRsp als Maßstab des erlangten Gebrauchsvorteils grundsätzlich dasjenige, was der Bereicherte sonst auf dem Markt für diesen Vorteil hätte aufwenden müssen (JBl 1992, 456; JBl 1998, 250; 6 Ob 280/99 = SZ 72/14 = JBl 1999, 458 [Apathy] zu Paragraph 1041, ABGB; RIS-Justiz RS0019900). Ob all diese Erwägungen auch für die Einräumung einer Servitut durch einen Käufer gelten, dessen Kaufvertrag ex tunc unwirksam wurde, fruchtbar gemacht werden könnten, ist hier aus folgenden Erwägungen nicht zu untersuchen:
Gemäß § 877 ABGB hat jeder Teil alles zurückzustellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Teilen Rückforderungsansprüche zu, so brauchen diese nur Zug um Zug erfüllt zu werden (EvBl 1954/273; SZ 57/108 = JBl 1985, 677; JBl 1992, 594 uva; RIS-Justiz RS0016321). Ist der primäre Anspruch der beklagten Parteien auf Rückgabe in Natur wie hier unmöglich oder untunlich, so schuldet der Empfänger (klagende Partei) Wertersatz nach Maßgabe seines Nutzens im Zeitpunkt der Leistung (1 Ob 104/00a, 1 Ob 307/01f; RIS-Justiz RS0016321, RS0016360). Aus der Anwendung des § 1052 ABGB auf die bei Auflösung eines Vertrages beiden Teilen obliegenden Rückleistungsverpflichtungen ergibt sich nun, dass die Rückabwicklung Zug um Zug nur auf Einrede, nicht jedoch von Amts wegen zu beachten ist (7 Ob 541, 542/95). Die beklagten Parteien hätten daher ihre behaupteten Ansprüche konkretisieren und beziffern müssen, um sie Zug um Zug (bei Geldleistungen wie hier durch Aufrechnung) berücksichtigen zu können. Eine solche Konkretisierung, Bezifferung und (gerichtliche oder außergerichtliche) Aufrechnung ist aber hier nicht erfolgt.Gemäß Paragraph 877, ABGB hat jeder Teil alles zurückzustellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Teilen Rückforderungsansprüche zu, so brauchen diese nur Zug um Zug erfüllt zu werden (EvBl 1954/273; SZ 57/108 = JBl 1985, 677; JBl 1992, 594 uva; RIS-Justiz RS0016321). Ist der primäre Anspruch der beklagten Parteien auf Rückgabe in Natur wie hier unmöglich oder untunlich, so schuldet der Empfänger (klagende Partei) Wertersatz nach Maßgabe seines Nutzens im Zeitpunkt der Leistung (1 Ob 104/00a, 1 Ob 307/01f; RIS-Justiz RS0016321, RS0016360). Aus der Anwendung des Paragraph 1052, ABGB auf die bei Auflösung eines Vertrages beiden Teilen obliegenden Rückleistungsverpflichtungen ergibt sich nun, dass die Rückabwicklung Zug um Zug nur auf Einrede, nicht jedoch von Amts wegen zu beachten ist (7 Ob 541, 542/95). Die beklagten Parteien hätten daher ihre behaupteten Ansprüche konkretisieren und beziffern müssen, um sie Zug um Zug (bei Geldleistungen wie hier durch Aufrechnung) berücksichtigen zu können. Eine solche Konkretisierung, Bezifferung und (gerichtliche oder außergerichtliche) Aufrechnung ist aber hier nicht erfolgt.
Demnach ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.