Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Das Berufungsgericht hat ausführlich begründet, dass der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Bestandvertrag dem Tiroler Grundverkehrsgesetz unterliegt. Seine - von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen - Ausführungen sind dahin zu ergänzen, dass die materiellrechtlichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 auf Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die vor dem 1. 1. 1994 abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden sind; insoweit gilt weiterhin das Grundverkehrsgesetz 1983 (§ 40 Abs 3 TirGVG 1996). Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 hat keine dem § 31 Abs 2 TirGVG 1996 inhaltsgleiche Bestimmung enthalten. Nach § 31 Abs 2 TirGVG 1996 wird das Rechtsgeschäft bzw der Rechtsvorgang nicht nur dann rückwirkend rechtsunwirksam, wenn die grundverkehrsrechtliche Genehmigung für einen Rechtserwerb versagt wird, sondern auch dann, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der im § 23 Abs 1 festgelegten Frist das Rechtsgeschäft oder der Rechtsvorgang der Grundverkehrsbehörde nach § 23 angezeigt wird. § 23 Abs 1 TirGVG 1996 setzt eine Acht-Wochen-Frist für die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde fest; die Frist beginnt mit dem Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäfts oder Rechtsvorgangs zu laufen.Das Berufungsgericht hat ausführlich begründet, dass der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Bestandvertrag dem Tiroler Grundverkehrsgesetz unterliegt. Seine - von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen - Ausführungen sind dahin zu ergänzen, dass die materiellrechtlichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 auf Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die vor dem 1. 1. 1994 abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden sind; insoweit gilt weiterhin das Grundverkehrsgesetz 1983 (Paragraph 40, Absatz 3, TirGVG 1996). Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 hat keine dem Paragraph 31, Absatz 2, TirGVG 1996 inhaltsgleiche Bestimmung enthalten. Nach Paragraph 31, Absatz 2, TirGVG 1996 wird das Rechtsgeschäft bzw der Rechtsvorgang nicht nur dann rückwirkend rechtsunwirksam, wenn die grundverkehrsrechtliche Genehmigung für einen Rechtserwerb versagt wird, sondern auch dann, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der im Paragraph 23, Absatz eins, festgelegten Frist das Rechtsgeschäft oder der Rechtsvorgang der Grundverkehrsbehörde nach Paragraph 23, angezeigt wird. Paragraph 23, Absatz eins, TirGVG 1996 setzt eine Acht-Wochen-Frist für die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde fest; die Frist beginnt mit dem Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäfts oder Rechtsvorgangs zu laufen.
Die Streitteile haben den Bestandvertrag schon 1984 geschlossen; der Vertrag unterliegt damit dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 und ist nicht schon deshalb rechtsunwirksam, weil die Anzeige erst 1999 erfolgt ist.
Die Grundverkehrsbehörde hat bisher nicht rechtskräftig entschieden. Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Vertrags bildet nach ständiger Rechtsprechung eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Vertrags. Der aufschiebend bedingt geschlossene Vertrag wird durch den Bedingungseintritt wirksam. Der bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Schwebezustand endet nicht nur durch die Genehmigung des Vertrags, sondern auch durch ihre Versagung oder durch die Feststellung, dass der Vertrag keiner Genehmigung bedarf (SZ 62/42; SZ 64/56, jeweils mwN; 4 Ob 261/99g).
Der Schwebezustand steht zwar einem Begehren auf Erfüllung, nicht aber einer Klage auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde entgegen (SZ 52/1; JBl 1988, 513; 4 Ob 261/99g). Die Vertragspartner sind in mehrfacher Hinsicht an den Vertrag gebunden; sie können sich - mangels entgegenstehender Vereinbarung - nicht einseitig vom Vertrag lösen, sondern haben alles zu vermeiden, was zur Unmöglichkeit des Bedingungseintritts führen könnte, und darauf hinzuwirken, dass die Bedingung eintritt (Gamerith in Rummel, ABGB**2 § 897 Rz 5 mwN).Der Schwebezustand steht zwar einem Begehren auf Erfüllung, nicht aber einer Klage auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde entgegen (SZ 52/1; JBl 1988, 513; 4 Ob 261/99g). Die Vertragspartner sind in mehrfacher Hinsicht an den Vertrag gebunden; sie können sich - mangels entgegenstehender Vereinbarung - nicht einseitig vom Vertrag lösen, sondern haben alles zu vermeiden, was zur Unmöglichkeit des Bedingungseintritts führen könnte, und darauf hinzuwirken, dass die Bedingung eintritt (Gamerith in Rummel, ABGB**2 Paragraph 897, Rz 5 mwN).
Haben sie jedoch im Vertrag vereinbart, dass sich eine Partei auch einseitig vom Vertrag lösen kann, so sind sie nicht gehindert, den Vertrag noch während des Schwebezustands auch ohne Einwilligung des anderen Vertragspartners zu beenden. Das folgt schon daraus, dass es den Parteien freisteht, den Vertragsinhalt festzulegen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
Derartige Einschränkungen der Vertragsbeendigung bestehen nach dem Mietrechtsgesetz (ua) für die Miete von Wohnungen und die mitgemieteten Haus- und Grundflächen, soweit der Mietvertrag nicht unter eine der Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs 2 MRG fällt. Die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes sind auch dann maßgebend, wenn der Vertrag wegen der ausstehenden grundverkehrsbehördlichen Genehmigung noch nicht wirksam geworden ist, weil das Fehlen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung am Vorliegen des Tatbestands nichts zu ändern vermag, der die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes begründet.Derartige Einschränkungen der Vertragsbeendigung bestehen nach dem Mietrechtsgesetz (ua) für die Miete von Wohnungen und die mitgemieteten Haus- und Grundflächen, soweit der Mietvertrag nicht unter eine der Ausnahmebestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, MRG fällt. Die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes sind auch dann maßgebend, wenn der Vertrag wegen der ausstehenden grundverkehrsbehördlichen Genehmigung noch nicht wirksam geworden ist, weil das Fehlen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung am Vorliegen des Tatbestands nichts zu ändern vermag, der die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes begründet.
Für die Entscheidung ist daher maßgebend, ob der von den Streitteilen geschlossene Mietvertrag in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt. Der Beklagte hat dazu in erster Instanz vorgebracht, dass das Bestandverhältnis nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterliege. Es handle sich einerseits um ein Objekt, das nicht in § 1 Abs 1 MRG genannt sei, andererseits habe der Mieter dort nicht seinen Hauptwohnsitz. Das Haus werde lediglich vom Hausmeister und dessen Familie zeitweilig genutzt. Der Kläger hat demgegenüber bloß geltend gemacht, dass der Mietvertrag nur gerichtlich hätte aufgekündigt werden können.Für die Entscheidung ist daher maßgebend, ob der von den Streitteilen geschlossene Mietvertrag in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt. Der Beklagte hat dazu in erster Instanz vorgebracht, dass das Bestandverhältnis nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterliege. Es handle sich einerseits um ein Objekt, das nicht in Paragraph eins, Absatz eins, MRG genannt sei, andererseits habe der Mieter dort nicht seinen Hauptwohnsitz. Das Haus werde lediglich vom Hausmeister und dessen Familie zeitweilig genutzt. Der Kläger hat demgegenüber bloß geltend gemacht, dass der Mietvertrag nur gerichtlich hätte aufgekündigt werden können.
Das Erstgericht hat die Auffassung vertreten, dass der Mietvertrag unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 4 MRG falle. Seinen Feststellungen - es sei nicht beabsichtigt gewesen, dass der Kläger selbst einen Wohnsitz in der neuen Hofstelle begründe; die Hofstelle habe als Hausmeisterwohnung für seinen Freizeitwohnsitz dienen sollen - ist dies jedoch nicht mit der ausreichenden Deutlichkeit zu entnehmen.Das Erstgericht hat die Auffassung vertreten, dass der Mietvertrag unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG falle. Seinen Feststellungen - es sei nicht beabsichtigt gewesen, dass der Kläger selbst einen Wohnsitz in der neuen Hofstelle begründe; die Hofstelle habe als Hausmeisterwohnung für seinen Freizeitwohnsitz dienen sollen - ist dies jedoch nicht mit der ausreichenden Deutlichkeit zu entnehmen.
Darauf weist das Berufungsgericht zu Recht hin. Es hat die Frage aber letztlich offen gelassen, weil sie nach der von ihm vertretenen Rechtsansicht für die Entscheidung unerheblich war. Dieser Rechtsansicht ist - wie oben dargelegt - nicht zu folgen und es ist daher zu klären, ob der von den Parteien geschlossene Mietvertrag in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt.
Das Mietrechtsgesetz gilt für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art samt den mitgemieteten Haus- oder Grundflächen und für die genossenschaftlichen Nutzungsverträge über derartige Objekte (§ 1 Abs 1 MRG). Dem Mietrechtsgesetz unterliegen demnach nur zu Wohn- oder Geschäftszwecken abgeschlossene Verträge. Ob bei der Miete einer Liegenschaft mit Gebäuden Raummiete vorliegt, hängt davon ab, ob den verbauten Flächen gegenüber den Freiflächen selbstständige Bedeutung zukommt (JBl 1990, 725 = MietSlg 42.171 = WoBl 1990/79). Der Vertragszweck muss nicht ausdrücklich festgelegt werden; er kann sich auch aus der Art des Objekts oder aus vorvertraglichen Erklärungen der Vertragsteile ergeben (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 1 Rz 34 mwN).Das Mietrechtsgesetz gilt für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art samt den mitgemieteten Haus- oder Grundflächen und für die genossenschaftlichen Nutzungsverträge über derartige Objekte (Paragraph eins, Absatz eins, MRG). Dem Mietrechtsgesetz unterliegen demnach nur zu Wohn- oder Geschäftszwecken abgeschlossene Verträge. Ob bei der Miete einer Liegenschaft mit Gebäuden Raummiete vorliegt, hängt davon ab, ob den verbauten Flächen gegenüber den Freiflächen selbstständige Bedeutung zukommt (JBl 1990, 725 = MietSlg 42.171 = WoBl 1990/79). Der Vertragszweck muss nicht ausdrücklich festgelegt werden; er kann sich auch aus der Art des Objekts oder aus vorvertraglichen Erklärungen der Vertragsteile ergeben (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph eins, Rz 34 mwN).
Vom Vertragszweck hängt es auch ab, ob ein (zu Wohnzwecken abgeschlossener und daher § 1 Abs 1 MRG unterliegender) Mietvertrag unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 4 MRG fällt. Danach fallen Mietverträge über Wohnungen oder Wohnräume, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet werden, nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes; eine Zweitwohnung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 66 JN besteht.Vom Vertragszweck hängt es auch ab, ob ein (zu Wohnzwecken abgeschlossener und daher Paragraph eins, Absatz eins, MRG unterliegender) Mietvertrag unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG fällt. Danach fallen Mietverträge über Wohnungen oder Wohnräume, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet werden, nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes; eine Zweitwohnung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Paragraph 66, JN besteht.
Vertragszweck ist auch in diesem Zusammenhang der (auch schlüssig) vereinbarte Vertragszweck; auf die (davon allenfalls abweichende) tatsächliche Verwendung kommt es nicht an (Würth/Zingher aaO § 1 MRG Rz 49 mwN).Vertragszweck ist auch in diesem Zusammenhang der (auch schlüssig) vereinbarte Vertragszweck; auf die (davon allenfalls abweichende) tatsächliche Verwendung kommt es nicht an (Würth/Zingher aaO Paragraph eins, MRG Rz 49 mwN).
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht mit den Parteien zu erörtern und festzustellen haben, zu welchem - ausdrücklich oder schlüssig vereinbarten - Zweck der Kläger die neue Hofstelle samt den dazugehörigen Grundflächen gemietet hat und ob dieser Vertragszweck auch nach der Ergänzung des Mietvertrags im Jahre 1994 und seiner Erstreckung auf den - die Waldparzellen ausgenommen - gesamten Gutsbestand der EZ ***** GB Kitzbühel-Land gleich geblieben ist. Ergibt das Verfahren, dass der Kläger die Hofstelle samt Grundflächen zu Wohnzwecken gemietet hat, so fällt der Mietvertrag zwar unter § 1 Abs 1 MRG; es bleibt aber zu prüfen, ob vereinbart war, dass der Kläger die Hofstelle als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung nutzen werde.Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht mit den Parteien zu erörtern und festzustellen haben, zu welchem - ausdrücklich oder schlüssig vereinbarten - Zweck der Kläger die neue Hofstelle samt den dazugehörigen Grundflächen gemietet hat und ob dieser Vertragszweck auch nach der Ergänzung des Mietvertrags im Jahre 1994 und seiner Erstreckung auf den - die Waldparzellen ausgenommen - gesamten Gutsbestand der EZ ***** GB Kitzbühel-Land gleich geblieben ist. Ergibt das Verfahren, dass der Kläger die Hofstelle samt Grundflächen zu Wohnzwecken gemietet hat, so fällt der Mietvertrag zwar unter Paragraph eins, Absatz eins, MRG; es bleibt aber zu prüfen, ob vereinbart war, dass der Kläger die Hofstelle als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung nutzen werde.
Stellt das Erstgericht fest, dass eine derartige Vereinbarung getroffen wurde, so unterliegt der Mietvertrag nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes. In diesem Fall konnte der Vertrag zum 31. 8. 1998 wirksam aufgelöst werden und der Kläger hat - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - die Option nicht rechtzeitig ausgeübt.
Fällt der Mietvertrag aber zwar unter § 1 Abs 1 MRG, nicht aber auch unter § 1 Abs 2 Z 4 MRG, so war die Bestimmung über seine Auflösung unwirksam und der Vertrag konnte daher auch nicht zum 31. 8. 1998 wirksam beendet werden. In diesem Fall hätte der Kläger die Option rechtzeitig in Anspruch genommen.Fällt der Mietvertrag aber zwar unter Paragraph eins, Absatz eins, MRG, nicht aber auch unter Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG, so war die Bestimmung über seine Auflösung unwirksam und der Vertrag konnte daher auch nicht zum 31. 8. 1998 wirksam beendet werden. In diesem Fall hätte der Kläger die Option rechtzeitig in Anspruch genommen.
Der Revision war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.