Rechtssatz RS0113968
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113968
Entscheidungsdatum
18.07.2000
Rechtssatz
Haben die Parteien in einem aufschiebend bedingten Vertrag vereinbart, dass sich eine Partei auch einseitig vom Vertrag lösen kann, so sind sie nicht gehindert, den Vertrag noch während des Schwebezustands auch ohne Einwilligung des anderen Vertragspartners zu beenden, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen - wie nach dem Mietrechtsgesetz - entgegenstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113968
Dokumentnummer
JJR_20000718_OGH0002_0040OB00185_00K0000_001