Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind deutsche Staatsbürger. Sie kommen seit 1960 regelmäßig nach M***** in Tirol. 1971 mieteten sie eine Wohnung. Sie wußten, daß sie als deutsche Staatsangehörige in Österreich kein Liegenschaftseigentum erwerben konnten, beabsichtigten jedoch, ihren Wohnsitz nach Österreich zu verlegen.
Die Beklagte wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 2. 4. 1987 gegründet und zu FN ***** im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck eingetragen. Gesellschafter der Beklagten sind Peter R***** und Andreas T*****; Peter R***** vertritt die Beklagte seit 3. 6. 1998 selbständig.
Die Tochter der Kläger lebte mit Peter R***** mehrere Jahre in Lebensgemeinschaft; ihrer Beziehung entstammt ein Kind. Peter R***** war Jahre hindurch Steuerberater der Kläger.
Ende der Achtzigerjahre kamen die Kläger mit Peter R***** überein, dass die Beklagte als Treuhänderin der Kläger auf deren Kosten in M***** eine Liegenschaft erwerben sollte, auf der die Kläger mit eigenen Mitteln ein Haus errichten würden. Die Kläger und Peter R***** gingen davon aus, dass die Erstklägerin und/oder der Zweitkläger nach 10 Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben könnten. Nach Erwerb der Staatsangehörigkeit sollte die Beklagte ihnen das Eigentum an der treuhändig gehaltenen Liegenschaft übertragen.
Die Kläger entschieden sich für das Grundstück EZ ***** Grundbuch ***** E*****, dessen Eigentümer Walter S***** war. Er einigte sich mit den Klägern auf einen Kaufpreis von 920.000 S. Walter S***** nahm an, daß die Kläger als deutsche Staatsangehörige das Grundstück nicht selbst erwerben könnten. Es wurde daher zwischen ihm, den Klägern und Peter R***** noch im Jahre 1989 vereinbart, daß in der Kaufvertragsurkunde die Beklagte als Käuferin aufscheinen sollte.
In den folgenden Jahren errichteten die Kläger auf dem Grundstück ein Wohnhaus. Sie trugen sämtliche Kosten; die Rechnungen wurden jedoch vereinbarungsgemäß auf die Beklagte ausgestellt und Peter R***** übergeben, der sie in die Buchhaltung der Beklagten aufnahm. Die vom Finanzamt als Vorsteuer refundierte Umsatzsteuer von 910.000 S bis 970.000 S zahlte Peter R***** den Klägern aus.
Zwischen den Klägern und Peter R***** kam weder ein Darlehensvertrag noch ein Kreditvertrag zustande. Sie kamen auch nicht überein, einen Mietvertrag zu schließen. Die entsprechenden Urkunden wurden nur errichtet, um gegenüber den Behörden den Schein zu wahren, dass die Beklagte Liegenschaftseigentümerin sei.
Nachdem sich die Beziehung zwischen Peter R***** und der Tochter der Kläger verschlechtert hatte, übergab Peter R***** den Klägern eine von ihm für die Beklagte beglaubigt unterfertigte und als "Kaufvertrag" überschriebene Urkunde. Darin wurde festgehalten, dass die Kläger die Liegenschaft "samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör einschließlich Inventar" von der Beklagten um den "sofort fälligen" Kaufpreis von 7,300.000 S kaufen würden. Dem Vertrag lag keine Willensübereinstimmung über einen Kauf zugrunde; Peter R***** hatte die Urkunde nur errichtet und den Klägern übergeben, um diesen für die Zukunft eine gewisse Sicherheit zu geben, sollte ihm etwas zustoßen.
In der Folge kam es jedoch auch zwischen den Klägern und Peter R***** zu Unstimmigkeiten. Die Kläger kündigten an, die Urkunde unterfertigen und der Grundverkehrsbehörde vorlegen zu wollen, um ihr Eigentum an der Liegenschaft einverleiben zu lassen. Peter R***** versuchte dies dadurch abzuwehren, dass er eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und eine Rangordnung für ein Pfandrecht über 6,000.000 S erwirkte. Die Kläger ergänzten die Kaufvertragsurkunde durch die Erklärung, dass sie "dieses Kaufanbot angenommen ... und die Liegenschaft ... je zur Hälfte in ihr Eigentum übernommen haben". Am 20. 2. 1998 unterfertigten sie die Urkunde notariell beglaubigt. Sie legten die Urkunde der Bezirkshauptmannschaft S***** als Grundverkehrsbehörde vor, die den darin angeführten Rechtserwerb genehmigte.
Die Kläger begehren zu 18 Cg 66/98z, die Beklagte schuldig zu erkennen, Einverleibungen aufgrund der angemerkten Rangordnung für ein Pfandrecht bis zum Betrag von 6,000.000 S bis 3. 2. 1999 (TZ 274/1998) und für die Veräußerung bis 3. 2. 1999 (TZ 275/1998) jeweils in EZ ***** Grundbuch ***** E***** zu unterlassen sowie die Einverleibung der Löschung der vorgenannten Rangordnungen zu veranlassen bzw. in deren Löschung einzuwilligen. Eventualiter begehren die Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des Eigentumsrechts der Kläger je zur Hälfte in EZ ***** Grundbuch ***** E***** einzuwilligen. Zu 18 Cg 177/98y begehren die Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, den Kaufvertrag laut Beilage hinsichtlich der EZ ***** Grundbuch ***** E*****, Bezirksgericht S*****, notariell beglaubigt zu unterfertigen und den Klägern zu Handen des Klagevertreters im Original zu übergeben. Eventualiter begehren die Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, die als Grundbuchsurkunde bezeichnete, einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildende Urkunde notariell beglaubigt zu unterfertigen und den Klägern zu Handen des Klagevertreters im Original zu übergeben. Die Parteien hätten im Jahre 1992 einen mündlichen Kaufvertrag abgeschlossen. Die schriftliche Ausfertigung des Vertrags habe die Beklagte am 15. 10. 1992 unterfertigt; die Kläger hätten den Vertrag vom 20. 2. 1998 unterschrieben. Der Geschäftsführer der Beklagten habe dem Finanzamt gegenüber lediglich aus steuerlichen Gründen das Bestehen eines Darlehensvertrags behauptet. Der Kaufvertrag sei ein Umgehungsgeschäft, dem eine Treuhandvereinbarung zugrundeliege. Die Kläger hätten einen Übereignungsanspruch gegen die Beklagte, die die Liegenschaft nur treuhändig für die Kläger gehalten habe. Da sie nunmehr Eigentum erwerben könnten, hätten sie den Kaufvertrag unterschrieben. Die Beklagte wolle die Liegenschaft ein zweites Mal verkaufen und die Kläger schädigen. Die Kaufvertragsurkunde sei fehlerhaft, weil in die Aufsandungserklärung eine falsche Einlagezahl aufgenommen worden sei. Auch fehle die Bestimmung, dass die Liegenschaft den Klägern zu gleichen Teilen verkauft werde. Die Kläger hätten daher Anspruch auf Unterfertigung eines entsprechend geänderten Kaufvertrags. Das zu 18 Cg 177/98y erhobene Eventualbegehren stütze sich auf das zwischen den Parteien bestehende Treuhandverhältnis.Die Kläger begehren zu 18 Cg 66/98z, die Beklagte schuldig zu erkennen, Einverleibungen aufgrund der angemerkten Rangordnung für ein Pfandrecht bis zum Betrag von 6,000.000 S bis 3. 2. 1999 (TZ 274 aus 1998,) und für die Veräußerung bis 3. 2. 1999 (TZ 275 aus 1998,) jeweils in EZ ***** Grundbuch ***** E***** zu unterlassen sowie die Einverleibung der Löschung der vorgenannten Rangordnungen zu veranlassen bzw. in deren Löschung einzuwilligen. Eventualiter begehren die Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des Eigentumsrechts der Kläger je zur Hälfte in EZ ***** Grundbuch ***** E***** einzuwilligen. Zu 18 Cg 177/98y begehren die Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, den Kaufvertrag laut Beilage hinsichtlich der EZ ***** Grundbuch ***** E*****, Bezirksgericht S*****, notariell beglaubigt zu unterfertigen und den Klägern zu Handen des Klagevertreters im Original zu übergeben. Eventualiter begehren die Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, die als Grundbuchsurkunde bezeichnete, einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildende Urkunde notariell beglaubigt zu unterfertigen und den Klägern zu Handen des Klagevertreters im Original zu übergeben. Die Parteien hätten im Jahre 1992 einen mündlichen Kaufvertrag abgeschlossen. Die schriftliche Ausfertigung des Vertrags habe die Beklagte am 15. 10. 1992 unterfertigt; die Kläger hätten den Vertrag vom 20. 2. 1998 unterschrieben. Der Geschäftsführer der Beklagten habe dem Finanzamt gegenüber lediglich aus steuerlichen Gründen das Bestehen eines Darlehensvertrags behauptet. Der Kaufvertrag sei ein Umgehungsgeschäft, dem eine Treuhandvereinbarung zugrundeliege. Die Kläger hätten einen Übereignungsanspruch gegen die Beklagte, die die Liegenschaft nur treuhändig für die Kläger gehalten habe. Da sie nunmehr Eigentum erwerben könnten, hätten sie den Kaufvertrag unterschrieben. Die Beklagte wolle die Liegenschaft ein zweites Mal verkaufen und die Kläger schädigen. Die Kaufvertragsurkunde sei fehlerhaft, weil in die Aufsandungserklärung eine falsche Einlagezahl aufgenommen worden sei. Auch fehle die Bestimmung, dass die Liegenschaft den Klägern zu gleichen Teilen verkauft werde. Die Kläger hätten daher Anspruch auf Unterfertigung eines entsprechend geänderten Kaufvertrags. Das zu 18 Cg 177/98y erhobene Eventualbegehren stütze sich auf das zwischen den Parteien bestehende Treuhandverhältnis.
Die Beklagte beantragt, die Klagebegehren abzuweisen. Sie habe die Liegenschaft aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses erworben und ein Wohnhaus errichtet. Dazu hätten die Kläger der Beklagten einen Kontokorrentkredit über 8,000.000 S mit einer Laufzeit bis 31. 12. 2000 eingeräumt. Sie hätten das Haus gemietet, weil ihnen klar gewesen sei, daß sie nicht Eigentümer werden konnten. Der Kaufvertrag sei nur errichtet werden, um die Kläger für den Fall abzusichern, dass Peter R***** etwas zustoßen sollte. Ein wirksamer Kaufvertrag sei nie zustandegekommen. Die Kläger hätten die Liegenschaft wiederholt kaufen wollen; die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, entsprechende Ranganmerkungen zu erwirken.
Das Erstgericht wies sämtliche Klagebegehren ab. Die im Liegenschaftsstaat geltenden Eingriffsnormen des Grundverkehrsrechts seien ohne Rücksicht auf das Vertragsstatut anzuwenden. Die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Kläger sei im Juni 1989 genehmigungspflichtig, aber nicht genehmigungsfähig gewesen. Sowohl der Kaufvertrag als auch der Mietvertrag und der Darlehensvertrag seien Scheingeschäfte gewesen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft gegen das Tiroler Grundverkehrsgesetz verstoße, sei auf die Gesetzeslage im Abschlusszeitpunkt abzustellen. Daran ändere eine allfällige Absicht der Parteien nichts, um die Genehmigung bei einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse anzusuchen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechts. Ihre Ansprüche seien auch deshalb nicht durchzusetzen, weil die Beklagte wegen der Nichtigkeit des mit Walter S***** geschlossenen Kaufvertrags in Wahrheit gar nicht Eigentümerin sei. Die Kläger hätten nicht behauptet, auf welche Art und Weise das Grundstück nach Ablauf des Treuhandverhältnisses den Klägerin übertragen werden sollte. Das schließe die Annahme der schwebenden Unwirksamkeit eines allfälligen Übertragungsakts aus. Die Kläger hätten nur dann einen Anspruch auf Übereignung, wenn das geltende Grundverkehrsgesetz auf das Jahr 1989 zurückwirkte. Eine Legalisierung der gegen das frühere Grundverkehrsgesetz verstoßenden Geschäfte sei aber nicht vorgesehen.
Das Berufungsgericht wies die Berufung gegen die Abweisung des Hauptbegehrens zu 18 Cg 66/98z zurück; es bestätigte die Entscheidung über das Eventualbegehren zu 18 Cg 66/98z und über das Hauptbegehren zu 18 Cg 177/98y, änderte die Entscheidung über das Eventualbegehren zu 18 Cg 177/98y dahin ab, daß es dem Klagebegehren insoweit stattgab und die Beklagte schuldig erkannte, die Urkunde
"Grundbuchsurkunde
errichtet zwischen der Firma M*****gesellschaft mbH, *****, einerseits und den Eheleuten Anton K*****, geb. *****, und Ursula K*****, geb. *****, beide ***** wie folgt:
1. Grundbuchsstand:
Die Firma M*****gesellschaft mbH scheint als Eigentümerin der Liegenschaft in EZ ***** GB ***** E*****, Bezirksgericht S*****, bestehend aus dem Gst *****, auf.
2. Treuhandverhältnis:
Die Firma M*****gesellschaft mbH hat die Liegenschaft EZ ***** GB ***** E*****, jedoch nicht als wirtschaftliche Eigentümerin und auch nicht aus ihren Mitteln erworben und gehalten, sondern lediglich als Treunehmerin.
3. Auflösung des Treuhandverhältnisses:
Das Treuhandverhältnis wird hiermit aufgelöst und die Firma M*****gesellschaft mbH überträgt hiermit auch das grundbücherliche Eigentum an die Treugeber Herrn Anton K*****, geb. *****, und Frau Ursula K*****, geb. *****, je zur Hälfte, und diese übernehmen diese Liegenschaft in ihr künftiges, auch bücherliches Eigentum, je zur Hälfte.
4. Gegenleistung:
Angesichts des Vorliegens eines Treuhandverhältnisses und des Umstandes, dass die Mittel nicht aus dem Vermögen der Firma M*****gesellschaft mbH stammten, entfällt auch der Austausch einer Gegenleistung für die nunmehrige Auflösung des Treuhandverhältnisses mit der damit verbundenen Übertragung des bücherlichen Eigentumsrechts. Für die Bemessung der anfallenden Verkehrssteuern wird der Einheitssatz heranzuziehen sein.
5. Die mit der Errichtung dieser Urkunde verbundenen Kosten tragen Herr Anton K***** und Frau Ursula K***** je zur Hälfte.
6. Aufsandung:
Die Firma M*****gesellschaft mbH erteilt somit ihre ausdrückliche und unwiderrufliche Einwilligung, dass auf Grund dieser Urkunde, auch über Ansuchen nur eines Beteiligten, hinsichtlich der Liegenschaft in EZ ***** GB ***** E*****, Bezirksgericht S*****, im Eigentum der Firma M*****gesellschaft mbH die Einverleibung des Eigentumsrechts für Anton K*****, geb. *****, und Ursula K*****, geb. *****, je zur Hälfte bewilligt wird
notariell beglaubigt zu unterfertigen und den Klägern zu Handen des Klagevertreters im Original zu übergeben. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es sei österreichisches Recht anzuwenden. Die Parteien hätten durch die zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen die damals geltenden Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes umgehen wollen. Sie hätten jedoch die Genehmigung nach Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit durch die Kläger beantragen wollen. Damit sei das zwischen ihnen geschlossene Geschäft nicht von Anfang an nichtig gewesen, sondern es sei bis zur Entscheidung der Grundverkehrsbehörde in Schwebe. Eine solche Entscheidung liege noch nicht vor, weil die Genehmigung des Kaufvertrags nur eine der mehreren Vereinbarungen betreffe. Der Schwebezustand könne Jahre dauern; während seiner Dauer könne zwar nicht Erfüllung, wohl aber die Ausstellung und Unterfertigung einer Aufsandungsurkunde verlangt werden. Nach den Behauptungen der Kläger sei eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht ausgeschlossen; durch die Stattgebung des zu 18 Cg 177/98y erhobenen Eventualbegehrens werde ein entsprechender Antrag möglich. Dem zu 18 Cg 66/98z erhobenen Hauptbegehren fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Rangordnungen mittlerweile erloschen seien. Insoweit sei die Berufung mangels Beschwer zurückzuweisen. Das Eventualbegehren zu 18 Cg 66/98z sei abzuweisen, weil nach Stattgebung des zu 18 Cg 177/98y erhobenen spezielleren Begehrens gar kein Bedürfnis bestehe, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des Eigentumsrechts der Kläger einzuwilligen. Das Hauptbegehren zu 18 Cg 177/98y sei abzuweisen, weil der Inhalt des darin angeführten Kaufvertrags nicht den Parteienvereinbarungen entspreche. Zu einem Vorgehen nach § 473a Abs 1 ZPO habe kein Anlass bestanden, weil sich die Kläger in der Berufung ausdrücklich auf die Feststellungen über die Vertragskonstruktion Kläger/Walter S*****/Beklagte berufen hätten.notariell beglaubigt zu unterfertigen und den Klägern zu Handen des Klagevertreters im Original zu übergeben. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es sei österreichisches Recht anzuwenden. Die Parteien hätten durch die zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen die damals geltenden Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes umgehen wollen. Sie hätten jedoch die Genehmigung nach Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit durch die Kläger beantragen wollen. Damit sei das zwischen ihnen geschlossene Geschäft nicht von Anfang an nichtig gewesen, sondern es sei bis zur Entscheidung der Grundverkehrsbehörde in Schwebe. Eine solche Entscheidung liege noch nicht vor, weil die Genehmigung des Kaufvertrags nur eine der mehreren Vereinbarungen betreffe. Der Schwebezustand könne Jahre dauern; während seiner Dauer könne zwar nicht Erfüllung, wohl aber die Ausstellung und Unterfertigung einer Aufsandungsurkunde verlangt werden. Nach den Behauptungen der Kläger sei eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht ausgeschlossen; durch die Stattgebung des zu 18 Cg 177/98y erhobenen Eventualbegehrens werde ein entsprechender Antrag möglich. Dem zu 18 Cg 66/98z erhobenen Hauptbegehren fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Rangordnungen mittlerweile erloschen seien. Insoweit sei die Berufung mangels Beschwer zurückzuweisen. Das Eventualbegehren zu 18 Cg 66/98z sei abzuweisen, weil nach Stattgebung des zu 18 Cg 177/98y erhobenen spezielleren Begehrens gar kein Bedürfnis bestehe, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des Eigentumsrechts der Kläger einzuwilligen. Das Hauptbegehren zu 18 Cg 177/98y sei abzuweisen, weil der Inhalt des darin angeführten Kaufvertrags nicht den Parteienvereinbarungen entspreche. Zu einem Vorgehen nach Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO habe kein Anlass bestanden, weil sich die Kläger in der Berufung ausdrücklich auf die Feststellungen über die Vertragskonstruktion Kläger/Walter S*****/Beklagte berufen hätten.