Dem Gericht zweiter Instanz ist darin beizupflichten, daß die konkreten Umstände des hier zu beurteilenden Falls die Annahme rechtfertigen, den Klägern sei nicht bloß ein obligatorisches, sondern ein gegen jedermann wirkendes dingliches Wohnungsrecht eingeräumt worden (vgl JBl 1996, 106 und 7 Ob 183/98g). Welcher Art das Wohnungsrecht im Einzelfall ist, ist eine Frage der Auslegung des Erwerbstitels (WoBl 1998/205); das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags die allein maßgebliche Parteienabsicht (JBl 1996, 106) erforscht und den Vertrag logisch einwandfrei und unbedenklich ausgelegt (vgl ÖBA 1997, 826). Eine auch am Zweck der Rechtseinräumung orientierte Auslegung (vgl 4 Ob 190/97p; EFSlg 78.360; JBl 1991, 642) führt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zum Ergebnis, daß den Klägern ein - durch das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen bedingtes - dingliches Recht eingeräumt werden sollte.Dem Gericht zweiter Instanz ist darin beizupflichten, daß die konkreten Umstände des hier zu beurteilenden Falls die Annahme rechtfertigen, den Klägern sei nicht bloß ein obligatorisches, sondern ein gegen jedermann wirkendes dingliches Wohnungsrecht eingeräumt worden vergleiche JBl 1996, 106 und 7 Ob 183/98g). Welcher Art das Wohnungsrecht im Einzelfall ist, ist eine Frage der Auslegung des Erwerbstitels (WoBl 1998/205); das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags die allein maßgebliche Parteienabsicht (JBl 1996, 106) erforscht und den Vertrag logisch einwandfrei und unbedenklich ausgelegt vergleiche ÖBA 1997, 826). Eine auch am Zweck der Rechtseinräumung orientierte Auslegung vergleiche 4 Ob 190/97p; EFSlg 78.360; JBl 1991, 642) führt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zum Ergebnis, daß den Klägern ein - durch das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen bedingtes - dingliches Recht eingeräumt werden sollte.
Aus der Einräumung einer Dienstbarkeit folgt im Zweifel die Verpflichtung des Servitutsbestellers zur Einwilligung in die Einverleibung dieses Rechtes, und zwar auch ohne besondere Vereinbarung (4 Ob 190/97p; JBl 1996, 106; RZ 1992/82; EFSlg 78.360; JBl 1991, 642; MietSlg 35.045; Petrasch in Rummel ABGB2 Rz 1 zu § 481); es ist dann Sache des Verpflichteten, zu behaupten und zu beweisen, daß die Absicht auf die Begründung eines bloß obligatorischen Rechtes für den Berechtigten gerichtet gewesen sei (4 Ob 190/97p; RZ 1992/82, EFSlg 78.360; MietSlg 35.045). Ein solcher Beweis ist den Beklagten nicht gelungen. Selbst wenn man den Standpunkt verträte, ist im Vertrag - wie hier - festgehalten, daß angesichts der geltenden grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen eine Verbücherung nicht erfolgen könne, so habe der Berechtigte den Beweis anzutreten, daß damit dennoch die Bestellung eines dinglichen Rechts - jedenfalls für den Fall des Wegfalls des rechtlichen Hindernisses - beabsichtigt gewesen sei, so hätte die Zweitklägerin diesen Beweis nach den vorinstanzlichen Feststellungen erbracht.Aus der Einräumung einer Dienstbarkeit folgt im Zweifel die Verpflichtung des Servitutsbestellers zur Einwilligung in die Einverleibung dieses Rechtes, und zwar auch ohne besondere Vereinbarung (4 Ob 190/97p; JBl 1996, 106; RZ 1992/82; EFSlg 78.360; JBl 1991, 642; MietSlg 35.045; Petrasch in Rummel ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 481,); es ist dann Sache des Verpflichteten, zu behaupten und zu beweisen, daß die Absicht auf die Begründung eines bloß obligatorischen Rechtes für den Berechtigten gerichtet gewesen sei (4 Ob 190/97p; RZ 1992/82, EFSlg 78.360; MietSlg 35.045). Ein solcher Beweis ist den Beklagten nicht gelungen. Selbst wenn man den Standpunkt verträte, ist im Vertrag - wie hier - festgehalten, daß angesichts der geltenden grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen eine Verbücherung nicht erfolgen könne, so habe der Berechtigte den Beweis anzutreten, daß damit dennoch die Bestellung eines dinglichen Rechts - jedenfalls für den Fall des Wegfalls des rechtlichen Hindernisses - beabsichtigt gewesen sei, so hätte die Zweitklägerin diesen Beweis nach den vorinstanzlichen Feststellungen erbracht.
Die Revisionswerber vertreten ferner die Ansicht, der Erwerb des dinglichen Wohnungsgebrauchsrechts durch die Kläger sei von vornherein nichtig und auch nicht sanierbar gewesen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden:
Die Genehmigung eines Vertrags durch die Grundverkehrsbehörde (hier: aufgrund des Tiroler Grundverkehrsgesetzes) ist nach ständiger Rechtsprechung eine Suspensivbedingung für die Wirksamkeit des Vertrags. Der aufschiebend bedingt geschlossene Vertrag erlangt erst durch den Bedingungseintritt seine Wirksamkeit (1 Ob 291/97v; Markl/Oberhofer, Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung aus zivilrechtlicher Sicht, in WoBl 1992, 169 ff). Der durch die aufschiebende Bedingung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung hervorgerufene Schwebezustand dauert so lange, bis die Grundverkehrsbehörde die Genehmigung erteilt oder versagt oder festgestellt hat, daß das Geschäft keiner Genehmigung bedarf (EvBl 1994/66; JBl 1976, 43). Wollen allerdings Vertragsparteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihrer genehmigungspflichtigen Verträge gar nicht beantragen, weil sie davon ausgehen, daß die Genehmigung versagt würde, so sind solche Verträge nicht in Schwebe, sondern von Anfang an nichtig (MietSlg 48.067; JBl 1992, 594; SZ 64/56; MietSlg 43.031). Im vorliegenden Fall war aber von Anfang an kein Umgehungsgeschäft gewollt, sondern es wurde eine Vereinbarung dahin getroffen, daß den Klägern das (dingliche) Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt und nach Vorliegen aller Voraussetzungen - Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Dienstbarkeitsberechtigten - einverleibt werden sollte. Der Dienstbarkeitsvertrag war somit tatsächlich so lange in Schwebe, bis die Grundverkehrsbehörde eine Entscheidung über die Genehmigung des Vertrags getroffen hatte (vgl SZ 62/42). Im vorliegenden Fall wurde der Zweitklägerin - nach deren Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft - unbestrittenermaßen seitens der Grundverkehrsbehörde die Negativbestätigung, daß die Einräumung der Dienstbarkeit keiner Genehmigung bedürfe, erteilt, wodurch der Schwebezustand sein Ende fand und der Vertrag nun die volle Rechtswirksamkeit erlangt hat.Die Genehmigung eines Vertrags durch die Grundverkehrsbehörde (hier: aufgrund des Tiroler Grundverkehrsgesetzes) ist nach ständiger Rechtsprechung eine Suspensivbedingung für die Wirksamkeit des Vertrags. Der aufschiebend bedingt geschlossene Vertrag erlangt erst durch den Bedingungseintritt seine Wirksamkeit (1 Ob 291/97v; Markl/Oberhofer, Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung aus zivilrechtlicher Sicht, in WoBl 1992, 169 ff). Der durch die aufschiebende Bedingung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung hervorgerufene Schwebezustand dauert so lange, bis die Grundverkehrsbehörde die Genehmigung erteilt oder versagt oder festgestellt hat, daß das Geschäft keiner Genehmigung bedarf (EvBl 1994/66; JBl 1976, 43). Wollen allerdings Vertragsparteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihrer genehmigungspflichtigen Verträge gar nicht beantragen, weil sie davon ausgehen, daß die Genehmigung versagt würde, so sind solche Verträge nicht in Schwebe, sondern von Anfang an nichtig (MietSlg 48.067; JBl 1992, 594; SZ 64/56; MietSlg 43.031). Im vorliegenden Fall war aber von Anfang an kein Umgehungsgeschäft gewollt, sondern es wurde eine Vereinbarung dahin getroffen, daß den Klägern das (dingliche) Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt und nach Vorliegen aller Voraussetzungen - Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Dienstbarkeitsberechtigten - einverleibt werden sollte. Der Dienstbarkeitsvertrag war somit tatsächlich so lange in Schwebe, bis die Grundverkehrsbehörde eine Entscheidung über die Genehmigung des Vertrags getroffen hatte vergleiche SZ 62/42). Im vorliegenden Fall wurde der Zweitklägerin - nach deren Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft - unbestrittenermaßen seitens der Grundverkehrsbehörde die Negativbestätigung, daß die Einräumung der Dienstbarkeit keiner Genehmigung bedürfe, erteilt, wodurch der Schwebezustand sein Ende fand und der Vertrag nun die volle Rechtswirksamkeit erlangt hat.
Auf die Frage, ob die Beklagten während des Schwebezustands bis zur Entscheidung der Grundverkehrsbehörde wider Treu und Glauben entgegen ihrer Vertragspflicht versucht hätten, den schwebend wirksamen Vertrag zu beseitigen (vgl EvBl 1994/66; SZ 61/59; SZ 56/194; Markl/Oberhofer aaO 179), muß, da der Dienstbarkeitsvertrag letztlich ohnehin seine volle Wirksamkeit erlangte, nicht weiter eingegangen werden.Auf die Frage, ob die Beklagten während des Schwebezustands bis zur Entscheidung der Grundverkehrsbehörde wider Treu und Glauben entgegen ihrer Vertragspflicht versucht hätten, den schwebend wirksamen Vertrag zu beseitigen vergleiche EvBl 1994/66; SZ 61/59; SZ 56/194; Markl/Oberhofer aaO 179), muß, da der Dienstbarkeitsvertrag letztlich ohnehin seine volle Wirksamkeit erlangte, nicht weiter eingegangen werden.
Allerdings haben die Beklagten vorgebracht, ihnen sei nicht zumutbar, den Dienstbarkeitsvertrag aufrecht zu erhalten, weil infolge verschiedener Verhaltensweisen der Kläger wichtige Gründe zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses vorlägen, sodaß sie die vorzeitige Auflösung des Vertrags erklärten (siehe insbesondere ON 3). Dem ist zu entgegnen: Gewiß kann ein Dauerrechtsverhältnis wie die hier zu beurteilende Dienstbarkeit aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden (vgl MietSlg 48.029; JBl 1992, 187; MietSlg 34.262 uva). In dem Umstand, daß sich das Berufungsgericht mit der vorzeitigen Auflösung des Dienstbarkeitsvertrags nicht befaßt hat, ist aber weder eine Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens zu erkennen. Die Revisionswerber übersehen nämlich, daß sie gemäß § 473a ZPO aufgefordert wurden, Mängel von Tatsachenfeststellungen oder der Beweiswürdigung des Erstgerichts oder des Verfahrens erster Instanz durch Überreichung eines beim Berufungsgericht einzubringenden vorbereitenden Schriftsatzes zu rügen. Eine Rüge dahin, daß zu ihrem Vorbringen, die Kläger hätten wichtige Gründe für eine vorzeitige Auflösung des Vertrags gesetzt, weder Beweise aufgenommen, noch Feststellungen getroffen worden seien, haben die Beklagten weder in der Berufungsbeantwortung noch in ihrem vorbereitenden Schriftsatz "gemäß § 473a ZPO" (ON 17) erstattet. Das Erstgericht hat - aus rechtlichen Überlegungen - auf das Vorbringen der Beklagten zur Vertragsauflösung nicht Bedacht genommen; die Kläger sind in ihrer Berufung auf diese Umstände gleichfalls nicht eingegangen. Die Beklagten wären aber gemäß § 473a Abs 1 ZPO verpflichtet gewesen, die Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens spätetestens im vorbereitenden Schriftsatz gemäß § 473a ZPO zu rügen (siehe 898 BlgNR 20. GP, 43; Puschner, Die Geltendmachung von Verfahrensmängeln im Licht der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, in ÖJZ 1998, 411 [413]).Allerdings haben die Beklagten vorgebracht, ihnen sei nicht zumutbar, den Dienstbarkeitsvertrag aufrecht zu erhalten, weil infolge verschiedener Verhaltensweisen der Kläger wichtige Gründe zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses vorlägen, sodaß sie die vorzeitige Auflösung des Vertrags erklärten (siehe insbesondere ON 3). Dem ist zu entgegnen: Gewiß kann ein Dauerrechtsverhältnis wie die hier zu beurteilende Dienstbarkeit aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden vergleiche MietSlg 48.029; JBl 1992, 187; MietSlg 34.262 uva). In dem Umstand, daß sich das Berufungsgericht mit der vorzeitigen Auflösung des Dienstbarkeitsvertrags nicht befaßt hat, ist aber weder eine Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens zu erkennen. Die Revisionswerber übersehen nämlich, daß sie gemäß Paragraph 473 a, ZPO aufgefordert wurden, Mängel von Tatsachenfeststellungen oder der Beweiswürdigung des Erstgerichts oder des Verfahrens erster Instanz durch Überreichung eines beim Berufungsgericht einzubringenden vorbereitenden Schriftsatzes zu rügen. Eine Rüge dahin, daß zu ihrem Vorbringen, die Kläger hätten wichtige Gründe für eine vorzeitige Auflösung des Vertrags gesetzt, weder Beweise aufgenommen, noch Feststellungen getroffen worden seien, haben die Beklagten weder in der Berufungsbeantwortung noch in ihrem vorbereitenden Schriftsatz "gemäß Paragraph 473 a, ZPO" (ON 17) erstattet. Das Erstgericht hat - aus rechtlichen Überlegungen - auf das Vorbringen der Beklagten zur Vertragsauflösung nicht Bedacht genommen; die Kläger sind in ihrer Berufung auf diese Umstände gleichfalls nicht eingegangen. Die Beklagten wären aber gemäß Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO verpflichtet gewesen, die Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens spätetestens im vorbereitenden Schriftsatz gemäß Paragraph 473 a, ZPO zu rügen (siehe 898 BlgNR 20. GP, 43; Puschner, Die Geltendmachung von Verfahrensmängeln im Licht der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, in ÖJZ 1998, 411 [413]).
Es bestand somit für das Berufungsgericht keinerlei Veranlassung, sich mit der Frage der von den Beklagten behaupteten Auflösung des Dienstbarkeitsvertrags auseinanderzusetzen.
Der Revision der Beklagten ist daher ein Erfolg zu versagen.
Der Erstkläger, dessen Klagebegehren bereits rechtskräftig abgewiesen wurde, ist nicht mehr Gegner der Beklagten im Revisionsverfahren. Seine Revisionsbeantwortung ist demnach zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.