Für den Fall der Irrtumsanfechtung ordnet § 877 ABGB die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung an. Dieser Bestimmung kommt jedoch kein eigener Regelungsinhalt zu, sie verweist vielmehr auf das allgemeine Bereicherungsrecht (RdW 1984, 9; JBl 1988, 250 [M. Karollus]; 1 Ob 516/92 = JBl 1992, 456, ua, zuletzt 6 Ob 338/97t = RdW 1998, 339 = ecolex 1998, 639; RIS-Justiz RS0016328; Rummel in Rummel3, § 877 ABGB Rz 1; Honsell/Mader in Schwimann2 § 1435 ABGB Rz 1). Ist der primäre Anspruch des Kondiktionsgläubigers auf Rückgabe in Natur wie hier unmöglich, so schuldet der Empfänger Wertersatz nach Maßgabe seines Nutzens im Zeitpunkt der Leistung und nicht entsprechend dem Schaden des Leistenden (Apathy in Schwimann2 § 877 ABGB Rz 11 mwN). Der Kläger, der die Bereicherung seines Vertragspartners auf Grund eines ungültigen Geschäfts geltend macht, hat dessen Bereicherung zu beweisen (1 Ob 598/87 = SZ 60/119 mwN; 2 Ob 502/91 = NZ 1992, 63 ua; RIS-Justiz RS0048088).Für den Fall der Irrtumsanfechtung ordnet Paragraph 877, ABGB die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung an. Dieser Bestimmung kommt jedoch kein eigener Regelungsinhalt zu, sie verweist vielmehr auf das allgemeine Bereicherungsrecht (RdW 1984, 9; JBl 1988, 250 [M. Karollus]; 1 Ob 516/92 = JBl 1992, 456, ua, zuletzt 6 Ob 338/97t = RdW 1998, 339 = ecolex 1998, 639; RIS-Justiz RS0016328; Rummel in Rummel3, Paragraph 877, ABGB Rz 1; Honsell/Mader in Schwimann2 Paragraph 1435, ABGB Rz 1). Ist der primäre Anspruch des Kondiktionsgläubigers auf Rückgabe in Natur wie hier unmöglich, so schuldet der Empfänger Wertersatz nach Maßgabe seines Nutzens im Zeitpunkt der Leistung und nicht entsprechend dem Schaden des Leistenden (Apathy in Schwimann2 Paragraph 877, ABGB Rz 11 mwN). Der Kläger, der die Bereicherung seines Vertragspartners auf Grund eines ungültigen Geschäfts geltend macht, hat dessen Bereicherung zu beweisen (1 Ob 598/87 = SZ 60/119 mwN; 2 Ob 502/91 = NZ 1992, 63 ua; RIS-Justiz RS0048088).
Das Erscheinen des Inserats ist bereits der der Beklagten zugekommene Nutzen. Angesichts des Inhalts des von den Streitteilen geschlossenen Werbevertrags kommt es entgegen dem Standpunkt der Beklagten nicht darauf an, ob aufgrund des Inserats im Hotel der Beklagten tatsächlich Gäste vorsprachen und Zimmer buchten, sondern ausschließlich darauf, dass das Werbeinserat entsprechend dem von den Streitteilen geschlossenen Vertrag in der Beilage des deutschen Nachrichtenmagazins tatsächlich erschienen ist. Zutreffend erkannte die zweite Instanz, dass die klagende Partei der Beklagten nach dem Vertragsinhalt keinen bestimmten Erfolg (etwa einen Gästezuwachs, eine Umsatzsteigerung etc) schuldete.
Strittig ist nun der geldwerte Nutzen des Inserats für die Beklagte. Bei der Bestimmung der Höhe des Benützungsentgelts (etwa für ein Mietobjekt) gilt nach der stRsp als Maßstab des erlangten Gebrauchsvorteils grundsätzlich dasjenige, was der Bereicherte sonst auf dem Markt für diesen Vorteil hätte aufwenden müssen (JBl 1992, 456; 2 Ob 218/97s = JBl 1998, 250; 6 Ob 280/99 = SZ 72/14 = JBl 1999, 458 [Apathy] zu § 1041 ABGB; RIS-Justiz RS0019900). Bestand die Leistung in einer "Handlung", so besteht der zurückzustellende Vorteil in dem Betrag, der dem ortsüblichen oder angemessenen Lohn entspricht (arg § 1431 ABGB; vgl dazu 4 Ob 84/97z = SZ 70/69 mwN; Gschnitzer in Klang2, IV 158 f; Wilburg in Klang2, VI 476). Selbst wenn man diese Erwägungen auch für die Rückabwicklung eines Werbevertrags, somit eines Werkvertrags (vgl 1 Ob 603/89 = MR 1990, 77 ua; RIS-Justiz RS0021361), fruchtbar machen wollte, wäre damit für die Lösung des Problems nichts gewonnen, weil die Tatsacheninstanzen das ortsübliche und angemessene Entgelt für die erbrachte Leistung (in casu: Schaltung des Inserats) nicht feststellen konnten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann der der Beklagten durch die Einschaltung verschaffte Nutzen nicht einfach - auch nicht "mangels anderslautender Anhaltspunkte" - den für die Einschaltung aufgelaufenen Kosten gleichgesetzt werden: Damit würde die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums nachgerade ad absurdum geführt, hätte doch der Vertragspartner, der den anderen Teil in Irrtum geführt hat, dann stets für seine Leistung Anspruch auf Erstattung seiner Kosten in voller Höhe.Strittig ist nun der geldwerte Nutzen des Inserats für die Beklagte. Bei der Bestimmung der Höhe des Benützungsentgelts (etwa für ein Mietobjekt) gilt nach der stRsp als Maßstab des erlangten Gebrauchsvorteils grundsätzlich dasjenige, was der Bereicherte sonst auf dem Markt für diesen Vorteil hätte aufwenden müssen (JBl 1992, 456; 2 Ob 218/97s = JBl 1998, 250; 6 Ob 280/99 = SZ 72/14 = JBl 1999, 458 [Apathy] zu Paragraph 1041, ABGB; RIS-Justiz RS0019900). Bestand die Leistung in einer "Handlung", so besteht der zurückzustellende Vorteil in dem Betrag, der dem ortsüblichen oder angemessenen Lohn entspricht (arg Paragraph 1431, ABGB; vergleiche dazu 4 Ob 84/97z = SZ 70/69 mwN; Gschnitzer in Klang2, römisch vier 158 f; Wilburg in Klang2, römisch sechs 476). Selbst wenn man diese Erwägungen auch für die Rückabwicklung eines Werbevertrags, somit eines Werkvertrags vergleiche 1 Ob 603/89 = MR 1990, 77 ua; RIS-Justiz RS0021361), fruchtbar machen wollte, wäre damit für die Lösung des Problems nichts gewonnen, weil die Tatsacheninstanzen das ortsübliche und angemessene Entgelt für die erbrachte Leistung (in casu: Schaltung des Inserats) nicht feststellen konnten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann der der Beklagten durch die Einschaltung verschaffte Nutzen nicht einfach - auch nicht "mangels anderslautender Anhaltspunkte" - den für die Einschaltung aufgelaufenen Kosten gleichgesetzt werden: Damit würde die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums nachgerade ad absurdum geführt, hätte doch der Vertragspartner, der den anderen Teil in Irrtum geführt hat, dann stets für seine Leistung Anspruch auf Erstattung seiner Kosten in voller Höhe.
Bei dieser Sachlage hat die Bestimmung des Nutzens der Beklagten nach § 273 ZPO zu erfolgen, weil dessen genaue Ermittlung soweit überhaupt möglich, mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Dass bei der Bestimmung des Wertes der Leistung die Festsetzung gemäß § 273 ZPO vorgenommen werden kann, entspricht herrschender Auffassung (JBl 1956, 473; 1 Ob 516/92 = JBl 1992, 456; vgl auch Rummel aaO § 1431 ABGB Rz 9): Dabei ist vorauszuschicken, dass die Beklagte mit einem Betrag von 11.600 S zuzüglich 20 % USt (2.320 S), die bei Ermittlung des Nutzens zu berücksichtigen ist (3 Ob 562/85), insgesamt somit 13.920 S als Entgelt für die Schaltung des Inserats einverstanden war; diesen Betrag wollte sie nach ihren Vorstellungen beim Vertragsabschluss selbst jedenfalls als Gegenleistung für den ihr verschafften Nutzen aufwenden, sodass er der klagenden Partei jedenfalls zuzusprechen ist. Bedenkt man indessen, dass die Beilage mit dem Inserat einem großen deutschen Nachrichtenmagazin beigelegt wurde, Tirol vielen deutschen Touristen als Reiseziel attraktiv erscheint und das Inserat auch dazu diente, den Bekanntheitsgrad des Hotels der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland anzuheben, so kann der Wert des der Beklagten durch das Inserat verschafften Nutzens doch mit S 33.000,- (brutto) angesetzt werden.Bei dieser Sachlage hat die Bestimmung des Nutzens der Beklagten nach Paragraph 273, ZPO zu erfolgen, weil dessen genaue Ermittlung soweit überhaupt möglich, mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Dass bei der Bestimmung des Wertes der Leistung die Festsetzung gemäß Paragraph 273, ZPO vorgenommen werden kann, entspricht herrschender Auffassung (JBl 1956, 473; 1 Ob 516/92 = JBl 1992, 456; vergleiche auch Rummel aaO Paragraph 1431, ABGB Rz 9): Dabei ist vorauszuschicken, dass die Beklagte mit einem Betrag von 11.600 S zuzüglich 20 % USt (2.320 S), die bei Ermittlung des Nutzens zu berücksichtigen ist (3 Ob 562/85), insgesamt somit 13.920 S als Entgelt für die Schaltung des Inserats einverstanden war; diesen Betrag wollte sie nach ihren Vorstellungen beim Vertragsabschluss selbst jedenfalls als Gegenleistung für den ihr verschafften Nutzen aufwenden, sodass er der klagenden Partei jedenfalls zuzusprechen ist. Bedenkt man indessen, dass die Beilage mit dem Inserat einem großen deutschen Nachrichtenmagazin beigelegt wurde, Tirol vielen deutschen Touristen als Reiseziel attraktiv erscheint und das Inserat auch dazu diente, den Bekanntheitsgrad des Hotels der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland anzuheben, so kann der Wert des der Beklagten durch das Inserat verschafften Nutzens doch mit S 33.000,- (brutto) angesetzt werden.
Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 43 Abs 1 und 2 und § 50 ZPO. Im Verfahren erster Instanz drang die klagende Partei mit rund einem Drittel durch und hat daher der Beklagten ein Drittel deren richtig verzeichneten Prozesskosten von 4.131,63 EUR (= 56.852,40 S) einschließlich 229,51 EUR = 3.158,13 S USt) zu ersetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahren sind dagegen zufolge § 43 Abs 2 ZPO gegeneinander aufzuheben. Der Barauslagenersatz gründet sich auf § 43 Abs 1 dritter Satz ZPO. Die klagende Partei wendete im Verfahren erster Instanz in zwei Rechtsgängen Barauslagen von 56.236 S (2.910 S Pauschalgebühren, 5.300 S Pauschalgebühren für die Berufung im ersten Rechtsgang und 48.026 S Sachverständigengebühren) auf, die Beklagte hingegen von 470 S (Zeugengebühren). Die Beklagte hat daher der klagenden Partei ein Drittel deren Barauslagen im erstinstanzlichen Verfahren, somit 18.745,33 S = 1.362,28 EUR zu ersetzen, die klagende Partei hingegen der Beklagten zwei Drittel von 470 S, somit 313,33 S = 22,77 EUR. Im Rechtsmittelverfahren wendete die Beklagte für Berufung und Revision Pauschalgebühren von 5.300 S und 7.300 S, insgesamt somit 12.600 S als Barauslagen auf, wovon die klagende Partei der Beklagten die Hälfte, somit 6.300 S = 457,84 EUR zu ersetzen hat.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 43, Absatz eins und 2 und Paragraph 50, ZPO. Im Verfahren erster Instanz drang die klagende Partei mit rund einem Drittel durch und hat daher der Beklagten ein Drittel deren richtig verzeichneten Prozesskosten von 4.131,63 EUR (= 56.852,40 S) einschließlich 229,51 EUR = 3.158,13 S USt) zu ersetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahren sind dagegen zufolge Paragraph 43, Absatz 2, ZPO gegeneinander aufzuheben. Der Barauslagenersatz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, dritter Satz ZPO. Die klagende Partei wendete im Verfahren erster Instanz in zwei Rechtsgängen Barauslagen von 56.236 S (2.910 S Pauschalgebühren, 5.300 S Pauschalgebühren für die Berufung im ersten Rechtsgang und 48.026 S Sachverständigengebühren) auf, die Beklagte hingegen von 470 S (Zeugengebühren). Die Beklagte hat daher der klagenden Partei ein Drittel deren Barauslagen im erstinstanzlichen Verfahren, somit 18.745,33 S = 1.362,28 EUR zu ersetzen, die klagende Partei hingegen der Beklagten zwei Drittel von 470 S, somit 313,33 S = 22,77 EUR. Im Rechtsmittelverfahren wendete die Beklagte für Berufung und Revision Pauschalgebühren von 5.300 S und 7.300 S, insgesamt somit 12.600 S als Barauslagen auf, wovon die klagende Partei der Beklagten die Hälfte, somit 6.300 S = 457,84 EUR zu ersetzen hat.