Rechtssatz RS0108262
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108262
Entscheidungsdatum
26.08.2024
Rechtssatz
1. Der Entreicherte kann mit der Kondiktion die geleistete Sache zurückfordern, wenn die Rückgabe möglich und tunlich ist. Bestand die Leistung in einer Handlung, so ist dafür ein "dem verschafften Nutzen angemessener Lohn" (§ 1431 ABGB) zu zahlen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Rückgabe einer geleisteten Sache nicht möglich oder nicht tunlich ist. Der Empfänger hat in Analogie zu § 1323 ABGB ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich im Sinne des § 1431 ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet (so schon SZ 53/71). 2. Das gilt auch für den redlichen Besitzer. Auch er hat kein Recht an der Sache und ist daher Bereicherungsansprüchen des Verkürzten ausgesetzt. Der redliche Besitzer oder sonstige Bereicherungsschuldner hat, wenn der Ausgleich der Vermögensverschiebung nicht oder nicht zur Gänze in Natur erfolgen kann, nach Maßgabe seines individuellen Nutzens für den ihm zugekommenen Vorteil Wertersatz zu leisten. 3. Der Vorteil kann bei körperlichen Sachen einerseits in Verbrauch, Verarbeitung oder Veräußerung bestehen, andererseits in den Früchten und im Gebrauch, somit in den Nutzungen. Für die Kondiktion von Früchten gelten gemäß § 1437 ABGB die Regeln über das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer.1. Der Entreicherte kann mit der Kondiktion die geleistete Sache zurückfordern, wenn die Rückgabe möglich und tunlich ist. Bestand die Leistung in einer Handlung, so ist dafür ein "dem verschafften Nutzen angemessener Lohn" (Paragraph 1431, ABGB) zu zahlen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Rückgabe einer geleisteten Sache nicht möglich oder nicht tunlich ist. Der Empfänger hat in Analogie zu Paragraph 1323, ABGB ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich im Sinne des Paragraph 1431, ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet (so schon SZ 53/71). 2. Das gilt auch für den redlichen Besitzer. Auch er hat kein Recht an der Sache und ist daher Bereicherungsansprüchen des Verkürzten ausgesetzt. Der redliche Besitzer oder sonstige Bereicherungsschuldner hat, wenn der Ausgleich der Vermögensverschiebung nicht oder nicht zur Gänze in Natur erfolgen kann, nach Maßgabe seines individuellen Nutzens für den ihm zugekommenen Vorteil Wertersatz zu leisten. 3. Der Vorteil kann bei körperlichen Sachen einerseits in Verbrauch, Verarbeitung oder Veräußerung bestehen, andererseits in den Früchten und im Gebrauch, somit in den Nutzungen. Für die Kondiktion von Früchten gelten gemäß Paragraph 1437, ABGB die Regeln über das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 84/97z
Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 84/97z
Veröff: SZ 70/69
- 5 Ob 231/98a
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 231/98a
Auch; nur: Das gilt auch für den redlichen Besitzer. Auch er hat kein Recht an der Sache und ist daher Bereicherungsansprüchen des Verkürzten ausgesetzt. Der Vorteil kann bei körperlichen Sachen in Veräußerung bestehen. (T1) Veröff: SZ 71/162
- 1 Ob 307/01f
Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 307/01f
nur: Der Entreicherte kann mit der Kondiktion die geleistete Sache zurückfordern, wenn die Rückgabe möglich und tunlich ist. Bestand die Leistung in einer Handlung, so ist dafür ein "dem verschafften Nutzen angemessener Lohn" (§ 1431 ABGB) zu zahlen. (T2)
- 8 ObA 68/04i
Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 ObA 68/04i
nur T2; Veröff: SZ 2004/108
- 6 Ob 273/11g
Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 273/11g
nur: Der Entreicherte kann mit Kondiktion die geleistete Sache zurückfordern, wenn die Rückgabe möglich und tunlich ist. (T3)
- 5 Ob 142/12m
Entscheidungstext OGH 18.04.2013 5 Ob 142/12m
Vgl auch
- 4 Ob 46/13p
Entscheidungstext OGH 17.04.2013 4 Ob 46/13p
Vgl auch; nur T1; nur T2
- 8 Ob 40/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.08.2024 8 Ob 40/24a
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108262
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2024
Dokumentnummer
JJR_19970422_OGH0002_0040OB00084_97Z0000_002