Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Kläger ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig und teilweise berechtigt.Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Kläger ist gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig und teilweise berechtigt.
Die Kläger sind der Auffassung, daß die vom Berufungsgericht herangezogene Judikatur auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Es gehe nicht um einen unwirksamen Kaufvertrag, die Rückforderung des Gebrauchsvorteils für die Sache und die Verzinsung des Kaufpreises, sondern um die Rückforderung einer zu Unrecht erfolgten Ausschüttung an einen Nichtgesellschafter. § 330 ABGB sei nicht heranzuziehen, weil die Früchte selbst Gegenstand der Kondiktion seien. Mit dem Tod des Vaters der Beklagten sei kein Leistungsaustausch vorzunehmen gewesen. Nur die Kläger und nicht auch die Beklagten hätten eine Leistung zu erbringen gehabt. Die Beklagten seien nicht berechtigt gewesen, das Gesellschaftsvermögen zu benutzen. Im Schiedsverfahren sei festgestellt worden, daß die Beklagten weder Miteigentumsanteile noch Benutzungsrechte gehabt hätten. Die angefochtene Entscheidung sei nichtig, weil das Berufungsgericht entgegen dem Schiedsspruch eine Zug um Zug-Abwicklungsverpflichtung annehme. Damit verstoße es gegen die Rechtskraft- und Bindungswirkung des Schiedsspruches.Die Kläger sind der Auffassung, daß die vom Berufungsgericht herangezogene Judikatur auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Es gehe nicht um einen unwirksamen Kaufvertrag, die Rückforderung des Gebrauchsvorteils für die Sache und die Verzinsung des Kaufpreises, sondern um die Rückforderung einer zu Unrecht erfolgten Ausschüttung an einen Nichtgesellschafter. Paragraph 330, ABGB sei nicht heranzuziehen, weil die Früchte selbst Gegenstand der Kondiktion seien. Mit dem Tod des Vaters der Beklagten sei kein Leistungsaustausch vorzunehmen gewesen. Nur die Kläger und nicht auch die Beklagten hätten eine Leistung zu erbringen gehabt. Die Beklagten seien nicht berechtigt gewesen, das Gesellschaftsvermögen zu benutzen. Im Schiedsverfahren sei festgestellt worden, daß die Beklagten weder Miteigentumsanteile noch Benutzungsrechte gehabt hätten. Die angefochtene Entscheidung sei nichtig, weil das Berufungsgericht entgegen dem Schiedsspruch eine Zug um Zug-Abwicklungsverpflichtung annehme. Damit verstoße es gegen die Rechtskraft- und Bindungswirkung des Schiedsspruches.
1. Zur Revision wegen Nichtigkeit
Das Berufungsgericht ist zwar der Auffassung, daß der Abschichtungsanspruch Zug um Zug gegen die sich aus der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen sei, während das Schiedsgericht eine Zug um Zug-Verpflichtung verneint hat. Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichtes ist aber für seine Entscheidung ohne Bedeutung geblieben. Die Annahme einer Zug um Zug-Verpflichtung führt nur dazu, daß die Beklagten die Übertragung des Eigentums bis zur Zahlung ihres Abschichtungsguthabens verweigern können. Sie hat aber nichts mit der Frage zu tun, ob die Beklagten Ausschüttungen zurückzahlen müssen, die sie für einen Zeitraum erhalten haben, in dem sie zwar nicht mehr Gesellschafterinnen, wohl aber noch als Miteigentümerinnen im Grundbuch eingetragen waren.
2. Zur Revision in der Sache selbst
Der nicht besitzende Eigentümer kann vom Inhaber mit der Eigentumsklage (rei vindicatio) die Herausgabe der Sache verlangen (§ 366 ABGB). Er kann damit nicht nur die Zurückstellung der Sache, sondern auch die Herausgabe des Zuwachses begehren (§§ 404 ff ABGB). Ein redlicher Besitzer darf sich allerdings die bereits abgesonderten Früchte behalten (§ 330 ABGB; Koziol/Welser10 I 93 ff mwN).Der nicht besitzende Eigentümer kann vom Inhaber mit der Eigentumsklage (rei vindicatio) die Herausgabe der Sache verlangen (Paragraph 366, ABGB). Er kann damit nicht nur die Zurückstellung der Sache, sondern auch die Herausgabe des Zuwachses begehren (Paragraphen 404, ff ABGB). Ein redlicher Besitzer darf sich allerdings die bereits abgesonderten Früchte behalten (Paragraph 330, ABGB; Koziol/Welser10 römisch eins 93 ff mwN).
Die Kläger stützen ihren Anspruch nicht auf das Eigentum an einer Sache - die Ausschüttungen sind in das Eigentum der Beklagten übergegangen -, sondern darauf, daß sie den Beklagten Leistungen erbracht haben. Der Anspruch der Kläger kann sich daher - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht "bloß auf § 330 ABGB stützen", regelt diese Bestimmung doch nur die Zuweisung der abgesonderten Früchte zwischen nicht besitzendem Eigentümer und redlichem Besitzer.Die Kläger stützen ihren Anspruch nicht auf das Eigentum an einer Sache - die Ausschüttungen sind in das Eigentum der Beklagten übergegangen -, sondern darauf, daß sie den Beklagten Leistungen erbracht haben. Der Anspruch der Kläger kann sich daher - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht "bloß auf Paragraph 330, ABGB stützen", regelt diese Bestimmung doch nur die Zuweisung der abgesonderten Früchte zwischen nicht besitzendem Eigentümer und redlichem Besitzer.
Anspruchsgrundlage ist vielmehr § 1431 ABGB: Nach dieser Bestimmung kann die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld zurückgefordert werden. Das Gesetz stellt den Rechtsirrtum dem Tatsachenirrtum ausdrücklich gleich. Der Entreicherte kann mit der Kondiktion die geleistete Sache zurückfordern, wenn die Rückgabe möglich und tunlich ist. Bestand die Leistung in einer Handlung, so ist dafür ein "dem verschafften Nutzen angemessener Lohn" (§ 1431 ABGB) zu zahlen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Rückgabe einer geleisteten Sache nicht möglich oder nicht tunlich ist. Der Empfänger hat in Analogie zu § 1323 ABGB ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich im Sinne des § 1431 ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet (SZ 53/71 mwN). Das gilt auch für den redlichen Besitzer. Auch er hat kein Recht an der Sache und ist daher Bereicherungsansprüchen des Verkürzten ausgesetzt. Der redliche Besitzer oder sonstige Bereicherungsschuldner hat, wenn der Ausgleich der Vermögensverschiebung nicht oder nicht zur Gänze in Natur erfolgen kann, nach Maßgabe seines individuellen Nutzens für den ihm zugekommenen Vorteil Wertersatz zu leisten (Apathy, Redlicher oder unredlicher Besitzer, NZ 1989, 137 [142] mwN).Anspruchsgrundlage ist vielmehr Paragraph 1431, ABGB: Nach dieser Bestimmung kann die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld zurückgefordert werden. Das Gesetz stellt den Rechtsirrtum dem Tatsachenirrtum ausdrücklich gleich. Der Entreicherte kann mit der Kondiktion die geleistete Sache zurückfordern, wenn die Rückgabe möglich und tunlich ist. Bestand die Leistung in einer Handlung, so ist dafür ein "dem verschafften Nutzen angemessener Lohn" (Paragraph 1431, ABGB) zu zahlen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Rückgabe einer geleisteten Sache nicht möglich oder nicht tunlich ist. Der Empfänger hat in Analogie zu Paragraph 1323, ABGB ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich im Sinne des Paragraph 1431, ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet (SZ 53/71 mwN). Das gilt auch für den redlichen Besitzer. Auch er hat kein Recht an der Sache und ist daher Bereicherungsansprüchen des Verkürzten ausgesetzt. Der redliche Besitzer oder sonstige Bereicherungsschuldner hat, wenn der Ausgleich der Vermögensverschiebung nicht oder nicht zur Gänze in Natur erfolgen kann, nach Maßgabe seines individuellen Nutzens für den ihm zugekommenen Vorteil Wertersatz zu leisten (Apathy, Redlicher oder unredlicher Besitzer, NZ 1989, 137 [142] mwN).
Der Vorteil kann bei körperlichen Sachen einerseits in Verbrauch, Verarbeitung oder Veräußerung bestehen, andererseits in den Früchten und im Gebrauch, somit in den Nutzungen (vgl Wilburg, Die Lehre von der ungerechtfertigten Bereicherung 122). Für die Kondiktion von Früchten gelten gemäß § 1437 ABGB die Regeln über das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer (§§ 329 ff; Koziol/Welser10 I 437 mwN). Der Empfänger einer Nichtschuld wird als ein redlicher oder unredlicher Besitzer angesehen, je nachdem, ob er den Irrtum des Gebers gewußt hat oder aus den Umständen vermuten mußte oder nicht. Damit verweist § 1437 ABGB auf § 330 ABGB, wonach dem redlichen Besitzer alle aus der Sache entspringenden Früchte gehören, sobald sie von der Sache abgesondert worden sind, und auch alle anderen von der Sache eingehobenen Nutzungen, sofern sie während des ruhigen Besitzes bereits fällig geworden sind. Da die Zuerkennung der Früchte an den redlichen Besitzer aber nur als bescheidener Ausgleich für den Verlust des Preises gedacht ist, den dieser zur Erlangung der Sache einem Dritten gezahlt hat und den ihm der Eigentümer nach § 333 ABGB nicht zu ersetzen hat, besteht im Fall der Kondiktion - sofern der Empfänger die Sache vom Rückforderer ohne Gegenleistung erlangt hat - kein ausreichender Grund, dem Empfänger die Früchte zu belassen (SZ 64/47 mwN).Der Vorteil kann bei körperlichen Sachen einerseits in Verbrauch, Verarbeitung oder Veräußerung bestehen, andererseits in den Früchten und im Gebrauch, somit in den Nutzungen vergleiche Wilburg, Die Lehre von der ungerechtfertigten Bereicherung 122). Für die Kondiktion von Früchten gelten gemäß Paragraph 1437, ABGB die Regeln über das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer (Paragraphen 329, ff; Koziol/Welser10 römisch eins 437 mwN). Der Empfänger einer Nichtschuld wird als ein redlicher oder unredlicher Besitzer angesehen, je nachdem, ob er den Irrtum des Gebers gewußt hat oder aus den Umständen vermuten mußte oder nicht. Damit verweist Paragraph 1437, ABGB auf Paragraph 330, ABGB, wonach dem redlichen Besitzer alle aus der Sache entspringenden Früchte gehören, sobald sie von der Sache abgesondert worden sind, und auch alle anderen von der Sache eingehobenen Nutzungen, sofern sie während des ruhigen Besitzes bereits fällig geworden sind. Da die Zuerkennung der Früchte an den redlichen Besitzer aber nur als bescheidener Ausgleich für den Verlust des Preises gedacht ist, den dieser zur Erlangung der Sache einem Dritten gezahlt hat und den ihm der Eigentümer nach Paragraph 333, ABGB nicht zu ersetzen hat, besteht im Fall der Kondiktion - sofern der Empfänger die Sache vom Rückforderer ohne Gegenleistung erlangt hat - kein ausreichender Grund, dem Empfänger die Früchte zu belassen (SZ 64/47 mwN).
Nach anderer Ansicht gebühren die Früchte auch in solchen Fällen dem Empfänger, der aber für die Benutzung der Sache ein Entgelt zu leisten hat (Koziol/Welser aaO 437 mwN). Bei der Rückabwicklung synallagmatischer Verträge wird aufgrund der subjektiven Äquivalents der Leistungen angenommen, daß sich die Früchte gegenseitig "aufheben" und daher nicht zu vergüten sind. Hat der Empfänger die Zahlung als vermeintlicher, aber nicht wahrer Gläubiger hingegen ohne Gegenleistung erhalten, so verliert er bei einer Verpflichtung zur Herausgabe der Früchte selbst im Falle seiner Redlichkeit im wirtschaftlichen Ergebnis nichts. Eine Gleichstellung mit dem redlichen Besitzer, der den Kaufpreis vom Veräußerer der Sache (oft) nicht zurückerhalten kann, ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt (SZ 60/6 = EvBl 1987/116 = JBl 1987, 513; SZ 64/47, jeweils mwN).
Der Vater der Beklagten war bis zu seinem Tode Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welcher er seine Miteigentumsanteile am Gut P***** gewidmet hatte. Mit seinem Tod ist er aus der Gesellschaft ausgeschieden; damit hat seine Berechtigung geendet, an den Ausschüttungen der Gesellschaft beteiligt zu werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß er (und danach die Beklagten als seine Rechtsnachfolgerinnen) als Miteigentümer(innen) im Grundbuch einverleibt war(en). Ein Anteil am Gewinn der Gesellschaft bürgerlichen Rechts stand und steht nur den Gesellschaftern zu; die bloß dingliche Berechtigung kann keinen solchen Anspruch begründen.
Den nach dem Tod des Vaters der Beklagten erfolgten Ausschüttungen fehlt demnach ein Rechtsgrund; sie wurden in der irrigen Meinung geleistet, daß die Beklagten Gesellschafterinnen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geworden seien. Als irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld können die Ausschüttungen nach § 1431 ABGB zurückgefordert werden.Den nach dem Tod des Vaters der Beklagten erfolgten Ausschüttungen fehlt demnach ein Rechtsgrund; sie wurden in der irrigen Meinung geleistet, daß die Beklagten Gesellschafterinnen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geworden seien. Als irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld können die Ausschüttungen nach Paragraph 1431, ABGB zurückgefordert werden.
Die Beklagten haben nicht behauptet, daß die Ausschüttungen Unterhaltscharakter gehabt hätten. Sie haben vielmehr vorgebracht, die Ausschüttungen für die Kosten des Schiedsgerichts und der Gutachter verwendet zu haben. Ihre Rückzahlungspflicht kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, daß die Beklagten die Ausschüttungen gutgläubig verbraucht haben (zum Einwand gutgläubigen Verbrauchs bei Zahlungen mit Unterhaltscharakter s Rummel aaO § 1437 Rz 12 mwN).Die Beklagten haben nicht behauptet, daß die Ausschüttungen Unterhaltscharakter gehabt hätten. Sie haben vielmehr vorgebracht, die Ausschüttungen für die Kosten des Schiedsgerichts und der Gutachter verwendet zu haben. Ihre Rückzahlungspflicht kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, daß die Beklagten die Ausschüttungen gutgläubig verbraucht haben (zum Einwand gutgläubigen Verbrauchs bei Zahlungen mit Unterhaltscharakter s Rummel aaO Paragraph 1437, Rz 12 mwN).
Die Ausschüttungen sind auch nicht Früchte einer Leistung, die den Beklagten zugekommen ist; Früchte sind nur die auf die Ausschüttungen entfallenden Zinsen. Ob der redliche Besitzer die Früchte herausgeben muß, ist daher nur für die Frage von Bedeutung, ob das Zinsenbegehren der Kläger berechtigt ist.
Die Beklagten haben die Ausschüttungen ohne jede Gegenleistung erhalten: Sie waren nicht Gesellschafterinnen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts; die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke, als deren Miteigentümerinnen sie einverleibt waren, waren der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewidmet, der demnach auch die Nutzungen zustanden. Hinsichtlich ihres Miteigentümers hatten sie einen Abfindungsanspruch. Daß ihnen erst ab 1.7.1989 Zinsen für diesen Abfindungsanspruch zuerkannt wurden, hat seine Ursache darin, daß ihn die Beklagten erst an diesem Tag eingemahnt haben und das Schiedsgericht die Auffassung vertreten hat, daß Zinsen erst ab Einmahnung gebührten. Wäre der Abfindungsanspruch, wie das Berufungsgericht meint, entgegen der Auffassung des Schiedsgerichtes Zug um Zug abzuwickeln, so ergäbe sich auch daraus weder ein Zinsenanspruch für die Zeit vom 29.6.1986 (Todestag und damit Ausscheiden von Franz Josef S*****) bis 1.7.1989 noch ein Anspruch auf die Ausschüttungen. Aus der Zug um Zug-Verpflichtung folgte nur, daß die Beklagten die Einwilligung in die Verbücherung der Kläger als Miteigentümer auch "ihres" Miteigentumsanteiles bis zur Zahlung des Abfindungsguthabens verweigern hätten können. Daraus folgt aber nicht, daß die Beklagten über die bloß dingliche Berechtigung hinaus noch weitere Rechte gehabt hätten.
Die Beklagten haben somit mit den Ausschüttungen eine rechtsgrundlose Leistung erhalten, für die sie keine Gegenleistung erbracht haben. Den Klägern stehen demnach auch die (Zivil-)Früchte der Ausschüttungen zu (SZ 60/6 = EvBl 1987/116 = JBl 1987, 513; SZ 64/47, jeweils mwN). Die Kläger begehren ab 17.7.1991 höhere als die gesetzlichen Zinsen. Sie behaupten, beginnend mit 16.7.1991 Kreditverpflichtungen in zumindest der Höhe des Klagsbetrages zu haben und die begehrten Zinsen als Sollzinsen zu entrichten.
Nach bürgerlichem Recht kann ein über die Verzugszinsen hinausgehender Anspruch nur im Falle einer bösen Absicht oder auffallenden Sorglosigkeit des Schuldners geltend gemacht werden (stRsp ua SZ 66/62 = EvBl 1993/190; RIS-Justiz RS0031924). Dazu haben die Kläger nichts behauptet. Ihr Zinsenmehrbegehren war daher abzuweisen.
Abzuweisen war auch das Begehren, Zinseszinsen bereits ab Klagstag und auch von den nach Klagszustellung fällig gewordenen Zinsen zuzusprechen. Zinseszinsen können ab der Klagszustellung verlangt werden (Reischauer in Rummel, ABGB**2 § 1333 Rz 3 mwN; aM Schwimann/Harrer, ABGB V § 1333 Rz 7, der - ohne nähere Begründung - "Klagsbehändigung" in § 3 lit b RGBl 1868/62 als Überreichung der Klage bei Gericht versteht); sie stehen zu, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden oder wenn fällige Zinsen eingeklagt werden (§ 3 RGBl 1968/62; Schubert in Rummel, ABGB**2 § 999 Rz 6; Schwimann/Harrer aaO).Abzuweisen war auch das Begehren, Zinseszinsen bereits ab Klagstag und auch von den nach Klagszustellung fällig gewordenen Zinsen zuzusprechen. Zinseszinsen können ab der Klagszustellung verlangt werden (Reischauer in Rummel, ABGB**2 Paragraph 1333, Rz 3 mwN; aM Schwimann/Harrer, ABGB römisch fünf Paragraph 1333, Rz 7, der - ohne nähere Begründung - "Klagsbehändigung" in Paragraph 3, Litera b, RGBl 1868/62 als Überreichung der Klage bei Gericht versteht); sie stehen zu, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden oder wenn fällige Zinsen eingeklagt werden (Paragraph 3, RGBl 1968/62; Schubert in Rummel, ABGB**2 Paragraph 999, Rz 6; Schwimann/Harrer aaO).
Der Revision war teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 2, § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 50, ZPO.