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Entscheidung 5 Ob 142/12m×

Entscheidung 5 Ob 142/12m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018414 Rechtssatz 25.11.1969Zivilrecht
Der begründete und wirksame Rücktritt vom Kaufvertrag hat die Auflösung des Vertrages ex tunc zur Folge (SZ XXV 299 = HS 1731).
RS0018519 Rechtssatz 25.09.1991Zivilrecht
§ 921 Satz 2 ABGB ist auch anzuwenden, wenn ein Teil unberechtigt und daher rechtsunwirksam zurücktritt und der andere es dabei bewenden lässt.
RS0018622 Rechtssatz 23.05.1978Zivilrecht
Mit der Bewirkung der vereinbarten Ersatzleistung erlischt die Forderung des Gläubigers. Haften der an Zahlungsstatt übergebenen Sache Mängel an, dann kann der Gläubiger Gewährleistung begehren. Nur wenn im Wege der Wandlung die Vereinbarung über die Hingab …
RS0018688 Rechtssatz 15.01.1992Zivilrecht
Die Regelung des § 921 letzter Satz ABGB ist ein Anwendungsfall des § 1435 ABGB.
RS0033737 Rechtssatz 12.07.1988Zivilrecht
Sind an einer Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt, so kann die Feststellung vom Berechtigten und Verpflichteten zweifelhaft sein; sie ist auf Grund der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung zu treffen. Es muss daher ge …
RS0108262 Rechtssatz 22.04.1997Zivilrecht
1. Der Entreicherte kann mit der Kondiktion die geleistete Sache zurückfordern, wenn die Rückgabe möglich und tunlich ist. Bestand die Leistung in einer Handlung, so ist dafür ein "dem verschafften Nutzen angemessener Lohn" (§ 1431 ABGB) zu zahlen. Dasselbe …
RS0111140 Rechtssatz 24.11.1998Zivilrecht
Die Leistung an Zahlungs Statt (datio in solutum) ist die mit Willen beider Parteien anstelle der ursprünglichen Leistung tretende Erfüllungshandlung, die zugleich die Leistungspflicht ändert. Das Schuldverhältnis erlischt durch die Hingabe und Übernahme de …