Die außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt.
Ein Werbevertrag (hier: Austeilen von Prospekten) ist jedenfalls dann, wenn ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet wird, ein Werkvertrag (JBl. 1983, 39; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 66 zu §§ 1165, 1166; Thomas in Palandt48 689). Inhalt des Werbevertrages war die Verteilung von 12200 Stück Werbematerial. Hievon wurden von den Leuten der Beklagten nur 4500 Stück verteilt. Der Kläger begehrt ausdrücklich den Ersatz des ihm durch vertragswidrige Handlungen der Beklagten entstandenen Schadens, von dem in der Revisionsinstanz noch der Ersatz der Auslagen für die Flugzettel und sein Verdienstentgang strittig sind. Da er nicht die Rückabwicklung des Vertrages, sondern Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung des Vertrages begehrt, ist die Lösung der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage, ob ein Fixgeschäft vorlag, entbehrlich. Ein Schaden konnte dem Kläger aber nur insoweit entstanden sein, als sich die Beklagte vertragswidrig verhielt. Soweit das Werbematerial zur Verteilung gelangte, war weder der Aufwand des Klägers für die Anschaffung der Flugzettel frustriert noch konnte in diesem Umfang ein Verdienstentgang eintreten. Ein solcher Anspruch ist nicht "unteilbar" in dem Sinne, daß auch gar nicht entstandene Schäden zu ersetzen wären.Ein Werbevertrag (hier: Austeilen von Prospekten) ist jedenfalls dann, wenn ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet wird, ein Werkvertrag (JBl. 1983, 39; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 66 zu Paragraphen 1165, 1166,; Thomas in Palandt48 689). Inhalt des Werbevertrages war die Verteilung von 12200 Stück Werbematerial. Hievon wurden von den Leuten der Beklagten nur 4500 Stück verteilt. Der Kläger begehrt ausdrücklich den Ersatz des ihm durch vertragswidrige Handlungen der Beklagten entstandenen Schadens, von dem in der Revisionsinstanz noch der Ersatz der Auslagen für die Flugzettel und sein Verdienstentgang strittig sind. Da er nicht die Rückabwicklung des Vertrages, sondern Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung des Vertrages begehrt, ist die Lösung der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage, ob ein Fixgeschäft vorlag, entbehrlich. Ein Schaden konnte dem Kläger aber nur insoweit entstanden sein, als sich die Beklagte vertragswidrig verhielt. Soweit das Werbematerial zur Verteilung gelangte, war weder der Aufwand des Klägers für die Anschaffung der Flugzettel frustriert noch konnte in diesem Umfang ein Verdienstentgang eintreten. Ein solcher Anspruch ist nicht "unteilbar" in dem Sinne, daß auch gar nicht entstandene Schäden zu ersetzen wären.
Frustrierter Aufwand ist dann zu ersetzen, wenn bei einem synnallagmatischen Vertrag als Folge des vertragswidrigen Verhaltens des Schuldners den Aufwendungen des Gläubigers, die er auch bei vertragsgetreuem Verhalten des Schuldners zu machen hatte, keine entsprechende Gegenleistung gegenüberstand, es sei denn, daß der Schuldner bewiese, auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch ihn hätte sich der Vertrag als Verlustgeschäft erwiesen (SZ 59/8 mwN). Einen solchen Beweis trat die Beklagte ebensowenig an wie den, daß das Unterbleiben der Verteilung nicht auf ihr oder das Verschulden ihrer Leute zurückzuführen wäre (§ 1298 ABGB). Der Wert von 4500 Stück Werbematerial betrug rund S 2.385. Ersatz frustrierten Aufwandes steht daher dem Kläger nur mit dem Betrag von S 4.083 zu. Erkennbarer Zweck eines Vertrages über die Verteilung von Werbematerial ist das Erreichen einer Steigerung des Umsatzes und unter Berücksichtigung der Kosten der Werbung damit auch des Gewinnes des Unternehmers. Damit sind aber diese Interessen des Klägers gegen Vertragsverletzungen durch die Beklagte geschützt. Wurde durch schuldhaftes vertragswidriges Verhalten der Beklagten gerade dieser vom Kläger angestrebte, der Beklagten bekannte Zweck des Vertrages nicht erreicht, handelt es sich um einen dem Kläger zu ersetzenden Folgeschaden (vgl. JBl. 1988, 720; SZ 57/196; SZ 57/173). Der Kläger differenziert, was die Umsatzsteigerungen betrifft, nicht zwischen der Verteilung der Flugzettel in zu seinem Geschäft näher oder entfernter gelegenen Gebieten. Er geht damit selbst davon aus, daß bei der Verteilung des Werbematerials im vorgesehenen Gebiet sein Umsatz gleichmäßig gestiegen wäre. Wurden aber entgegen seinem Vorbringen rund 37 % des Werbematerials verteilt, so kann sein vom Berufungsgericht gemäß § 273 ZPO in der Höhe des unter dem Titel Verdienstentgang begehrten Betrages nur 63 %, d.s. rund S 6.714 betragen haben.Frustrierter Aufwand ist dann zu ersetzen, wenn bei einem synnallagmatischen Vertrag als Folge des vertragswidrigen Verhaltens des Schuldners den Aufwendungen des Gläubigers, die er auch bei vertragsgetreuem Verhalten des Schuldners zu machen hatte, keine entsprechende Gegenleistung gegenüberstand, es sei denn, daß der Schuldner bewiese, auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch ihn hätte sich der Vertrag als Verlustgeschäft erwiesen (SZ 59/8 mwN). Einen solchen Beweis trat die Beklagte ebensowenig an wie den, daß das Unterbleiben der Verteilung nicht auf ihr oder das Verschulden ihrer Leute zurückzuführen wäre (Paragraph 1298, ABGB). Der Wert von 4500 Stück Werbematerial betrug rund S 2.385. Ersatz frustrierten Aufwandes steht daher dem Kläger nur mit dem Betrag von S 4.083 zu. Erkennbarer Zweck eines Vertrages über die Verteilung von Werbematerial ist das Erreichen einer Steigerung des Umsatzes und unter Berücksichtigung der Kosten der Werbung damit auch des Gewinnes des Unternehmers. Damit sind aber diese Interessen des Klägers gegen Vertragsverletzungen durch die Beklagte geschützt. Wurde durch schuldhaftes vertragswidriges Verhalten der Beklagten gerade dieser vom Kläger angestrebte, der Beklagten bekannte Zweck des Vertrages nicht erreicht, handelt es sich um einen dem Kläger zu ersetzenden Folgeschaden vergleiche JBl. 1988, 720; SZ 57/196; SZ 57/173). Der Kläger differenziert, was die Umsatzsteigerungen betrifft, nicht zwischen der Verteilung der Flugzettel in zu seinem Geschäft näher oder entfernter gelegenen Gebieten. Er geht damit selbst davon aus, daß bei der Verteilung des Werbematerials im vorgesehenen Gebiet sein Umsatz gleichmäßig gestiegen wäre. Wurden aber entgegen seinem Vorbringen rund 37 % des Werbematerials verteilt, so kann sein vom Berufungsgericht gemäß Paragraph 273, ZPO in der Höhe des unter dem Titel Verdienstentgang begehrten Betrages nur 63 %, d.s. rund S 6.714 betragen haben.
Die Schadenersatzforderung des Klägers besteht daher nur mit dem Betrag von S 10.797 zu Recht. Da bereits rechtskräftig feststeht, daß der Beklagten eine Gegenforderung von S 1.413,60 zusteht, hat sie dem Kläger nur den Betrag von S 9.383,40 zu ersetzen. Der Revision ist teilweise Folge zu geben und das angefochtene Urteil in diesem Sinn abzuändern.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 43 Abs. 1, 50 ZPO bzw. 43 Abs. 1 ZPO. Der Kläger erreichte in erster und zweiter Instanz einen Prozeßerfolg von rund 47 %, in der Revisionsinstanz von rund 60 %. Der Beklagten gebühren daher 6 % der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, 40 % der Pauschalgebühr für das RechtsmittelverfShren dritter Instanz, dem Kläger 20 % der Kosten des Revisionsverfahrens und 47 % der Pauschalgebühren erster und zweiter Instanz. Dies ergibt insgesamt einen vom Kläger der Beklagten zu ersetzenden Betrag von S 1.906,66.Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO bzw. 43 Absatz eins, ZPO. Der Kläger erreichte in erster und zweiter Instanz einen Prozeßerfolg von rund 47 %, in der Revisionsinstanz von rund 60 %. Der Beklagten gebühren daher 6 % der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, 40 % der Pauschalgebühr für das RechtsmittelverfShren dritter Instanz, dem Kläger 20 % der Kosten des Revisionsverfahrens und 47 % der Pauschalgebühren erster und zweiter Instanz. Dies ergibt insgesamt einen vom Kläger der Beklagten zu ersetzenden Betrag von S 1.906,66.