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Rechtssatz RS0018499×

Rechtssatz RS0018499

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018499

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Rechtssatz

Stand aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens des Schuldners den Aufwendungen des Gläubigers, die er auch bei vertragsgetreuem Verhalten des Schuldners zu machen hatte, keine entsprechende Gegenleistung gegenüber, so ist der so frustrierte Aufwand als Nichterfüllungsschaden zu ersetzen, wenn der Schuldner nicht beweist, daß sich der Vertrag bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch ihn als Verlustgeschäft erwiesen hätte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 715/85
    Entscheidungstext OGH 15.01.1986 1 Ob 715/85
    Veröff: SZ 59/8
  • 1 Ob 603/89
    Entscheidungstext OGH 24.05.1989 1 Ob 603/89
    Veröff: MR 1990,77
  • 3 Ob 30/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 3 Ob 30/91
    Vgl auch
  • 8 Ob 570/91
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 8 Ob 570/91
    Auch; Veröff: JBl 1993,516
  • 4 Ob 176/14g
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 176/14g
  • 1 Ob 205/16b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 205/16b
    Vgl; Beisatz: Hier: Während bei dem diesem Rechtssatz zugrundeliegenden Fall die (frustrierten) Aufwendungen in Ausführung eines bereits rechtswirksam abgeschlossenen Vertrags (vereinbarungsgemäß und notwendigerweise) entstanden sind, womit die Vermutung durchaus berechtigt erscheint, dass dieser Aufwand aus dem zu erwartenden Geschäftsgewinn zumindest gedeckt sein würde, hatte im hier zu beurteilenden Fall der Kläger lange vor einer vertraglichen Bindung des Beklagten Projektvorlaufkosten, ohne zu diesem Zeitpunkt zu wissen, ob sich letztlich überhaupt eine Rentabilität des angedachten Projekts ergeben werde und ob sich ein Investor finden würde, der die erforderlichen finanziellen Mittel aufbringen wird, sodass unter diesen Umständen keineswegs von einer vergleichbaren „ Rentabilitätsvermutung “ der Aufwendungen gesprochen werden kann. (T1)
  • 6 Ob 185/17z
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 185/17z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0018499

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Dokumentnummer

JJR_19860115_OGH0002_0010OB00715_8500000_001