Entscheidungsgründe:
Die klagende Gesellschaft schloß mit den beklagten Liegenschaftseigentümern am 19.4.1988 einen Mietvertrag über die (von ihrer Direktorin Christa M***** zu beziehende) Wohnung im Dachgeschoß des Hauses *****. Das Mietverhältnis begann am 1.6.1988 und sollte am 31.5.1990 - ohne daß es einer Kündigung bedürfte - enden; der Mieterin wurde ein Optionsrecht auf ein weiteres Jahr eingeräumt. Der monatliche Mietzins für das - ausdrücklich von den Mietzinsbestimmungen des "Mietengesetzes" ausgenommene - Mietobjekt betrug S 29.000,-- wertgesichert nach dem VPI 1986 zuzüglich Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe und anteiligen gesetzlichen Betriebskosten und Liftkosten. Im Punkt IV des Vertrages wurde festgehalten, daß der Mieter das Bestandobjekt als Erstbezug, daher in erstklassigem, neuwertigem Zustand übernimmt. Bereits am 25.10.1988 räumte jedoch die klagende Partei das Bestandobjekt; sie erklärte mit Schreiben dieses Tages ihren Rücktritt vom Mietvertrag, weil die Wohnung Mängel aufwies, die trotz mehrmaliger Behebungsaufforderung von den Beklagten nicht behoben wurden und den ordentlichen Gebrauch des Bestandgegenstandes hinderten. So war insbesondere bis zuletzt die Heizung der Wohnung nicht funktionsfähig; es fehlten eine Türklingel, ein Postkasten und eine Mülltonne; es gab keinen Lift, außerdem fehlten beim Stiegenaufgang teilweise die Stufen. Die klagende Gesellschaft zahlte für die Vermittlung des vorliegenden Mietvertrages eine Provision von S 58.000,-- sowie eine Vertragsgebühr von S 8.136,--. Anläßlich des Auszuges aus der Mietwohnung mußte die klagende Partei Umzugkosten in Höhe von S 18.480,-- zahlen.Die klagende Gesellschaft schloß mit den beklagten Liegenschaftseigentümern am 19.4.1988 einen Mietvertrag über die (von ihrer Direktorin Christa M***** zu beziehende) Wohnung im Dachgeschoß des Hauses *****. Das Mietverhältnis begann am 1.6.1988 und sollte am 31.5.1990 - ohne daß es einer Kündigung bedürfte - enden; der Mieterin wurde ein Optionsrecht auf ein weiteres Jahr eingeräumt. Der monatliche Mietzins für das - ausdrücklich von den Mietzinsbestimmungen des "Mietengesetzes" ausgenommene - Mietobjekt betrug S 29.000,-- wertgesichert nach dem VPI 1986 zuzüglich Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe und anteiligen gesetzlichen Betriebskosten und Liftkosten. Im Punkt römisch vier des Vertrages wurde festgehalten, daß der Mieter das Bestandobjekt als Erstbezug, daher in erstklassigem, neuwertigem Zustand übernimmt. Bereits am 25.10.1988 räumte jedoch die klagende Partei das Bestandobjekt; sie erklärte mit Schreiben dieses Tages ihren Rücktritt vom Mietvertrag, weil die Wohnung Mängel aufwies, die trotz mehrmaliger Behebungsaufforderung von den Beklagten nicht behoben wurden und den ordentlichen Gebrauch des Bestandgegenstandes hinderten. So war insbesondere bis zuletzt die Heizung der Wohnung nicht funktionsfähig; es fehlten eine Türklingel, ein Postkasten und eine Mülltonne; es gab keinen Lift, außerdem fehlten beim Stiegenaufgang teilweise die Stufen. Die klagende Gesellschaft zahlte für die Vermittlung des vorliegenden Mietvertrages eine Provision von S 58.000,-- sowie eine Vertragsgebühr von S 8.136,--. Anläßlich des Auszuges aus der Mietwohnung mußte die klagende Partei Umzugkosten in Höhe von S 18.480,-- zahlen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Gesellschaft aus dem Titel des Schadenersatzes unter Bedachtnahme darauf, daß sie die gemietete Wohnung nur fünf Monate benützen konnte, 79 % (= 19/24-tel) ihrer "frustrierten" Aufwendungen für die Vermittlungsprovision, Vertragsgebühr und die Umzugskosten von insgesamt S 84.616,--, sohin - abgerundet - den Betrag von S 66.846,-- samt Anhang mit der Begründung, sie sei berechtigt vom Mietvertrag gemäß § 1117 ABGB zurückgetreten, weil ihr die Beklagten trotz mehrfacher Aufforderung nicht den bedungenen Gebrauch des Mietgegenstandes verschafft hätten.Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Gesellschaft aus dem Titel des Schadenersatzes unter Bedachtnahme darauf, daß sie die gemietete Wohnung nur fünf Monate benützen konnte, 79 % (= 19/24-tel) ihrer "frustrierten" Aufwendungen für die Vermittlungsprovision, Vertragsgebühr und die Umzugskosten von insgesamt S 84.616,--, sohin - abgerundet - den Betrag von S 66.846,-- samt Anhang mit der Begründung, sie sei berechtigt vom Mietvertrag gemäß Paragraph 1117, ABGB zurückgetreten, weil ihr die Beklagten trotz mehrfacher Aufforderung nicht den bedungenen Gebrauch des Mietgegenstandes verschafft hätten.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten - soweit dies im Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist - ein, sie träfe am Vertragsrücktritt der klagenden Partei kein Verschulden, der Rücktritt sei vielmehr unberechtigt erklärt worden, weil nur geringfügige Mängel im wesentlichen an den allgemein benützbaren Hausbestandteilen vorgelegen seien.
Das Erstgericht sprach in seiner Entscheidung aus, daß die Klagsforderung mit S 4.700,-- zu Recht und die von den Beklagten eingewendete Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung nicht zu Recht bestehe, und verpflichtete die Beklagten unter Abweisung des Mehrbegehrens zur Zahlung des Betrags von S 4.700,-- samt 4 % Zinsen seit 19.10.1989, dem Tag der Klagsbehändigung. Es vertrat dabei folgenden Rechtsstandpunkt: Die klagende Gesellschaft sei nach dem vorliegenden Sachverhalt zur Vertragsauflösung berechtigt gewesen. Es sei auch von einem Verschulden der Beklagten auszugehen, weil sie trotz wiederholter Mängelrügen in wichtigen Punkten bis zum Auszug der (Direktorin der) klagenden Partei den bedungenen Gebrauch hindernde Mängel nicht behoben hätten, obwohl sie erstklassigen Zustand des Mietobjektes zugesagt hätten. Da jedoch die klagende Partei die Kosten für die Vertragsvermittlung (Vermittlungsprovision) und die Vertragsgebühren auch bei vertragsgemäßem Verhalten der Beklagten zu tragen gehabt hätte und solche Kosten für ein "Ersatzobjekt" nicht geltend gemacht worden seien, stünde der klagenden Partei aus diesen Titeln kein Ersatzanspruch zu. Bei den geltend gemachten Umzugskosten handle es sich um einen vorverlagerten Schaden, weil die klagende Partei (bis zu) drei Jahre(n) das Mietobjekt bewohnen hätte können und nur fünf Monate bewohnt habe; hier stünden ihr "kapitalisierte Zinsen aus den vorverlagerten Umzugskosten" zu, die gemäß § 273 ZPO unter Annahme einer durchschnittlichen 10 %igen monatlichen Verzinsung und der restlichen Benützungsmöglichkeit von 31 Monaten "kapitalisiert" rund 25 % der geltend gemachten Umzugskosten, daher insgesamt S 4.700,-- "ausmachten". Die von den Beklagten eingewendete Gegenforderung sei schon wegen Verfristung ihrer Geltendmachung gemäß § 1111 ABGB unberechtigt.Das Erstgericht sprach in seiner Entscheidung aus, daß die Klagsforderung mit S 4.700,-- zu Recht und die von den Beklagten eingewendete Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung nicht zu Recht bestehe, und verpflichtete die Beklagten unter Abweisung des Mehrbegehrens zur Zahlung des Betrags von S 4.700,-- samt 4 % Zinsen seit 19.10.1989, dem Tag der Klagsbehändigung. Es vertrat dabei folgenden Rechtsstandpunkt: Die klagende Gesellschaft sei nach dem vorliegenden Sachverhalt zur Vertragsauflösung berechtigt gewesen. Es sei auch von einem Verschulden der Beklagten auszugehen, weil sie trotz wiederholter Mängelrügen in wichtigen Punkten bis zum Auszug der (Direktorin der) klagenden Partei den bedungenen Gebrauch hindernde Mängel nicht behoben hätten, obwohl sie erstklassigen Zustand des Mietobjektes zugesagt hätten. Da jedoch die klagende Partei die Kosten für die Vertragsvermittlung (Vermittlungsprovision) und die Vertragsgebühren auch bei vertragsgemäßem Verhalten der Beklagten zu tragen gehabt hätte und solche Kosten für ein "Ersatzobjekt" nicht geltend gemacht worden seien, stünde der klagenden Partei aus diesen Titeln kein Ersatzanspruch zu. Bei den geltend gemachten Umzugskosten handle es sich um einen vorverlagerten Schaden, weil die klagende Partei (bis zu) drei Jahre(n) das Mietobjekt bewohnen hätte können und nur fünf Monate bewohnt habe; hier stünden ihr "kapitalisierte Zinsen aus den vorverlagerten Umzugskosten" zu, die gemäß Paragraph 273, ZPO unter Annahme einer durchschnittlichen 10 %igen monatlichen Verzinsung und der restlichen Benützungsmöglichkeit von 31 Monaten "kapitalisiert" rund 25 % der geltend gemachten Umzugskosten, daher insgesamt S 4.700,-- "ausmachten". Die von den Beklagten eingewendete Gegenforderung sei schon wegen Verfristung ihrer Geltendmachung gemäß Paragraph 1111, ABGB unberechtigt.
Gegen die Entscheidung des Erstgerichtes erhob nur die klagende Partei Berufung, sodaß der Teilzuspruch von S 4.700,-- aus dem Titel "teilweiser Ersatz von Umzugskosten" in Rechtskraft erwuchs.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Es vertrat die Auffassung, daß die Frage der Berechtigung des vorzeitigen Vertragsrücktritts der klagenden Gesellschaft nach § 1117 ABGB und die von den Beklagten eingewendete Gegenforderung nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens seien und äußerte folgende Rechtsansichten: Für die Beurteilung der Frage, ob der klagenden Partei die geltend gemachten Schadenersatzansprüche zustünden, sei die Abgrenzung zwischen Vertrauensschaden (negativem Vertragsinteresse) und dem positiven Vertragsinteresse (Nichterfüllungsinteresse) wesentlich. Der Vertrauensschaden gebühre nur demjenigen, der auf die Gültigkeit einer abgegebenen Erklärung vertraut habe, obwohl die Erklärung ungültig oder der Vertrag nicht zustandegekommen sei: In diesem Fall habe der Schädiger den Vertrauenden so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit der Gültigkeit seiner Verpflichtung nicht gerechnet hätte. Sei jedoch der Schaden durch Nichterfüllung einer gültig begründeten Leistungsverpflichtung entstanden, so habe der Schädiger den Zustand herzustellen, der im Vermögen des Geschädigten bei gehöriger Erfüllung bestünde (Nichterfüllungsinteresse oder positives Erfüllungsinteresse). Es sei zu prüfen, wie der unverschuldet Zurücktretende bei Erfüllung des Vertrages vermögensmäßig stünde.Nur so könne das Erfüllungsinteresse ermittelt werden. Für die Frage des Ersatzes sogenannter "frustierter Aufwendungen" komme es stets darauf an, ob diese bloß bei dem konkret abgeschlossenen Geschäft angefallen seien oder ob solche Aufwendungen vom Zurücktretenden jedenfalls zu tragen gewesen wären. Die von der klagenden Partei begehrten Forderungen seien vom Erfüllungsinteresse nicht gedeckt. Kosten eines Deckungsgeschäftes seien nicht Gegenstand der Klage, sodaß über die Frage, ob für die klagende Gesellschaft durch den Vertragsrücktritt ein Deckungsgeschäft erforderlich gewesen sei bzw. welche Kosten dafür allenfalls erwachsen seien, nicht abzusprechen sei. Zur Frage der schadenersatzrechtlichen Folgen eines Rücktritts nach § 1117 ABGB fehle "weitgehend" Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Es vertrat die Auffassung, daß die Frage der Berechtigung des vorzeitigen Vertragsrücktritts der klagenden Gesellschaft nach Paragraph 1117, ABGB und die von den Beklagten eingewendete Gegenforderung nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens seien und äußerte folgende Rechtsansichten: Für die Beurteilung der Frage, ob der klagenden Partei die geltend gemachten Schadenersatzansprüche zustünden, sei die Abgrenzung zwischen Vertrauensschaden (negativem Vertragsinteresse) und dem positiven Vertragsinteresse (Nichterfüllungsinteresse) wesentlich. Der Vertrauensschaden gebühre nur demjenigen, der auf die Gültigkeit einer abgegebenen Erklärung vertraut habe, obwohl die Erklärung ungültig oder der Vertrag nicht zustandegekommen sei: In diesem Fall habe der Schädiger den Vertrauenden so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit der Gültigkeit seiner Verpflichtung nicht gerechnet hätte. Sei jedoch der Schaden durch Nichterfüllung einer gültig begründeten Leistungsverpflichtung entstanden, so habe der Schädiger den Zustand herzustellen, der im Vermögen des Geschädigten bei gehöriger Erfüllung bestünde (Nichterfüllungsinteresse oder positives Erfüllungsinteresse). Es sei zu prüfen, wie der unverschuldet Zurücktretende bei Erfüllung des Vertrages vermögensmäßig stünde.Nur so könne das Erfüllungsinteresse ermittelt werden. Für die Frage des Ersatzes sogenannter "frustierter Aufwendungen" komme es stets darauf an, ob diese bloß bei dem konkret abgeschlossenen Geschäft angefallen seien oder ob solche Aufwendungen vom Zurücktretenden jedenfalls zu tragen gewesen wären. Die von der klagenden Partei begehrten Forderungen seien vom Erfüllungsinteresse nicht gedeckt. Kosten eines Deckungsgeschäftes seien nicht Gegenstand der Klage, sodaß über die Frage, ob für die klagende Gesellschaft durch den Vertragsrücktritt ein Deckungsgeschäft erforderlich gewesen sei bzw. welche Kosten dafür allenfalls erwachsen seien, nicht abzusprechen sei. Zur Frage der schadenersatzrechtlichen Folgen eines Rücktritts nach Paragraph 1117, ABGB fehle "weitgehend" Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.