Soweit in der Oppositionsklage geltend gemacht wurde, daß die beklagte Partei die Anbringung einer Werbetafel verhindert habe, genügt der Hinweis auf die Tatsachenfeststellung der Vorinstanzen, daß die Werbetafel ohnedies in der von der klagenden Partei gewünschten Form angebracht werden konnte. Zur Behauptung, die klagende Partei habe einen Pizzaofen und einen Speiseaufzug entfernen müssen, ist darauf zu verweisen, daß es sich hier um Änderungen am Pachtobjekt handelte, die der klagenden Partei nach dem Pachtvertrag zwar gestattet waren, für die sie aber selbst alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen zu beschaffen hatte. Wenn die klagende Partei hier Einbauten ohne baubehördliche Genehmigung vornahm, kann sie hiefür die beklagte Partei nicht haftbar machen.
Für die verbleibende Entlüftungsanlage ist erwiesen, daß sie schon bei Übergabe des Pachtobjektes wegen Verletzung baubehördlicher Vorschriften mangelhaft war, mag sie auch früher behördlich toleriert worden sein.
Grundsätzlich obliegt es gemäß § 1096 Abs 1 ABGB dem Bestandgeber, die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen zu erlangen, welche für die Sicherstellung des bedungenen Gebrauches erforderlich sind (MietSlg 9.414, 24.138/18, 26.100, 39.116).Grundsätzlich obliegt es gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB dem Bestandgeber, die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen zu erlangen, welche für die Sicherstellung des bedungenen Gebrauches erforderlich sind (MietSlg 9.414, 24.138/18, 26.100, 39.116).
Die Parteien haben aber vereinbart, daß der Pächterin das Pachtobjekt aus eigener Wahrnehmung bekannt sei und sie gegenüber dem Verpächter auf jegliche Gewährleistung verzichte, insbesondere was die Beschaffenheit des Pachtobjektes und des mitverpachteten Inventars betreffe.
Ein solcher Gewährleistungsverzicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf geheime Mängel, die hier vorliegen könnten, weil man bei einer Entlüftungsanlage möglicherweise nicht ohne weiteres erkennen kann, ob sie allen baubehördlichen Vorschriften entspricht. Die beklagte Partei könnte sich nur dann nicht auf den Verzicht berufen, wenn bestimmte Eigenschaften zugesagt oder Mängel arglistig verschwiegen worden wären, was hier nicht der Fall ist, oder wenn es sich um Mängel handeln würde, welche die Sache von vorneherein völlig unbrauchbar machen (SZ 61/162 mwN). Letzteres ist nicht der Fall; denn der Mangel läßt sich durch eine entsprechende Sanierungsaktion beheben und bis zur Bewerkstelligung dieser Sanierung hätte die Behörde die Benützung der bisherigen Anlage ohnedies gestattet.
Der vorliegende Gewährleistungsverzicht ist auch nicht in dem Sinne undeutlich, daß Zweifel darüber entstehen könnten, ob er sich auch auf Rechtsmängel erstrecken solle (vgl ImmZ 1987, 458:Der vorliegende Gewährleistungsverzicht ist auch nicht in dem Sinne undeutlich, daß Zweifel darüber entstehen könnten, ob er sich auch auf Rechtsmängel erstrecken solle vergleiche ImmZ 1987, 458:
Keine Ausdehnung des Verzichtes für Sachmängel auf Rechtsmängel, wenn diese ohnedies gesondert geregelt wurden, oder NZ 1987, 204:
Keine Ausdehnung des nur für den Bauzustand abgegebenen Verzichtes auf das Fehlen einer behördlichen Benützungsbewilligung). Die klagende Partei hat vielmehr auf "jegliche" Gewährleistung für die "Beschaffenheit" des Pachtobjekts verzichtet.
Auf Grund der Beschaffenheit der strittigen Entlüftungsanlage und des Inhaltes des Pachtvertrages allein läßt sich daher der Schadenersatzanspruch der klagenden Partei nicht begründen.
Die klagende Partei hat aber auch geltend gemacht, daß die beklagte Partei im Oktober 1988, also nach der Entstehung des Exekutionstitels, die sofortige Installierung einer Entlüftungsanlage auf ihre Kosten zugesagt habe. Wenn es zu dieser Vereinbarung gekommen wäre, müßte die beklagte Partei den aus einer Verletzung der übernommenen Verpflichtung entstandenen Schaden ersetzen. Der erkennende Senat tritt der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht bei, daß die Klage nur auf den Ersatz des Investitionsaufwandes und nicht auch auf den entgangenen Verdienst gestützt worden sei. Die klagende Partei hat mit hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen, daß sie die Ansicht vertritt, ihr sei wegen der Vertragsverletzung der beklagten Partei dadurch ein Schaden entstanden, daß sie den Gastgewerbebetrieb nicht führen könne und für die Investitionen keine Entschädigung erhalte, sodaß sie als vergebens einzustufen seien.
Richtig ist, daß frustrierte Aufwendungen, die noch vor der Vertragsverletzung stattfanden, nicht erst durch diese Vertragsverletzung veranlaßt wurden und daher nicht ohne weiteres zum Erfüllungsinteresse gehören. Der Schaden des vertragstreuen Teils liegt in einem solchen Fall nicht in den Aufwendungen selbst, sondern im Ausbleiben des ohne das schuldhafte Verhalten des anderen Teils eingetretenen Gegenwertes, hier der Ermöglichung eines gewinnbringenden Gastgewerbebetriebes (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 35; derselbe Entscheidungsbesprechung zu JBl 1981, 537; SZ 46/109; SZ 59/8; JBl 1990, 585; ecolex 1990, 213; MuR 1990, 77). Die Aufwendungen können aber in einem solchen Fall bei einem wirtschaftlich sinnvollen Vertrag unter Umständen einen Anhaltspunkt für die Berechnung des Erfüllungsinteresses bieten (Koziol, Haftpflichtrecht aaO 36).Richtig ist, daß frustrierte Aufwendungen, die noch vor der Vertragsverletzung stattfanden, nicht erst durch diese Vertragsverletzung veranlaßt wurden und daher nicht ohne weiteres zum Erfüllungsinteresse gehören. Der Schaden des vertragstreuen Teils liegt in einem solchen Fall nicht in den Aufwendungen selbst, sondern im Ausbleiben des ohne das schuldhafte Verhalten des anderen Teils eingetretenen Gegenwertes, hier der Ermöglichung eines gewinnbringenden Gastgewerbebetriebes (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 35; derselbe Entscheidungsbesprechung zu JBl 1981, 537; SZ 46/109; SZ 59/8; JBl 1990, 585; ecolex 1990, 213; MuR 1990, 77). Die Aufwendungen können aber in einem solchen Fall bei einem wirtschaftlich sinnvollen Vertrag unter Umständen einen Anhaltspunkt für die Berechnung des Erfüllungsinteresses bieten (Koziol, Haftpflichtrecht aaO 36).
Gerade als eine solche Berechnungsgrundlage hat aber die klagende Partei ihre Aufwendungen ins Treffen geführt.
Unrichtig ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, es liege ein bloßer Gebrauchsentgang vor, der nicht ersatzfähig sei. Der zB in der vom Berufungsgericht angeführten Belegstelle (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 305) dargestellte Rechtssatz, daß der Gebrauch neben der Substanz nicht selbständig Gegenstand des Schadenersatzes sei, betrifft nur einen immateriellen Schaden, der außer in gewissen gesetzlich geregelten Fällen nicht ersatzfähig ist, so zB wenn durch die Beschädigung eines Kraftfahrzeuges während der Reparaturdauer nur der Verlust der Möglichkeit des Gebrauches des Kraftfahrzeuges eintritt (SZ 42/33), also nur auf die Annehmlichkeit verzichtet werden muß, für den Fall des Falles ein Auto zur Verfügung zu haben, ohne daß hieraus weitere Schäden entstanden wären.Unrichtig ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, es liege ein bloßer Gebrauchsentgang vor, der nicht ersatzfähig sei. Der zB in der vom Berufungsgericht angeführten Belegstelle (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 305,) dargestellte Rechtssatz, daß der Gebrauch neben der Substanz nicht selbständig Gegenstand des Schadenersatzes sei, betrifft nur einen immateriellen Schaden, der außer in gewissen gesetzlich geregelten Fällen nicht ersatzfähig ist, so zB wenn durch die Beschädigung eines Kraftfahrzeuges während der Reparaturdauer nur der Verlust der Möglichkeit des Gebrauches des Kraftfahrzeuges eintritt (SZ 42/33), also nur auf die Annehmlichkeit verzichtet werden muß, für den Fall des Falles ein Auto zur Verfügung zu haben, ohne daß hieraus weitere Schäden entstanden wären.
Damit erweist sich aber die Behauptung der klagenden Partei über eine von der beklagten Partei nach Vergleichsabschluß übernommene Verpflichtung zur Sanierung der vorschriftswidrigen Entlüftungsanlage als erheblich und das Berufungsgericht durfte die dazu erhobene Beweisrüge nicht unerledigt lassen.
Für den Fall, als die Feststellungen des Erstgerichtes über das Nichtzustandekommen einer solchen Vereinbarung übernommen würden, wäre die Sache spruchreif im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils. Andernfalls müßten auch die entsprechenden Feststellungen zur Höhe des Schadens der klagenden Partei getroffen werden, die selbstverständlich nicht automatisch mit der Höhe der Investitionen gleichgesetzt werden können.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.