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Rechtssatz RS0021116

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021116

Geschäftszahl

3Ob30/91; 8Ob96/23k

Entscheidungsdatum

11.01.2024

Rechtssatz

Haben die Parteien vereinbart, daß der Pächterin das Pachtobjekt aus eigener Wahrnehmung bekannt sei und sie gegenüber dem Verpächter auf jegliche Gewährleistung verzichte, insbesondere was die Beschaffenheit des Pachtobjektes und des mitverpachteten Inventars betreffe, so erstreckt sich ein solcher Gewährleistungsverzicht grundsätzlich auch auf geheime Mängel. Der Verpächter könnte sich nur dann nicht auf den Verzicht berufen, wenn bestimmte Eigenschaften zugesagt oder Mängel arglistig verschwiegen worden wären, oder wenn es sich um Mängel handeln würde, welche die Sache von vornherein völlig unbrauchbar machen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 30/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 3 Ob 30/91
  • 8 Ob 96/23k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.01.2024 8 Ob 96/23k
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021116

Im RIS seit

28.08.1991

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_0030OB00030_9100000_002