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Rechtssatz RS0018478

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018478

Geschäftszahl

3Ob30/91

Entscheidungsdatum

28.08.1991

Rechtssatz

Frustrierte Aufwendungen, die noch vor der Vertragsverletzung stattfanden, wurden nicht erst durch diese Vertragsverletzung veranlaßt und gehören daher nicht ohne weiteres zum Erfüllungsinteresse. Der Schaden des vertragstreuen Teils liegt in einem solchen Fall nicht in den Aufwendungen selbst, sondern im Ausbleiben des ohne das schuldhafte Verhalten des anderen Teils eingetretenen Gegenwertes (hier der Ermöglichung eines gewinnbringenden Gastgewerbebetriebes). Die Aufwendungen können aber in einem solchen Fall bei einem wirtschaftlich sinnvollen Vertrag unter Umständen einen Anhaltspunkt für die Berechnung des Erfüllungsinteresses bieten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 30/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 3 Ob 30/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018478

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_0030OB00030_9100000_001