Entscheidungsgründe:
Die D KG erteilte am 20.September 1983 der Arno E
Gesellschaft mbH & Co KG den Auftrag zur Lieferung von 86.040 Stück Herrenhemden bis zum 15.Februar 1984. Die Arno E GesmbH & Co KG erteilte am 21.Oktober 1983 der klagenden Partei einen Auftrag gleichen Inhalts. Die klagende Partei schloß mündlich mit der beklagten Partei einen Vertrag zur Lieferung von 86.040 Stück Herrenhemden bis 6.Februar 1984 zum Preis von S 49,-- pro Stück, frei Wien, verzollt, zahlbar mittels Akkreditivs; drei Kontramuster waren der klagenden Partei bis spätestens 20.November 1983 zu übergeben. Am 27.Oktober 1983 bot der Geschäftsführer der klagenden Partei Winfried F der beklagten Partei die Eröffnung eines unwiderruflichen und übertragbaren Akkreditivs an, womit sich der Geschäftsführer der beklagten Partei, Daniel G, am 28. Oktober 1983 einverstanden erklärte. Das am 7.November 1983 eröffnete Akkreditiv entsprach der Parteienvereinbarung. Mit Schreiben vom 10.November 1983 bestätigte die klagende Partei die mündlich mit der beklagten Partei getroffene Vereinbarung und nahm hiebei auf die Akkreditiveröffnung Bezug. Mit Fernschreiben vom 11. November 1983 ersuchte die klagende Partei um Übersendung von sechs Kontramustern. Mit den Fernschreiben vom 24.November 1983, 29. November 1983 und 10.Dezember 1983 wurde die Übersendung der Muster urgiert. Mit Fernschreiben vom 19.Dezember 1983 unterrichtete die klagende Partei die beklagte Partei davon, daß ihr Kunde am 20. Dezember 1983 bei ihr im Büro anwesend sei und sie bis dahin die Muster unter allen Umständen benötige. Mit dem Schreiben vom 10. Jänner 1984 drang die klagende Partei darauf, daß die Lieferung laut Vertrag unbedingt erfolgen müsse, sie informierte die beklagte Partei davon, daß sie von ihrem Kunden im Falle der Nichterfüllung eine Schadenersatzklage gewärtige und die beklagte Partei für den entstandenen Schaden haftbar machen werde. Die beklagte Partei machte am 10.Jänner 1984 geltend, daß die Akkreditiveröffnung verspätet erfolgt sei; dem trat die klagende Partei mit dem Fernschreiben vom 16.Jänner 1984 entgegen. Die D KG setzte der Arno E Gesellschaft mbH & Co KG mit Fernschreiben vom 23. Jänner 1984 eine letzte Nachfrist bis 20.Februar 1984 und gab zugleich bekannt, daß sie im Falle der Nichtlieferung einen Deckungskauf abschließen werde. Die klagende Partei forderte ihrerseits die beklagte Partei auf, ihrer Lieferverpflichtung nachzukommen, widrigenfalls ein Deckungskauf abgeschlossen und die beklagte Partei mit den Mehrkosten belastet werde. Mit dem Schreiben vom 20.Februar 1984 machte die beklagte Partei geltend, daß das von der klagenden Partei behauptete Rechtsgeschäft nicht zustandegekommen sei; die beklagte Partei habe nur ein Anbot gestellt, ein Festverkauf sei nicht erfolgt. Die D KG erwarb im Rahmen eines Deckungskaufs 49.920 Hemden, die um S 2,50 pro Stück teurer waren als jene, die die beklagte Partei hätte liefern sollen. Über die restlichen 36.120 Hemden wurde wegen des gestiegenen Dollarkurses kein Deckungskauf abgeschlossen. Mit Schreiben vom 2. März 1984 erklärte der Vertreter der klagenden Partei den Rücktritt vom Vertrag in Ansehung der 49.920 Hemden, die die D KG anderweitig erworben hatte. Er setzte für die Lieferung der restlichen 36.120 Hemden eine Nachfrist bis zur 13.Woche des Jahres 1984 und erklärte zugleich, für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Liefervereinbarung für aufgelöst. Am 2.Mai 1984 stellte die D KG der Arno E Gesellschaft mbH & Co KG für entstandene Verluste wegen Nichtlieferung von 86.040 Hemden den Betrag von S 365.760,-- in Rechnung (S 124.800,-- an Preisdifferenz, S 180.000,-- an Gewinnentgang für 36.120 Hemden zuzüglich 20 % Umsatzsteuer im Betrag von S 60.960,--). Die klagende Partei hat ihrerseits den Schadensbetrag der Arno E GesmbH & Co KG geleistet. Der klagenden Partei erwuchsen an Spesen für die Eröffnung des Akkreditivs S 23.797,88.
Die klagende Partei begehrte den Betrag von S 364.760,-- als den Betrag, welchen sie wegen Nichteinhaltung der Lieferverpflichtung der Arno E GesmbH & Co KG vergütet habe, und S 23.797,88 an Akkreditivkosten, zusammen S 388.557,88 samt Anhang. Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Der klagenden Partei sei zufolge des Leistungsverzugs der beklagten Partei ein Schaden in der Höhe des Klagsbetrages erwachsen, den die beklagte Partei zu ersetzen habe.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es billigte die rechtliche Beurteilung des Erstrichters.
Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der beklagten Partei kommt Berechtigung nicht zu.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs3 zweiter Satz ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (Paragraph 510, Abs3 zweiter Satz ZPO).
Die Rechtsrüge wird dahin ausgeführt, daß der Schadenersatzanspruch der klagenden Partei nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die klagende Partei ein Verschulden der beklagten Partei am eingetretenen Lieferverzug behauptet und nachgewiesen hätte. Ein Vorbringen in dieser Richtung sei nicht erstattet worden, Feststellungen über eine verschuldete Nichterfüllung fehlten. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß nach der Beweislastregel des § 1298 ABGB es dem Beklagten obliegt, zu behaupten und zu beweisen, daß ein Verschulden und damit eine Haftungsgrundlage nicht vorliege (SZ 55/185; SZ 54/4; RZ 1972, 14 ua; Gschnitzer, Schuldrecht Allgemeiner Teil 27; Ehrenzweig, System 2 II/1, 191; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 I 330). Diesen Beweis hat die beklagte Partei nicht erbracht.Die Rechtsrüge wird dahin ausgeführt, daß der Schadenersatzanspruch der klagenden Partei nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die klagende Partei ein Verschulden der beklagten Partei am eingetretenen Lieferverzug behauptet und nachgewiesen hätte. Ein Vorbringen in dieser Richtung sei nicht erstattet worden, Feststellungen über eine verschuldete Nichterfüllung fehlten. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß nach der Beweislastregel des Paragraph 1298, ABGB es dem Beklagten obliegt, zu behaupten und zu beweisen, daß ein Verschulden und damit eine Haftungsgrundlage nicht vorliege (SZ 55/185; SZ 54/4; RZ 1972, 14 ua; Gschnitzer, Schuldrecht Allgemeiner Teil 27; Ehrenzweig, System 2 II/1, 191; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 römisch eins 330). Diesen Beweis hat die beklagte Partei nicht erbracht.