a) Die Revisionsausführungen, die sich mit Beweiswürdigungsfragen beschäftigen, entziehen sich einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist. Dass das Berufungsgericht mit seiner Rechtsansicht die Parteien überrascht hätte, trifft nicht zu. Der Abweisungsgrund war bereits Gegenstand der zweitinstanzlichen Rechtsausführungen im ersten Rechtsgang. Die Revisionsausführungen, Beilage 6 sei im Verfahren nie näher erörtert worden, sind unverständlich. Nach Erörterung hat die Klägerin die zuerst bestrittene Echtheit der Urkunde ausdrücklich zugestanden (ON 49 AS 335); zur Urkunde nahmen sowohl die Klägerin (ON 49 AS 339) als auch ihre Ehegatte (ON 36 AS 249) in ihren Aussagen Stellung. Schließlich ist der Vorwurf, die beklagte Partei wäre nicht in der Lage gewesen, das Original der Urkunde vorzulegen, aktenwidrig (ON 49 AS 335).
b) Dienstbarkeiten oder Servituten sind dingliche, gemäß § 480 ABGB u. a. auf einem Privatrechtstitel beruhende, gewöhnlich durch Verbücherung erworbene Rechte auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache, denen die Pflicht des jeweiligen Sacheigentümers zur Nutzungsduldung gegenübersteht (SZ 63/73, SZ 69/135; 1 Ob 295/98h = MietSlg 51.031 mwN). Soweit sich die beklagte Partei auf ihr Recht beruft, die in fremdem Grund verlegten Rohre zur Wasserversorgung ihrer Mitglieder nutzen zu dürfen, macht sie ein Wasserleitungsrecht (§ 497 ABGB), somit eine Felddienstbarkeit iSd § 477 ABGB, geltend. Lehre und Rspr anerkennen die Gültigkeit von Vereinbarungen, mit denen Berechtigungen, die ihrem Inhalt nach sonst Gegenstand von Dienstbarkeitsbestellungsverträgen an Liegenschaften sind und denen im Bereich des Eintragungsgrundsatzes nach § 481 Abs 1 ABGB dingliche Wirkung erst durch die Eintragung in den öffentlichen Büchern zukommt, mit bloß obligatorischer Wirkung eingeräumt werden (MietSlg 34.052; 8 Ob 622/91, 8 Ob 644/93 mwN [in einem Verfahren des Ehegatten der Klägerin zu einem obligatorisch eingeräumten Wegerecht], zuletzt 1 Ob 54/99v; RIS-Justiz RS0011659; Hofmann in Rummel2 § 472 ABGB Rz 6), wenn die Absicht zur Verdinglichung fehlt (8 Ob 644/93; Hofmann aaO mwN). Die Einräumung eines inhaltlich einer (Wasserleitungs-)Servitut entsprechenden Rechts kann somit auch im Wege eines bloß obligatorisch wirksamen Rechts geschehen (6 Ob 585/87; RIS-Justiz RS0011509).b) Dienstbarkeiten oder Servituten sind dingliche, gemäß Paragraph 480, ABGB u. a. auf einem Privatrechtstitel beruhende, gewöhnlich durch Verbücherung erworbene Rechte auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache, denen die Pflicht des jeweiligen Sacheigentümers zur Nutzungsduldung gegenübersteht (SZ 63/73, SZ 69/135; 1 Ob 295/98h = MietSlg 51.031 mwN). Soweit sich die beklagte Partei auf ihr Recht beruft, die in fremdem Grund verlegten Rohre zur Wasserversorgung ihrer Mitglieder nutzen zu dürfen, macht sie ein Wasserleitungsrecht (Paragraph 497, ABGB), somit eine Felddienstbarkeit iSd Paragraph 477, ABGB, geltend. Lehre und Rspr anerkennen die Gültigkeit von Vereinbarungen, mit denen Berechtigungen, die ihrem Inhalt nach sonst Gegenstand von Dienstbarkeitsbestellungsverträgen an Liegenschaften sind und denen im Bereich des Eintragungsgrundsatzes nach Paragraph 481, Absatz eins, ABGB dingliche Wirkung erst durch die Eintragung in den öffentlichen Büchern zukommt, mit bloß obligatorischer Wirkung eingeräumt werden (MietSlg 34.052; 8 Ob 622/91, 8 Ob 644/93 mwN [in einem Verfahren des Ehegatten der Klägerin zu einem obligatorisch eingeräumten Wegerecht], zuletzt 1 Ob 54/99v; RIS-Justiz RS0011659; Hofmann in Rummel2 Paragraph 472, ABGB Rz 6), wenn die Absicht zur Verdinglichung fehlt (8 Ob 644/93; Hofmann aaO mwN). Die Einräumung eines inhaltlich einer (Wasserleitungs-)Servitut entsprechenden Rechts kann somit auch im Wege eines bloß obligatorisch wirksamen Rechts geschehen (6 Ob 585/87; RIS-Justiz RS0011509).
Die Frage, wie derart nur obligatorisch begründete Servituten wieder erlöschen, stellt sich entgegen den Rechtsmittelausführungen hier nicht. Die Klägerin hat im gesamten Verfahren mit zwei Rechtsgängen nie vorgebracht, sie habe ihre Benützungserlaubnis widerrufen.
Dienstbarkeiten können zufolge § 480 ABGB auch vertraglich eingeräumt werden, wobei ein Dienstbarkeitsvertrag auch durch schlüssiges Verhalten iSd § 863 ABGB zustandekommen kann (4 Ob 515/95; 4 Ob 2082/96x = RZ 1997/24 = MietSlg 48.006 mwN; 1 Ob 295/98h; Hofmann aaO § 480 ABGB Rz 1). Ein stillschweigender Vertragsschluss wird freilich u. a. nur dann angenommen, wenn die Errichtung und Benützung "kostspieliger Anlagen" (auf der belasteten Sache) geduldet wird, muss doch der (jeweilige) Eigentümer des dienenden Guts wissen, dass der Begünstigte solche Aufwendungen scheute, könnte ihm das Gebrauchsrecht jederzeit entzogen werden. Ein schlüssiger Dienstbarkeitsvertrag kommt daher nicht schon durch die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs des dienenden Guts, sondern erst dann zustande, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente den Schluss erlauben, der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille der (jeweils) Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen (4 Ob 515/95, 1 Ob 295/98h; RIS-Justiz RS0011650; Hofmann aaO § 480 ABGB Rz 1 mwN). Denn eine derartige Rechtsfolge soll aus nachbarschaftlichen Gefälligkeitshandlungen allein nicht ableitbar sein. Dass diese Erwägungen auch dann zu gelten haben, wenn bloß obligatorisch ein Wasserleitungsgrecht eingeräumt werden soll, bedarf keiner weiteren Erwägungen.Dienstbarkeiten können zufolge Paragraph 480, ABGB auch vertraglich eingeräumt werden, wobei ein Dienstbarkeitsvertrag auch durch schlüssiges Verhalten iSd Paragraph 863, ABGB zustandekommen kann (4 Ob 515/95; 4 Ob 2082/96x = RZ 1997/24 = MietSlg 48.006 mwN; 1 Ob 295/98h; Hofmann aaO Paragraph 480, ABGB Rz 1). Ein stillschweigender Vertragsschluss wird freilich u. a. nur dann angenommen, wenn die Errichtung und Benützung "kostspieliger Anlagen" (auf der belasteten Sache) geduldet wird, muss doch der (jeweilige) Eigentümer des dienenden Guts wissen, dass der Begünstigte solche Aufwendungen scheute, könnte ihm das Gebrauchsrecht jederzeit entzogen werden. Ein schlüssiger Dienstbarkeitsvertrag kommt daher nicht schon durch die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs des dienenden Guts, sondern erst dann zustande, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente den Schluss erlauben, der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille der (jeweils) Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen (4 Ob 515/95, 1 Ob 295/98h; RIS-Justiz RS0011650; Hofmann aaO Paragraph 480, ABGB Rz 1 mwN). Denn eine derartige Rechtsfolge soll aus nachbarschaftlichen Gefälligkeitshandlungen allein nicht ableitbar sein. Dass diese Erwägungen auch dann zu gelten haben, wenn bloß obligatorisch ein Wasserleitungsgrecht eingeräumt werden soll, bedarf keiner weiteren Erwägungen.
Welche konkreten Aufwendungen des Begünstigten aber dabei vorliegen müssen, um die Zustimmung des Grundeigentümers nicht nur als nachbarschaftliche Gefälligkeitshandlung zu beurteilen, und welche den Schluss auf einen rechtsgeschäftlichen Willen des Liegenschaftseigentümers zur Einräumung eines obligatorischen Gebrauchsrechts zulassen, entzieht sich aber wegen der Einzelfallbezogenheit grundsätzlichen Erörterungen des Obersten Gerichtshofs. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann hier nicht gesprochen werden. Die Revisionsausführungen, die von der Klägerin zugestandenen Arbeiten an der Wasserleitung seien keine erheblichen und kostspieligen Aufwendungen an dieser gewesen, sind schon als unzulässige Neuerungen unbeachtlich. Ohne Adaptierung des Schieberschachts war ein Betrieb der Wasserleitung unmöglich. Ohne die Zustimmung der Klägerin wären auch die übrigen Schieberschächte nicht adaptiert worden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).