Rechtssatz RS0018515
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018515
Entscheidungsdatum
24.11.2020
Rechtssatz
Der nach § 921 Satz 2 ABGB Rückstellungspflichtige hat für die Benützung der bereits übernommenen Sache eine angemessene Vergütung zu leisten. Dabei kommt es auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit des einen oder anderen Vertragspartners nicht an. Die Abweichung von § 330 ABGB, der dem redlichen Besitzer die Nutzungen beläßt, wird damit begründet, daß der Kondiktionenschuldner, anders als der redliche Besitzer, in der Regel seine Gegenleistung zurückbekommt.Der nach Paragraph 921, Satz 2 ABGB Rückstellungspflichtige hat für die Benützung der bereits übernommenen Sache eine angemessene Vergütung zu leisten. Dabei kommt es auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit des einen oder anderen Vertragspartners nicht an. Die Abweichung von Paragraph 330, ABGB, der dem redlichen Besitzer die Nutzungen beläßt, wird damit begründet, daß der Kondiktionenschuldner, anders als der redliche Besitzer, in der Regel seine Gegenleistung zurückbekommt.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 712/91
Entscheidungstext OGH 25.09.1991 9 Ob 712/91
Veröff: JBl 1992,247 = ecolex 1992,87
- 3 Ob 550/95
Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 550/95
nur: Der nach § 921 Satz 2 ABGB Rückstellungspflichtige hat für die Benützung der bereits übernommenen Sache eine angemessene Vergütung zu leisten. Dabei kommt es auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit des einen oder anderen Vertragspartners nicht an. (T1) Veröff: SZ 68/116
- 6 Ob 147/05v
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 147/05v
Beisatz: Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T2)
- 5 Ob 33/06y
Entscheidungstext OGH 20.04.2006 5 Ob 33/06y
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Angemessenes Benützungsentgelt (in Höhe des angemessenen Pachtzinses) für die Zeit, in der eine Betriebsliegenschaft benützt und bewohnt wurde. (T3)
- 10 Ob 38/20s
Entscheidungstext OGH 24.11.2020 10 Ob 38/20s
Vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018515
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021
Dokumentnummer
JJR_19910925_OGH0002_0090OB00712_9100000_002