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Entscheidung 5 Ob 214/19k×

Entscheidung 5 Ob 214/19k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014762 Rechtssatz 29.12.1954Zivilrecht
Ob eine List einen Einfluss auf die Willensbildung des anderen hatte, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage.
RS0014776 Rechtssatz 30.10.1969Zivilrecht
Ob der Irreführende absichtlich oder doch bewußt vorgegangen ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
RS0014790 Rechtssatz 07.03.1989Zivilrecht
Für listige Irreführung ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung erforderlich; grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Eine weitere Voraussetzung für die Anfechtung nach § 870 ABGB liegt in dem Erfordernis, dass das Verhalten des Täuschenden und damit der I …
RS0014811 Rechtssatz 20.02.1979Zivilrecht
Es besteht zwar keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entschließung einen Einfluss haben können, doch ist sie dann zu bejahen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverk …
RS0014817 Rechtssatz 10.07.1963Zivilrecht
Schweigen kann insbesondere dann Arglist beinhalten, wenn der Schweigende eine ihm obliegende Aufklärungspflicht unterlässt.
RS0014821 Rechtssatz 23.01.1975Zivilrecht
List ist bewusste Täuschung (Betrug) und setzt daher ein für die Entstehung des Irrtums vorsätzliches, ja ihn bezweckendes Verhalten des Irreführenden voraus.
RS0014829 Rechtssatz 22.06.1960Zivilrecht
List im Sinne der §§ 870, 1487 ABGB bedeutet, dass der andere den Irrenden bewusst in Irrtum führt oder den ihm bekannten Irrtum ausnützt, dass er also positive Kenntnis davon hat, dass der andere Teil irrt und dass der Irrtum einen Einfluss auf seinen Will …
RS0016130 Rechtssatz 07.07.1970Zivilrecht
Die durch Vertrag nicht ausschließbare Irrtumsanfechtung, weil sie kein Recht aus dem Vertrag ist, ermöglicht auch die Anfechtung der vom schriftlichen Vertrage abweichenden Zusagen ( vgl EvBl 1965/302 S 464 ).
RS0016342 Rechtssatz 20.10.1983Zivilrecht
Ist der Kauf einer Wohnung nichtig, so ist als Rückabwicklungsanspruch dem Verkäufer ein Benützungsentgelt zu bezahlen. Dabei kommt es darauf an, wie lange eine Wohnungsbenützung dem Käufer zuzurechnen ist. Eine solche Zurechnung ist jedenfalls von dem Zeit …
RS0019850 Rechtssatz 28.06.1972Zivilrecht
Der Benützer hat gemäß § 1041 ABGB ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten, wobei es in erster Linie nicht etwa auf die Nachteile des Anspruchsberechtigten, sondern auf den Nutzen des Benützers, insbesondere auf die von ihm durch die …
RS0020150 Rechtssatz 02.03.1982Zivilrecht
Die Höhe des zu leistenden Ersatzes hängt von der Redlichkeit oder Unredlichkeit des Bereicherten ab. Der redliche Benützer hat den Vorteil zu vergüten, der ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen entstanden ist. Dieser Vorteil orientiert sich in der Rege …
RS0108896 Rechtssatz 25.11.1997Zivilrecht
Der Schluß, ob Tatsachenfeststellungen die Annahme listigen Verhalten rechtfertigen, fällt in den Bereich der rechtlichen Beurteilung und ist daher vom Obersten Gerichtshof überprüfbar.