Rechtssatz RS0016130
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016130
Entscheidungsdatum
20.02.2020
Rechtssatz
Die durch Vertrag nicht ausschließbare Irrtumsanfechtung, weil sie kein Recht aus dem Vertrag ist, ermöglicht auch die Anfechtung der vom schriftlichen Vertrage abweichenden Zusagen ( vgl EvBl 1965/302 S 464 ).Die durch Vertrag nicht ausschließbare Irrtumsanfechtung, weil sie kein Recht aus dem Vertrag ist, ermöglicht auch die Anfechtung der vom schriftlichen Vertrage abweichenden Zusagen ( vergleiche EvBl 1965/302 S 464 ).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 158/70
Entscheidungstext OGH 07.07.1970 8 Ob 158/70
Veröff: SZ 43/123
- 1 Ob 154/15a
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 154/15a
Beisatz: Das Recht zur Anfechtung eines Vertrags wegen Irrtums, auch wegen von einem schriftlichen Vertrag mit Schriftformvorbehalt für Abänderungen abweichender mündlicher Zusagen, kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden, da es kein Recht aus dem Vertrag ist, sondern sich aus einem Mangel beim Abschluss des Vertrags ableitet. (Hier: Die klagende Partei hat durch die ihr zurechenbaren mündlichen Zusicherungen über den Umfang des Rechts der Schiabfahrt und des Gehens einen beachtlichen Geschäftsirrtum bei den Beklagten zu verantworten). (T1)
- 5 Ob 214/19k
Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 214/19k
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0016130
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020
Dokumentnummer
JJR_19700707_OGH0002_0080OB00158_7000000_001