Aus der Begründung:
Richtig wendet sich die klagende Partei gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, das Klagebegehren sei nicht schlüssig, das Erstgericht habe der klagenden Partei das Entgelt für ein Werk zugesprochen, das der Beklagte nie bestellt habe und die klagende Partei habe auf den Geschäftsabschluß vom 9. Oktober 1967 durch Stellung eines neuen Anbots verzichtet. Der Klage ist nämlich ohne weiteres zu entnehmen, daß die klagende Partei ihren Anspruch nach wie vor auf die Bestellung vom 9. Oktober 1967 und damit auf die Bestellung des ursprünglich vorgesehenen großen Schildes stützt, brachte die klagende Partei doch ausdrücklich vor, daß sie die eingeklagten 4000 S als Teil des Kaufpreises der bestellten Anlage ansehe; sie erwähnte darüber hinaus in der Klage, daß der Beklagte auch jetzt noch nicht auf das großzügige Angebot zur Lieferung eines etwas kleineren Schildes eingehe, dieses also ablehne. Die klagende Partei will demnach ihr Begehren nicht aus einem Vertrag ableiten, der nach ihrem eigenen Standpunkt nicht zustandegekommen ist. Nur weil sie dem Beklagten das von ihm abgelehnte Angebot der Lieferung eines etwas kleineren Schildes gemacht hatte, begehrte sie nur die Bezahlung des für das kleinere Schild in Aussicht genommenen Preises, ohne damit aber eine Zahlung aus einem gar nicht abgeschlossenen Vertrag zu beanspruchen. Sie begehrt damit nur ein minus, nicht ein aliud. Auch das Erstgericht hat das Entgelt, wie sich aus seinen Entscheidungsgründen unten eindeutig ergibt, auf Grund des Vertrages vom 9. Oktober 1967 zugesprochen.
Dem Standpunkt des Berufungsgerichtes, ein schlüssiger Verzicht auf den Anspruch aus dem Vertrag vom 9. Oktober 1967 liege im Schreiben der klagenden Partei an den Beklagten vom 15. Jänner 1968, kann, insbesondere bei Beachtung des Grundsatzes, daß bei Beurteilung der Frage, ob ein stillschweigender Verzicht auf ein Recht vorliegt, immer besondere Vorsicht geboten ist (EvBl 1960/178, EvBl 1957/253 u a), nicht beigetreten werden. Das bloße Angebot, das vom Magistrat K genehmigte kleinere Schild zu liefern, bedeutet nach den Regeln des redlichen Verkehrs noch keineswegs, daß die klagende Partei damit auf allenfalls aus dem Vertrag vom 9. Oktober 1967 erworbene Rechte selbst für den Fall verzichten wollte, daß ein Vertrag auf Grund des neuen Angebotes nicht zustandekomme. Ein Verzicht auf den ersten Auftrag wäre vielmehr erst mit dem Zustandekommen eines neuen Vertragsabschlusses, der einer vergleichsweisen Regelung gleichgekommen wäre, wirksam geworden. Der Revision ist auch darin beizupflichten, daß dann, wenn vertragsgemäß eine Verweigerung der baubehördlichen Genehmigung zu Lasten des Auftragsgebers geht, dies umsomehr auch für eine Genehmigung bloß unter abändernden Bedingungen gelten muß.
Für den Standpunkt der klagenden Partei wäre damit aber noch nichts gewonnen, wenn der Vertrag, aus dem sie ihre Ansprüche ableitet, auf Grund eines Irrtums des Beklagten für diesen nicht verbindlich wäre. Dem Erstgericht ist allerdings beizupflichten, daß ein Irrtum im Sinne des § 871 ABGB nicht ex lege die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit des Vertrages zur Folge hat. Es bleibt dem Irrenden überlassen, ob er anfechten will oder nicht (EvBl 1968/395). Der Beklagte, der Irrtum geltend machen will, muß dem Anspruch der klagenden Partei eine entsprechende Einwendung entgegensetzen;Für den Standpunkt der klagenden Partei wäre damit aber noch nichts gewonnen, wenn der Vertrag, aus dem sie ihre Ansprüche ableitet, auf Grund eines Irrtums des Beklagten für diesen nicht verbindlich wäre. Dem Erstgericht ist allerdings beizupflichten, daß ein Irrtum im Sinne des Paragraph 871, ABGB nicht ex lege die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit des Vertrages zur Folge hat. Es bleibt dem Irrenden überlassen, ob er anfechten will oder nicht (EvBl 1968/395). Der Beklagte, der Irrtum geltend machen will, muß dem Anspruch der klagenden Partei eine entsprechende Einwendung entgegensetzen;
mangels einer solchen Erklärung seitens des Irregeführten kann die Nichtigkeit des Geschäftes nicht wahrgenommen werden (EvBl 1958/160;
Gschnitzer in Klang[2] IV/1 134). Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - das Berufungsgericht befaßte sich, von seiner Rechtsansicht ausgehend, mit dieser Frage nicht - kann den Einwendungen des Beklagten aber durchaus unterstellt werden, daß sie auch die Einwendung eines vom Vertreter der klagenden Partei veranlaßten Irrtums beinhalten. Der Beklagte brachte immerhin vor, daß er aus rechtlichen Gründen den Vertrag nicht halten müsse, da die klagende Partei ihre Pflicht, den Beklagten auf die Notwendigkeit einer baubehördlichen Genehmigung aufmerksam zu machen, mit der Behauptung verletzt habe, daß die Anlage nicht genehmigungspflichtig sei, der Vertrag sei nur auf Grund der Erklärung des Vertreters der klagenden Partei, daß eine gewerbe- und baubehördliche Genehmigung nicht erforderlich sei, abgeschlossen wurden, nur unter dieser Bedingung sei der Auftrag erteilt worden. Eine Bedingung enthält die Bestellung vom 9. Oktober 1967 allerdings nicht. Das Vorbringen kann aber, da es eindeutig Umstände betrifft, die für den Vertragsabschluß von Einfluß waren, trotz Nichtanführung des Wortes "Irrtum" nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte der klagenden Partei den Auftrag in der von ihm unterfertigten Form nur unter der erwähnten, vom Vertreter der klagenden Partei veranlaßten irrigen Voraussetzung gegeben habe und aus diesem Gründe seine mangelnde Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag einwende.
Gemäß § 871 ABGB kann ein Vertrag wegen Irrtums u a angefochten werden, wenn er wesentlich ist und durch den anderen veranlaßt wurde. Dieses Recht ist kein Recht aus dem Vertrag, sondern leitet sich aus einem Mangel beim Abschluß des Vertrages ab und konnte somit durch die oben zitierten Klauseln des Vertrages nicht ausgeschlossen worden sein. Wegen Zusagen, die vom schriftlichen Vertrag abweichen, ist vielmehr eine Irrtumsanfechtung möglich, wenn die übrigen Voraussetzungen hiefür gegeben sind (EvBl 1965/302; Gschnitzer in Klang[2] IV/1 262). Nach den Feststellungen der Untergerichte erklärte nun der Vertreter der klagenden Partei Ferdinand St dem Beklagten vor Abschluß des Vertrages, daß das Leuchtschild, das der Beklagte bestellen sollte, weder einer gewerbebehördlichen noch einer baupolizeilichen Genehmigung bedürfe. Diese Behauptung Ferdinand St's war unrichtig. Ein hiedurch herbeigeführter Irrtum des Beklagten konnte zur Folge haben, daß dieser keine Bedenken haben mußte, den Auftragsschein zu unterfertigen, wenn er davon überzeugt gewesen wäre, daß die Klausel, die Einholung allfälliger notwendiger behördlicher Genehmigungen obliege ihm und eine Verweigerung einer solchen Genehmigung gehe ausschließlich zu seinen Lasten, für seine Bestellung ohne Bedeutung sei. Es könnte aber auch sein, daß der Beklagte den Vertrag nicht geschlossen hätte, wem er gewußt hätte, daß sein Vorhaben der baubehördlichen Genehmigung bedürfen würde und daher entweder gar nicht oder nur unter Bedingungen genehmigt werden könnte, die nicht seinen Wünschen und Vorstellungen entsprechen würden. Da letztlich die Genehmigung tatsächlich nur in einer Weise erfolgte, die die vom Beklagten beabsichtigte intensive Reklamewirkung nicht herbeiführen konnte, wäre dem Beklagten dann eine Änderung des Auftrages im Sinne der Genehmigung durch die Baubehörde nach der Verkehrsauffassung (Gschnitzer in Klang[2] IV/1 124) allenfalls nicht zumutbar, sodaß der Irrtum auch ein wesentlicher sein könnte; ohne die Zusage des Vertreters der klagenden Partei und in Kenntnis der Haltung des Magistrates K hätte der Beklagte nämlich den Vertrag vielleicht nicht geschlossen (§ 873 ABGB).Gemäß Paragraph 871, ABGB kann ein Vertrag wegen Irrtums u a angefochten werden, wenn er wesentlich ist und durch den anderen veranlaßt wurde. Dieses Recht ist kein Recht aus dem Vertrag, sondern leitet sich aus einem Mangel beim Abschluß des Vertrages ab und konnte somit durch die oben zitierten Klauseln des Vertrages nicht ausgeschlossen worden sein. Wegen Zusagen, die vom schriftlichen Vertrag abweichen, ist vielmehr eine Irrtumsanfechtung möglich, wenn die übrigen Voraussetzungen hiefür gegeben sind (EvBl 1965/302; Gschnitzer in Klang[2] IV/1 262). Nach den Feststellungen der Untergerichte erklärte nun der Vertreter der klagenden Partei Ferdinand St dem Beklagten vor Abschluß des Vertrages, daß das Leuchtschild, das der Beklagte bestellen sollte, weder einer gewerbebehördlichen noch einer baupolizeilichen Genehmigung bedürfe. Diese Behauptung Ferdinand St's war unrichtig. Ein hiedurch herbeigeführter Irrtum des Beklagten konnte zur Folge haben, daß dieser keine Bedenken haben mußte, den Auftragsschein zu unterfertigen, wenn er davon überzeugt gewesen wäre, daß die Klausel, die Einholung allfälliger notwendiger behördlicher Genehmigungen obliege ihm und eine Verweigerung einer solchen Genehmigung gehe ausschließlich zu seinen Lasten, für seine Bestellung ohne Bedeutung sei. Es könnte aber auch sein, daß der Beklagte den Vertrag nicht geschlossen hätte, wem er gewußt hätte, daß sein Vorhaben der baubehördlichen Genehmigung bedürfen würde und daher entweder gar nicht oder nur unter Bedingungen genehmigt werden könnte, die nicht seinen Wünschen und Vorstellungen entsprechen würden. Da letztlich die Genehmigung tatsächlich nur in einer Weise erfolgte, die die vom Beklagten beabsichtigte intensive Reklamewirkung nicht herbeiführen konnte, wäre dem Beklagten dann eine Änderung des Auftrages im Sinne der Genehmigung durch die Baubehörde nach der Verkehrsauffassung (Gschnitzer in Klang[2] IV/1 124) allenfalls nicht zumutbar, sodaß der Irrtum auch ein wesentlicher sein könnte; ohne die Zusage des Vertreters der klagenden Partei und in Kenntnis der Haltung des Magistrates K hätte der Beklagte nämlich den Vertrag vielleicht nicht geschlossen (Paragraph 873, ABGB).
Das Verhalten ihres Vertreters Ferdinand St, der in ihrem Interesse bei der Vorbereitung des Geschäftes tätig geworden ist, hätte die klagende Partei zu vertreten, ohne daß es darauf ankäme, ob er sich innerhalb seiner Vollmacht gehalten hat (EvBl 1965/302, EvBl 1965/99, SZ 33/114, SZ 32/77 u a). Unerheblich wäre es auch, ob der Irrtum des Beklagten von Ferdinand St absichtlich oder fahrlässig veranlaßt worden wäre, da jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten die Anfechtung wegen Irrtums rechtfertigt (SZ 28/103). Im übrigen wäre die klagende Partei bereits am 11. Oktober 1967, als sie aus der Vereinbarung mit dem Beklagten noch gar keine Konsequenzen gezogen hatte, darüber aufgeklärt worden, wie es zu der Vereinbarung vom 9. Oktober 1967 gekommen war. Ein Festhalten an einer von einer Partei irrtümlich geschlossenen, für diese Partei erheblich nachteiligen Vereinbarung wäre aber unter diesen Voraussetzungen mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar (EvBl 1957/37).
Von ihren Rechtsansichten ausgehend, haben die Untergerichte nicht erörtert, inwieweit bei Beklagten die Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung im dagestellten Sinne vorlagen. Es bedarf hiezu auch noch ergänzender Beweisaufnahmen und Feststellungen. Diese können nur auf Grund einer fortgesetzten Verhandlung in erster Instanz getroffen werden, sodaß es notwendig ist, die Urteile beider Unterinstanzen aufzuheben und ihnen die erforderliche Ergänzung des Verfahrens aufzutragen.