Vorweg ist klarzustellen, dass das Klagebegehren auch in Ansehung der in der Zeit vom 6. 3. bis 1. 6. 2001 aufgelaufenen Bankzinsen und damit verbundenen Spesen (1.299,79 EUR) zu Recht besteht. Die beklagte Partei übersieht, dass sie durch die ihr anzulastende unsachgemäße Bauausführung die Rückabwicklung des Kaufvertrags verschuldet und demgemäß alle aus dieser Rückabwicklung resultierenden Schäden zu ersetzen hat. Wenngleich bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung - wie hier -Schadenersatzansprüche entfallen, soweit sie nicht vorbehalten wurden (EvBl 1988/93), darf nicht übersehen werden, dass die Streitteile zunächst eine Einigung nur über die Aufhebung des Vertrags erzielten, nicht aber auch über die konkrete Rückabwicklung, zu deren Durchführung sie nun erst in weitere Verhandlungen eintraten. Es kann somit gar nicht zweifelhaft sein, dass sich die Kläger damit ihre berechtigten Ansprüche - und somit auch Ersatzansprüche -vorbehielten, sodass sie zu deren weiteren Verfolgung berechtigt waren. Die Kläger konnten - wie die Vorinstanzen feststellten - die Lastenfreistellung der von ihnen gekauften Wohneinheit nicht ohne Zuhilfenahme der Mittel aus der von der beklagten Partei zu leistenden Rückzahlung vornehmen, und die (vorzeitige) Rückabwicklung scheiterte daran, dass keine Einigung über den von der beklagten Partei zu entrichtenden Betrag erfolgt war; die beklagte Partei hat daher alle bis zur endgültigen Rückabwicklung entstandenen Schäden zu ersetzen. Es kann den Klägern nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die erforderlich gewordene Rückabwicklung von der Erfüllung aller berechtigten Schadenersatzforderungen durch die beklagte Partei abhängig machten. Die Bereitschaft, die Wohneinheit zurückzustellen, wurde von ihnen stets bekundet, ansonsten wäre ihr Begehren auf Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht verständlich. Es kann ihnen auch nicht angelastet werden, dass sie die Pfandlasten nicht vorweg beseitigten, hat ihre wirtschaftliche Lage doch eine vorzeitige Lastenfreistellung der Wohneinheit nicht zugelassen. Es darf schließlich auch nicht übersehen werden, dass die Kläger bereits im Frühjahr 1999 auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrags drängten, die beklagte Partei aber den Rücktrittsgrund in Abrede stellte (Seite 18 des Ersturteils). Die beklagte Partei hat bis zuletzt nicht alle berechtigten Forderungen der Kläger beglichen, was sich schon daraus ergibt, dass verschiedene Forderungen (erst) mit dem angefochtenen Urteil als zu Recht bestehend erkannt wurden und auch Kosten für die rechtsfreundliche Vertretung im Rahmen der Erstellung des Schiedsgutachtens erst mit der angefochtenen Entscheidung zuerkannt werden konnten. Ein allfälliges Mitverschulden der Kläger an der zögerlichen Rückabwicklung, das darin gelegen sein könnte, dass sie nicht alle Forderungen sofort belegten bzw nachwiesen, träte gegenüber dem Verschulden der beklagten Partei, die die Rückabwicklung ungebührlich lange hinauszögerte, völlig in den Hintergrund, sodass (auch) die Forderung auf Zahlung von Zinsen und Spesen in dem für das Revisionsverfahren noch bedeutsamen Betrag von 1.299,79 EUR berechtigt ist. Insoweit ist der Rechtsstreit endgültig und bindend erledigt, wenngleich die endgültige Entscheidung im Hinblick auf die behauptete Gegenforderung der beklagten Partei-zu der noch Stellung zu nehmen sein wird-noch nicht gefällt werden kann.
Die Revision erweist sich nämlich insoweit als berechtigt, als die Vorinstanzen die Ansicht vertreten, die Kläger hätten für die Nutzung der Wohneinheit kein Benützungsentgelt zu leisten:
Der Kaufvertrag über die Wohneinheit wurde nach deren Übergabe ex tunc aufgelöst. Demnach hatten die Käufer für die Benützung der Wohnung letztlich keinen Rechtstitel. Bei rückwirkender Beseitigung eines Benützungstitels gebührt aber demjenigen, dessen Sache benützt worden ist, ein angemessenes Benützungsentgelt, wenn ein Rechtsgrund für die Unentgeltlichkeit der Benützung nicht vorliegt. Dieser Anspruch auf Benützungsentgelt ist kein Schadenersatzanspruch, weshalb er weder ein Verschulden auf Seite des Benutzers noch einen Schaden des Eigentümers der benutzten Sache voraussetzt. Es kommt primär auf den Nutzen des Benützers an, weshalb das Benützungsentgelt nach dem Gebrauchswert zu ermitteln ist. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Benützungsentgelts besteht bis zur Rückstellung des Objekts (MietSlg 33.128). Wenngleich § 921 ABGB bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung-wie hier-nicht unmittelbar anwendbar ist (EvBl 1988/93), lassen sich die für die Bestimmung des § 921 Satz 2 ABGB entwickelten Grundsätze auch auf diesen Fall anwenden, denn auch hier bewirkt die einvernehmliche Wandlung die Aufhebung des Vertrags und löst bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche aus (EvBl 1988/93).Der Kaufvertrag über die Wohneinheit wurde nach deren Übergabe ex tunc aufgelöst. Demnach hatten die Käufer für die Benützung der Wohnung letztlich keinen Rechtstitel. Bei rückwirkender Beseitigung eines Benützungstitels gebührt aber demjenigen, dessen Sache benützt worden ist, ein angemessenes Benützungsentgelt, wenn ein Rechtsgrund für die Unentgeltlichkeit der Benützung nicht vorliegt. Dieser Anspruch auf Benützungsentgelt ist kein Schadenersatzanspruch, weshalb er weder ein Verschulden auf Seite des Benutzers noch einen Schaden des Eigentümers der benutzten Sache voraussetzt. Es kommt primär auf den Nutzen des Benützers an, weshalb das Benützungsentgelt nach dem Gebrauchswert zu ermitteln ist. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Benützungsentgelts besteht bis zur Rückstellung des Objekts (MietSlg 33.128). Wenngleich Paragraph 921, ABGB bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung-wie hier-nicht unmittelbar anwendbar ist (EvBl 1988/93), lassen sich die für die Bestimmung des Paragraph 921, Satz 2 ABGB entwickelten Grundsätze auch auf diesen Fall anwenden, denn auch hier bewirkt die einvernehmliche Wandlung die Aufhebung des Vertrags und löst bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche aus (EvBl 1988/93).
Nun ist gemäß § 921 Satz 2 ABGB nach Rücktritt vom Vertrag das bereits empfangene Entgelt auf solche Art zurückzustellen oder zu vergüten, dass kein Teil aus dem Schaden eines anderen Gewinn zieht. Es kann also der Käufer den bereits dem Verkäufer geleisteten Kaufpreis zurückfordern. Da sich die Kondiktion auch auf die Vorteile erstreckt, die der Empfänger einer Sache durch deren Verwendung erzielt, muss andererseits dann, wenn das nach Rücktritt vom Vertrag zurückzustellende Objekt gebraucht wurde, ein angemessenes Benützungsentgelt gezahlt werden (SZ 68/116; JBl 1992, 247; JBl 1992, 456; Rummel in Rummel ABGB³ Rz 15 zu § 1041; Binder in Schwimann ABGB² Rz 23 zu § 921). Zu vergüten ist der Vorteil, der in der Verwendung der geleisteten Sache selbst liegt. Die Kläger haben daher die Vorteile in Geld zu vergüten, die sie durch die Verwendung der Wohneinheit zum Gebrauch erlangt haben (JBl 1992, 247; Rummel aaO Rz 3 zu § 1437). Als Maßstab für die Höhe des Benutzungsentgelts kann grundsätzlich das gelten, was der Bereicherte sonst auf dem Markt für diesen Vorteil hätte aufwenden müssen. Bei Sachen, die in der Regel zum Gebrauch überlassen werden - wie hier die Wohneinheit -, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. Das schließt aber die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse des Einzelfalls nicht aus, es ist stets der Vorteil zu vergüten, der nach den subjektiven Verhältnissen entstanden ist (ecolex 2002, 745; SZ 72/125; SZ 69/201; SZ 68/116; JBl 1992, 456; SZ 58/104; Rummel aaO Rz 15 zu § 1041), das gewöhnliche Benutzungsentgelt bildet dabei die Obergrenze des Ersatzes (SZ 72/125).Nun ist gemäß Paragraph 921, Satz 2 ABGB nach Rücktritt vom Vertrag das bereits empfangene Entgelt auf solche Art zurückzustellen oder zu vergüten, dass kein Teil aus dem Schaden eines anderen Gewinn zieht. Es kann also der Käufer den bereits dem Verkäufer geleisteten Kaufpreis zurückfordern. Da sich die Kondiktion auch auf die Vorteile erstreckt, die der Empfänger einer Sache durch deren Verwendung erzielt, muss andererseits dann, wenn das nach Rücktritt vom Vertrag zurückzustellende Objekt gebraucht wurde, ein angemessenes Benützungsentgelt gezahlt werden (SZ 68/116; JBl 1992, 247; JBl 1992, 456; Rummel in Rummel ABGB³ Rz 15 zu Paragraph 1041,; Binder in Schwimann ABGB² Rz 23 zu Paragraph 921,). Zu vergüten ist der Vorteil, der in der Verwendung der geleisteten Sache selbst liegt. Die Kläger haben daher die Vorteile in Geld zu vergüten, die sie durch die Verwendung der Wohneinheit zum Gebrauch erlangt haben (JBl 1992, 247; Rummel aaO Rz 3 zu Paragraph 1437,). Als Maßstab für die Höhe des Benutzungsentgelts kann grundsätzlich das gelten, was der Bereicherte sonst auf dem Markt für diesen Vorteil hätte aufwenden müssen. Bei Sachen, die in der Regel zum Gebrauch überlassen werden - wie hier die Wohneinheit -, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. Das schließt aber die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse des Einzelfalls nicht aus, es ist stets der Vorteil zu vergüten, der nach den subjektiven Verhältnissen entstanden ist (ecolex 2002, 745; SZ 72/125; SZ 69/201; SZ 68/116; JBl 1992, 456; SZ 58/104; Rummel aaO Rz 15 zu Paragraph 1041,), das gewöhnliche Benutzungsentgelt bildet dabei die Obergrenze des Ersatzes (SZ 72/125).
Da der Anspruch auf Zahlung eines Benützungsentgelts kein Schadenersatz - sondern ein bereicherungsrechtlicher Anspruch ist, hängt er von einem Verschulden der Vertragspartner nicht ab, und ist es gleichgültig, dass die Kläger aus Gründen, die von der beklagten Partei zu vertreten sind, vom Kaufvertrag zurückgetreten sind (JBl 1992, 247; vgl MietSlg 34.168).Da der Anspruch auf Zahlung eines Benützungsentgelts kein Schadenersatz - sondern ein bereicherungsrechtlicher Anspruch ist, hängt er von einem Verschulden der Vertragspartner nicht ab, und ist es gleichgültig, dass die Kläger aus Gründen, die von der beklagten Partei zu vertreten sind, vom Kaufvertrag zurückgetreten sind (JBl 1992, 247; vergleiche MietSlg 34.168).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gebührt daher der beklagten Partei für die Zeit der Nutzung durch die Kläger grundsätzlich ein Benützungsentgelt; zur Bestimmung dessen Höhe sind die zur Zinsminderung gemäß § 1096 Abs 1 ABGB entwickelten Grundsätze (siehe hiezu JBl 2003, 176; Würth in Rummel, ABGB³, Rz 10 und 10a zu § 1096) analog heranzuziehen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass nach den Feststellungen eine Nutzung der von den Klägern erworbenen Wohnung “als solche” wegen der Lärmbeeinträchtigung aus dem Veranstaltungssaal “nicht möglich und zumutbar” gewesen sei (Seite 4 des Berufungsurteils). Trotz der gravierenden Beeinträchtigung durch die vom Veranstaltungssaal und auch von der Diskothek ausgehende Lärmentwicklung haben die Kläger - wenngleich unter schwierigen Bedingungen - die Wohneinheit - allenfalls auch damit verbundener Nebenobjekte wie beispielsweise eines Garagenabstellplatzes-über mehrere Jahre hinweg genutzt; sie haben auch erst im Frühjahr 1999 auf die Rückabwicklung des Kaufvertrags zu drängen begonnen (Seite 5 des Urteils der zweiten Instanz). Es darf auch nicht übersehen werden, dass die Lärmbeeinträchtigung wohl “nur” in den Abend- bzw Nachtstunden stattgefunden hat, und dass des weiteren jährlich “nur” etwa 40 bzw 80 Veranstaltungen im Veranstaltungssaal stattgefunden haben. Allein dies zeigt, dass eine eingeschränkte Nutzung der Wohneinheit - zumindest tagsüber - möglich war, für die ein angemessenes Benützungsentgelt zu entrichten ist.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gebührt daher der beklagten Partei für die Zeit der Nutzung durch die Kläger grundsätzlich ein Benützungsentgelt; zur Bestimmung dessen Höhe sind die zur Zinsminderung gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB entwickelten Grundsätze (siehe hiezu JBl 2003, 176; Würth in Rummel, ABGB³, Rz 10 und 10a zu Paragraph 1096,) analog heranzuziehen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass nach den Feststellungen eine Nutzung der von den Klägern erworbenen Wohnung “als solche” wegen der Lärmbeeinträchtigung aus dem Veranstaltungssaal “nicht möglich und zumutbar” gewesen sei (Seite 4 des Berufungsurteils). Trotz der gravierenden Beeinträchtigung durch die vom Veranstaltungssaal und auch von der Diskothek ausgehende Lärmentwicklung haben die Kläger - wenngleich unter schwierigen Bedingungen - die Wohneinheit - allenfalls auch damit verbundener Nebenobjekte wie beispielsweise eines Garagenabstellplatzes-über mehrere Jahre hinweg genutzt; sie haben auch erst im Frühjahr 1999 auf die Rückabwicklung des Kaufvertrags zu drängen begonnen (Seite 5 des Urteils der zweiten Instanz). Es darf auch nicht übersehen werden, dass die Lärmbeeinträchtigung wohl “nur” in den Abend- bzw Nachtstunden stattgefunden hat, und dass des weiteren jährlich “nur” etwa 40 bzw 80 Veranstaltungen im Veranstaltungssaal stattgefunden haben. Allein dies zeigt, dass eine eingeschränkte Nutzung der Wohneinheit - zumindest tagsüber - möglich war, für die ein angemessenes Benützungsentgelt zu entrichten ist.
Die Fragen der zeitlichen und räumlichen Nutzung durch die Kläger wurden mit den Parteien nicht erörtert, für eine abschließende Beurteilung der Höhe des der beklagten Partei danach zustehenden Benützungsentgelts fehlen die hiefür erforderlichen Tatsachenfeststellungen (vgl SZ 68/116). In diesem Sinne wird das Erstgericht das Verfahren zu ergänzen und die entsprechenden Feststellungen zu treffen haben.Die Fragen der zeitlichen und räumlichen Nutzung durch die Kläger wurden mit den Parteien nicht erörtert, für eine abschließende Beurteilung der Höhe des der beklagten Partei danach zustehenden Benützungsentgelts fehlen die hiefür erforderlichen Tatsachenfeststellungen vergleiche SZ 68/116). In diesem Sinne wird das Erstgericht das Verfahren zu ergänzen und die entsprechenden Feststellungen zu treffen haben.
Ungeachtet des Umstands, dass die Kostenentscheidung schon aufgrund der unumgänglichen Aufhebung des Ausspruchs über das Nichtbestehen der Gegenforderung behoben werden musste, ist festzuhalten, dass die in der Revision enthaltene Kostenrüge einer Behandlung durch den Obersten Gerichtshof keinesfalls zugänglich wäre. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Kostenpunkt ist generell ausgeschlossen (SZ 70/246; SZ 68/104; Kodek in Rechberger ZPO² Rz 5 zu § 528).Ungeachtet des Umstands, dass die Kostenentscheidung schon aufgrund der unumgänglichen Aufhebung des Ausspruchs über das Nichtbestehen der Gegenforderung behoben werden musste, ist festzuhalten, dass die in der Revision enthaltene Kostenrüge einer Behandlung durch den Obersten Gerichtshof keinesfalls zugänglich wäre. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Kostenpunkt ist generell ausgeschlossen (SZ 70/246; SZ 68/104; Kodek in Rechberger ZPO² Rz 5 zu Paragraph 528,).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.