Rechtssatz RS0018550
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018550
Entscheidungsdatum
19.11.2003
Rechtssatz
Bei einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung kommt die Bestimmung des § 921 Satz 1 ABGB nur dann zum Tragen, wenn sich der Vertragsteil, der die Vertragsauflösung anstrebt, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vorbehält. (Hier: abgebrochener zahnärztlicher Behandlungsvertrag).Bei einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung kommt die Bestimmung des Paragraph 921, Satz 1 ABGB nur dann zum Tragen, wenn sich der Vertragsteil, der die Vertragsauflösung anstrebt, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vorbehält. (Hier: abgebrochener zahnärztlicher Behandlungsvertrag).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 514/91
Entscheidungstext OGH 12.03.1991 5 Ob 514/91
- 1 Ob 214/02f
Entscheidungstext OGH 01.07.2003 1 Ob 214/02f
Vgl auch; Beisatz: Erzielten die Streitteile zunächst eine Einigung nur über die Aufhebung des Vertrags, nicht aber auch über die konkrete Rückabwicklung, zu deren Durchführung sie nun erst in weitere Verhandlungen eintraten, kann gar nicht zweifelhaft sein, dass damit die berechtigten Ansprüche vorbehalten wurden. (T1)
- 9 Ob 139/03m
Entscheidungstext OGH 19.11.2003 9 Ob 139/03m
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018550
Dokumentnummer
JJR_19910312_OGH0002_0050OB00514_9100000_001