Rechtssatz RS0061725
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061725
Entscheidungsdatum
20.04.2006
Rechtssatz
Treten die Käufer eines Hauses, das sie als künftige Eigentümer bereits bewohnten und für dessen Betriebskosten sie aufkamen, aus vom Verkäufer zu vertretenden Gründen vom Kaufvertrag zurück, so steht dem Verkäufer bei der Rückabwicklung ein Benützungsentgelt weder in der Höhe des ortsüblichen Mietzinses noch seines allenfalls durch zwischenzeitige Wertminderung eingetretenen Vermögensnachteiles zu. Die Höhe des Anspruches bestimmt sich ausschließlich nach dem subjektiven Nutzen der Käufer, der etwa darin gelegen sein konnte, daß der verfügbare Kaufschilling zwischenzeitig zinsbringend angelegt werden konnte.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 550/95
Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 550/95
Veröff: SZ 68/116
- 6 Ob 147/05v
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 147/05v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T1)
- 5 Ob 33/06y
Entscheidungstext OGH 20.04.2006 5 Ob 33/06y
Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Angemessenes Benützungsentgelt (in Höhe des angemessenen Pachtzinses) für die Zeit, in der eine Betriebsliegenschaft benützt und bewohnt wurde. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061725
Dokumentnummer
JJR_19950614_OGH0002_0030OB00550_9500000_001