Rechtssatz RS0018524
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018524
Entscheidungsdatum
06.11.2013
Rechtssatz
§ 921 Satz 2 ABGB ist mit einer Anwendung des § 330 ABGB unvereinbar, schreibt doch jener die Rückstellung des Empfangenen auf eine solche Art vor, daß kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht. Gerade das träfe aber auf den Empfänger zu, wenn er Früchte und Nutzungen der empfangenen Leistung behalten dürfte.Paragraph 921, Satz 2 ABGB ist mit einer Anwendung des Paragraph 330, ABGB unvereinbar, schreibt doch jener die Rückstellung des Empfangenen auf eine solche Art vor, daß kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht. Gerade das träfe aber auf den Empfänger zu, wenn er Früchte und Nutzungen der empfangenen Leistung behalten dürfte.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 712/91
Entscheidungstext OGH 25.09.1991 9 Ob 712/91
Veröff: JBl 1992,247 = ecolex 1992,87
- 6 Ob 147/05v
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 147/05v
Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T1)
- 5 Ob 49/13m
Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 49/13m
Auch; Beisatz: Hier: Auflösung des zwischen den Parteien über ein Gastwirtschaftsunternehmen abgeschlossenen Kaufvertrags. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018524
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
JJR_19910925_OGH0002_0090OB00712_9100000_004