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Entscheidung 10 ObS 277/03p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS277/03p

Entscheidungsdatum

10.02.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Ammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Radmilo N*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Guido Zorn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich- Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juli 2003, GZ 7 Rs 118/03d-39, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen des Klägers zu der von ihm als erheblich relevierten Rechtsfrage, ob es im konkreten Fall einer Übersetzung der in serbokroatischer Sprache verfassten und vom Kläger mit der Klage vorgelegten ärztlichen Befunde bedurfte, waren bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 1/32, 3/115 ua) können aber Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden vergleiche auch die einen ähnlichen Sachverhalt betreffende Entscheidung 10 ObS 8/93).

Eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes wird in der Revision auch insofern erblickt, als der im erstinstanzlichen Verfahren unvertretene Kläger nicht dahingehend richterlich angeleitet worden sei, dass die von ihm nach Gutachtenserstattung erfolgte Ablehnung der Sachverständigen nur unter den in Paragraph 355, Absatz 2, ZPO normierten Umständen möglich wäre und er daher ein entsprechendes Vorbringen dazu zu erstatten hätte. Es sei in diesem Zusammenhang die über den gegenständlichen Rechtsstreit hinaus bedeutsame Frage nach den Grenzen der richterlichen Anleitungspflicht bei nicht vertretenen Parteien im Hinblick auf von ihnen zu erstattendes ergänzendes Vorbringen zu klären.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass der Kläger in diesem Zusammenhang in seiner Eingabe ON 19 (übersetzt in ON 21) in Bezug auf die vom Erstgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten lediglich geltend gemacht hat, er anerkenne deren parteiische Begutachtung nicht und es sei deshalb die Bestellung neutraler Gutachter, die einen objektiven Befund erstellen, notwendig. Es entspricht nun aber ständiger Rechtsprechung, dass pauschale und gänzlich unsubstantiierte Ablehnungserklärungen nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt sind vergleiche RIS-Justiz RS0046011 zu Paragraph 19, JN). Auch in den Rechtsmittelausführungen werden von dem nunmehr qualifiziert vertretenen Kläger keine bestimmten Befangenheitsgründe iSd Paragraph 355, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 19, ff JN geltend gemacht. Soweit aber der Kläger seinen Antrag auf weitere Begutachtung durch andere Sachverständige mit der behaupteten Unrichtigkeit der bisher eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten begründet, stellt dieses Vorbringen einen Beweisantrag im Sinn des Paragraph 362, Absatz 2, ZPO dar. Inhaltlich hat das Erstgericht diesem Beweisantrag jedoch nicht entsprochen, weil es die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nach seiner Urteilsbegründung für schlüssig und nachvollziehbar hielt. Ob ein Sachverständigengutachten erschöpfend ist und die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, ob ein weiterer Sachverständiger vernommen werden soll oder ob außer den bereits vorliegenden noch weitere Beweise zu dem selben Beweisthema aufgenommen werden sollen, sind Fragen der Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die mit Revision nicht bekämpft werden können (RIS-Justiz RS0043163; RS0043320).

Wie der erkennende Senat insbesondere im Zusammenhang mit der Frage der Anforderungen in möglichen Verweisungsberufen bereits wiederholt ausgesprochen hat, sind offenkundige Tatsachen vom Gericht der Entscheidung von Amts wegen zugrundezulegen und müssen auch nicht behauptet werden (SSV-NF 5/96 mwN ua). Allerdings wird das Gericht, wenn es das tun will, diese Tatsachen im Zuge seiner materiellen Prozessleitung mit den Parteien erörtern, und muss es jedenfalls dann tun, wenn die Tatsache als solche oder deren Offenkundigkeit nicht gänzlich außer Zweifel steht (Fasching, ZPR2 Rz 852). In diesem Sinn muss den Parteien bei bezweifelbarer Offenkundigkeit Gelegenheit geboten werden, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten (RIS-Justiz RS0040046 [T9] = RS0040219 [T6] ua). In so einem Fall kann in der Unterlassung der Erörterung ein erheblicher Verfahrensmangel (Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) liegen (Fasching aaO).

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates kann es sich bei den Anforderungen an Verweisungsberufe, die weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden, vor allem im Hinblick auf gleichartige, dem Gericht bereits bekannte Fälle um offenkundige Tatsachen handeln (10 ObS 259/02i; 10 ObS 355/02g ua). Es wurde in diesem Zusammenhang insbesondere im Hinblick auf die Verweisungstätigkeit als Portier bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Tätigkeitsinhalt und die Anforderungen allgemein bekannt sind und daher als offenkundig im Sinn des Paragraph 269, ZPO gelten können (10 ObS 234/98d; 10 ObS 216/99h; 10 ObS 184/00g ua). In diesem Sinne hat auch das Berufungsgericht die vom Kläger bereits in der Berufung in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Wesentlichen mit der Begründung verneint, dass zumindest die Verweisungstätigkeit als Portier unter den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werde und daher die Anforderungen in diesem Beruf allgemein bekannt seien. Der Umstand, dass die Vorinstanzen ihrer Entscheidung offenkundige Tatsachen im Sinn des Paragraph 269, ZPO zugrundegelegt haben, vermag daher jedenfalls keine Nichtigkeit des Verfahrens im Sinn des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO zu begründen. Eine mit der Unterlassung der Erörterung allenfalls verbundene Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wurde vom Berufungsgericht verneint und kann daher, wie bereits dargelegt, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden.

Der Kläger vermag in seinen Revisionsausführungen insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen, weshalb die außerordentliche Revision zurückzuweisen war.

Textnummer

E72296

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00277.03P.0210.000

Im RIS seit

11.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013

Dokumentnummer

JJT_20040210_OGH0002_010OBS00277_03P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0040025 Rechtssatz 12.01.1988Zivilrecht
Es ist eine offenkundige Tatsache, die Arbeitsplätze für einfache kaufmännische Tätigkeiten wie die einer Hilfskraft in der Buchhaltung, Lohnverrechnung oder Statistik, und ferner Registraturarbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in entsprechender Anzahl …
RS0040028 Rechtssatz 24.01.1989Zivilrecht
Es ist gerichtsbekannt, daß die Pensionsberechtigten vom Versicherungsträger anläßlich der Zuerkennung der Pension schriftlich darauf hingewiesen werden, daß sie verpflichtet sind, ein allfälliges Einkommen dem Versicherungsträger bekanntzugeben.
RS0040163 Rechtssatz 07.09.1993Zivilrecht
Dass auch bei den geringfügigsten operativen Eingriffen trotz Beachtung aller Vorsichtsmaßnahmen eine Infektion oder irgendwelche dadurch bedingte Komplikationen nicht ausgeschlossen werden können ist eine offenkundige Tatsache.
RS0040179 Rechtssatz 24.04.1990Zivilrecht
Sind die Anforderungen in den Verweisungsberufen offenkundig - und dies muss aufgrund der besonderen Zusammensetzung der Sozialgerichte bei weitverbreiteten Tätigkeiten, deren Anforderungen allgemein bekannt sind, angenommen werden - dann bedarf es der Fest …
RS0040230 Rechtssatz 28.02.1951Zivilrecht
Bei Gericht offenkundig sind nur solche Tatsachen, die allen auf die Verhältnisse ihrer Umgebung aufmerksamen Personen bekannt sind oder die aus der täglichen Erfahrung abgeleitet werden können, also Naturereignisse, historische Begebenheiten und dergleiche …
RS0040240 Rechtssatz 27.06.1979Zivilrecht
Offenkundige Tatsachen müssen nicht einmal behauptet werden.
RS0045267 Rechtssatz 15.12.1992Zivilrecht
Es kann als allgemein bekannt angesehen werden, daß einarmige Personen in vielen, auch käufmännischen Berufstätigkeiten verwendet werden.
RS0046011 Rechtssatz 21.04.1988Undefined
Im Rahmen unzulässiger Pauschalablehnungen offenbar rechtsmissbräuchlich ausgesprochene substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen, die wegen ihres mangelnden Tatsachengehaltes nicht auf ihre abstrakte Berechtigung überprüft werden können und die ihre …
RS0084528 Rechtssatz 05.07.1988Zivilrecht
Sind die Anforderungen an einen Verweisungsberuf gerichtsbekannt, so bedarf es keiner näheren Feststellungen hierüber. Dies gilt für die Tätigkeit eines Portiers, Wacheorgans, Bürodieners und Aufsehers.
RS0107492 Rechtssatz 04.02.1997Zivilrecht
Dass das Tragen einer Brille mit einem undurchsichtigen Glas in der Öffentlichkeit keineswegs Abscheu oder Abneigung erweckt, ist notorisch. Zahlreiche Menschen mit Leidenszuständen oder Verletzungen an einem Auge sind auf solche Hilfsmittel angewiesen und …
RS0107804 Rechtssatz 18.03.1997Zivilrecht
Daß Hebeleistungen und Trageleistungen von Gepäckstücken (bis zu 25 kg) von einem Taxilenker ständig und permanent gefordert sind, ist lebensfremd und gerichtsbekanntermaßen (§ 269 ZPO) auszuschließen.
RS0108441 Rechtssatz 08.07.1997Zivilrecht
Es ist gerichtsbekannt (§ 269 ZPO), daß auch in Pflegeheimen gelähmte Personen häufig in "Gitterbetten" untergebracht werden, damit sie nicht herausfallen (können) und sich dabei unter Umständen verletzen.
RS0109884 Rechtssatz 14.04.1998Zivilrecht
Es kann als notorisch (§ 269 ZPO) gelten, daß Trafikanten etwa mit Beinamputationen, Rollstuhlgebundenheit und somit ausschließend sitzend vielfach und österreichweit anzutreffen sind.
RS0110714 Rechtssatz 15.09.1998Zivilrecht
Allgemeinkundig sind nur jene Tatsachen, die einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar sind. Gemeint sind zum Beispiel Erfahrungssätze der allgemeinen Lebenserfahrung, geographische Ta …
RS0111062 Rechtssatz 10.11.1998Zivilrecht
Die Tätigkeit eines Berufsfußballers ist - allgemeinkundig - besonders gefahrengeneigt, sodaß selbst dann, wenn Sportinvalidität nicht eintritt, berufstypische Überbeanspruchung und Verletzungsfolgen geeignet sind, die berufssportliche Laufbahn noch vor Ein …