Die Revision ist im Sinn des Eventualantrags berechtigt. Was die von der Klägerin neuerlich gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz betrifft ist festzuhalten, dass angebliche derartige Verfahrensmängel, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde (hier: unterlassene Anleitung und Belehrung der Klägerin, unterlassene Einholung weiterer Gutachten zum Leistungskalkül), nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; MGA ZPO15 E 38 zu § 503 mwN; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061).Die Revision ist im Sinn des Eventualantrags berechtigt. Was die von der Klägerin neuerlich gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz betrifft ist festzuhalten, dass angebliche derartige Verfahrensmängel, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde (hier: unterlassene Anleitung und Belehrung der Klägerin, unterlassene Einholung weiterer Gutachten zum Leistungskalkül), nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO; MGA ZPO15 E 38 zu Paragraph 503, mwN; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061).
Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte dann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (MGA aaO E Nr 40 mwN ua; zuletzt: 10 ObS 310/02i). Beide Fälle liegen hier jedoch nicht vor, weil sich das Gericht zweiter Instanz mit der Mängelrüge auseinandergesetzt und diese mit einer der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht Berechtigt erkannt hat (Seite 3 bis 5 der Berufungsentscheidung).
Davon abgesehen gehört die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, zur - irrevisiblen - Beweiswürdigung der Vorinstanzen (vgl SSV-NF 7/12 mwN, RIS-Justiz RS0043320) und kann daher - wie auch die zum medizinischen Leistungskalkül, zu den Anforderungen in den Verweisungsberufen und den Tätigkeiten, welche der Versicherte aufgrund seines Leidenszustandes noch verrichten kann, getroffenen Feststellungen, die allesamt ausschließlich dem Tatsachenbereich angehören (RIS-Justiz RS0043118 [T2 und T4], RS0084399 [T5]) - im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden (RIS-Justiz RS0043061 [T11], RS0040046 [T10 bis T13] zuletzt: 10 ObS 310/02i). Im vorliegenden Fall ist das Erstgericht zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin, die als Stationsgehilfin und Heimhilfe tätig war, noch in der Lage sei, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten in der üblichen Arbeitszeit im Sitzen, Gehen und Stehen auszuüben, während Schwerarbeiten und Arbeiten unter dauerndem besonderen Zeitdruck ausscheiden. Ob diese vom Berufungsgericht „als Ergebnis eines mängelfreien Beweisverfahrens" übernommenen Tatsachenfeststellungen richtig sind, muss - wie bereits ausgeführt - im Revisionsverfahren ungeprüft bleiben (SSV-NF 14/7; 10 ObS 238/02a mwN; RIS-Justiz RS0040046 [T6, T7, T10 bis T13] zuletzt: 10 ObS 310/02i).Davon abgesehen gehört die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, zur - irrevisiblen - Beweiswürdigung der Vorinstanzen vergleiche SSV-NF 7/12 mwN, RIS-Justiz RS0043320) und kann daher - wie auch die zum medizinischen Leistungskalkül, zu den Anforderungen in den Verweisungsberufen und den Tätigkeiten, welche der Versicherte aufgrund seines Leidenszustandes noch verrichten kann, getroffenen Feststellungen, die allesamt ausschließlich dem Tatsachenbereich angehören (RIS-Justiz RS0043118 [T2 und T4], RS0084399 [T5]) - im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden (RIS-Justiz RS0043061 [T11], RS0040046 [T10 bis T13] zuletzt: 10 ObS 310/02i). Im vorliegenden Fall ist das Erstgericht zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin, die als Stationsgehilfin und Heimhilfe tätig war, noch in der Lage sei, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten in der üblichen Arbeitszeit im Sitzen, Gehen und Stehen auszuüben, während Schwerarbeiten und Arbeiten unter dauerndem besonderen Zeitdruck ausscheiden. Ob diese vom Berufungsgericht „als Ergebnis eines mängelfreien Beweisverfahrens" übernommenen Tatsachenfeststellungen richtig sind, muss - wie bereits ausgeführt - im Revisionsverfahren ungeprüft bleiben (SSV-NF 14/7; 10 ObS 238/02a mwN; RIS-Justiz RS0040046 [T6, T7, T10 bis T13] zuletzt: 10 ObS 310/02i).
Da es sich aber auch bei der Beurteilung, ob der Versicherte im Hinblick auf das festgestellte Leistungskalkül und die Anforderungen der in Frage kommenden Tätigkeit in der Lage ist, diese Tätigkeit zu verrichten, um einen Schluss von Tatsachen auf Tatsachen handelt, der dem Bereich der Sachverhaltsfeststellung zuzuordnen ist, hat das Berufungsgericht, das sich in rechtlicher Hinsicht ausschließlich mit der Verweisbarkeit der Klägerin auseinandersetzte, offenbar übersehen, die - wenn auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Ersturteils getroffene - in der Berufung (Seite 3 f bzw 7 f = AS 67 f und 75 f) bekämpfte Tatsachenfeststellung zu überprüfen, wonach die Klägerin durch das vorliegende medizinische Leistungskalkül von den bisher ausgeübten Berufen als Stationsgehilfin und Heimhilfe nicht ausgeschlossen sei. Kann nämlich der Versicherte die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten noch verrichten, dann stellt sich nach stRsp (SSV-NF 3/2) die Frage der Verweisung auf andere Tätigkeiten gar nicht (10 ObS 22/99d; RIS-Justiz RS0110071 [T1]; zuletzt: 10 ObS 276/02i mwN), sodass der auch in der Revision erörterte Berufsschutz nicht geprüft werden müsste.
Sollte aber die genannte Feststellung vom Berufungsgericht nicht übernommen werden, dann wäre auch die Rüge, dass das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf Offenkundigkeit ergänzende Tatsachenfeststellungen zu den Anforderungen in möglichen Verweisungsberufen ohne Erörterung mit den Parteien getroffen hat, begründet:
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind Feststellungen der Tatsacheninstanzen auch dann nicht überprüfbar, wenn die Feststellungen unter Anwendung des § 269 ZPO getroffen wurden (RIS-Justiz RS0040046; SSV-NF 6/105, 14/7 mwN; zuletzt etwa 10 ObS 346/00f und 10 ObS 414/01g). Es wurde aber bereits ausgesprochen, dass es dem Berufungsgericht nicht zusteht, allein mit dem Hinweis auf Allgemeinkundigkeit von Feststellungen abzugehen, die das Erstgericht auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahme getroffen hat (10 ObS 346/00f; 10 ObS 362/99d; 1 Ob 185/98g mwN). Da die Allgemeinkundigkeit einer Tatsache bezweifelt werden kann und der Beweis der Unrichtigkeit offenkundiger Tatsachen zulässig ist (Rechberger in Rechberger2 Rz 4 zu § 269 ZPO), muss das Berufungsgericht das von ihm beabsichtigte Abweichen von erstinstanzlichen Feststellungen mit den Parteien erörtern (SZ 55/116) und ihnen Gelegenheit geben, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten (10 ObS 263/01a = RIS-Justiz RS0040046 [T 9] = RIS-Justiz RS0040219 [T 6]).Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind Feststellungen der Tatsacheninstanzen auch dann nicht überprüfbar, wenn die Feststellungen unter Anwendung des Paragraph 269, ZPO getroffen wurden (RIS-Justiz RS0040046; SSV-NF 6/105, 14/7 mwN; zuletzt etwa 10 ObS 346/00f und 10 ObS 414/01g). Es wurde aber bereits ausgesprochen, dass es dem Berufungsgericht nicht zusteht, allein mit dem Hinweis auf Allgemeinkundigkeit von Feststellungen abzugehen, die das Erstgericht auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahme getroffen hat (10 ObS 346/00f; 10 ObS 362/99d; 1 Ob 185/98g mwN). Da die Allgemeinkundigkeit einer Tatsache bezweifelt werden kann und der Beweis der Unrichtigkeit offenkundiger Tatsachen zulässig ist (Rechberger in Rechberger2 Rz 4 zu Paragraph 269, ZPO), muss das Berufungsgericht das von ihm beabsichtigte Abweichen von erstinstanzlichen Feststellungen mit den Parteien erörtern (SZ 55/116) und ihnen Gelegenheit geben, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten (10 ObS 263/01a = RIS-Justiz RS0040046 [T 9] = RIS-Justiz RS0040219 [T 6]).
Im vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht nicht von erstgerichtlichen Feststellungen abgegangen, sondern hat fehlende, aus seiner Sicht unproblematische Feststellungen ergänzt. Die Möglichkeit, dass das Berufungsgericht offenkundige Tatsachen auch ohne Beweisaufnahme ergänzend seiner Entscheidung zu Grunde legen kann, wurde vom Obersten Gerichtshof zumindest für den Fall "unzweifelhafter offenkundiger Tatsachen" bejaht (SSV-NF 6/87; RIS-Justiz RS0040219 [T 4]). Soweit diese Voraussetzung nicht vorlag, wurde verlangt, dass ein solches Vorgehen mit den Parteien zu erörtern ist (RIS-Justiz RS0040219 [T 3]). Dies entspricht auch den Erfordernissen, die Art 6 EMRK an ein faires Verfahren stellt (vgl zuletzt etwa EGMR 20. 12. 2001 über die Beschwerde Nr 32.899/96 im Fall Buchberger gegen Österreich, ÖJZ 2002, 395).Im vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht nicht von erstgerichtlichen Feststellungen abgegangen, sondern hat fehlende, aus seiner Sicht unproblematische Feststellungen ergänzt. Die Möglichkeit, dass das Berufungsgericht offenkundige Tatsachen auch ohne Beweisaufnahme ergänzend seiner Entscheidung zu Grunde legen kann, wurde vom Obersten Gerichtshof zumindest für den Fall "unzweifelhafter offenkundiger Tatsachen" bejaht (SSV-NF 6/87; RIS-Justiz RS0040219 [T 4]). Soweit diese Voraussetzung nicht vorlag, wurde verlangt, dass ein solches Vorgehen mit den Parteien zu erörtern ist (RIS-Justiz RS0040219 [T 3]). Dies entspricht auch den Erfordernissen, die Artikel 6, EMRK an ein faires Verfahren stellt vergleiche zuletzt etwa EGMR 20. 12. 2001 über die Beschwerde Nr 32.899/96 im Fall Buchberger gegen Österreich, ÖJZ 2002, 395).
Bei den Anforderungen an Verweisungsberufe, die weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden, kann es sich zwar um offenkundige Tatsachen handeln, vor allem im Hinblick auf gleichartige, dem Gericht bereits bekannte Fälle. Die Anforderungen sind jedoch hier nicht so unzweifelhaft, dass sie der Entscheidung ohne Erörterung mit den Parteien zu Grunde gelegt werden könnten (RIS-Justiz RS0040219 [T 7]). Gleiches gilt für die hier auch relevante Frage der Anzahl von Arbeitsplätzen in möglichen Verweisungsberufen (RIS-Justiz RS0085078 [T15]).
In diesem Sinn ist es im konkreten Fall erforderlich, mit den Parteien - gegebenenfalls unter Hinweis auf bereits vorhandene Entscheidungen in vergleichbaren Fällen, die die Offenkundigkeit begründen können (hier: iSd stRsp des erkennenden Senates, wonach auch die geminderte Arbeitsfähigkeit einer Stationsgehilfin [mit Zusatzausbildung zur Pflegehelferin] bzw die einer Pflegehelferin [nach einjähriger Ausbildung und Absolvierung einer Abschlussprüfung] nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist [SSV-NF 12/6; 14/61; RIS-Justiz RS0084962; RS0084778; RS0113674; zuletzt: 10 ObS 260/02m mwN]) - zu erörtern, welche Anforderungen in möglichen Verweisungsberufen gestellt werden und ob in möglichen Verweisungsberufen eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen auf dem gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt vorhanden ist. Als ausreichende Anzahl wurden in der bisherigen Judikatur mindestens 100 gewertet (SSV-NF 7/37).In diesem Sinn ist es im konkreten Fall erforderlich, mit den Parteien - gegebenenfalls unter Hinweis auf bereits vorhandene Entscheidungen in vergleichbaren Fällen, die die Offenkundigkeit begründen können (hier: iSd stRsp des erkennenden Senates, wonach auch die geminderte Arbeitsfähigkeit einer Stationsgehilfin [mit Zusatzausbildung zur Pflegehelferin] bzw die einer Pflegehelferin [nach einjähriger Ausbildung und Absolvierung einer Abschlussprüfung] nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen ist [SSV-NF 12/6; 14/61; RIS-Justiz RS0084962; RS0084778; RS0113674; zuletzt: 10 ObS 260/02m mwN]) - zu erörtern, welche Anforderungen in möglichen Verweisungsberufen gestellt werden und ob in möglichen Verweisungsberufen eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen auf dem gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt vorhanden ist. Als ausreichende Anzahl wurden in der bisherigen Judikatur mindestens 100 gewertet (SSV-NF 7/37).
Da insoweit wesentliche Fragen vom Berufungsgericht nicht mit den Parteien erörtert wurden, kann derzeit (wie der erkennende Senat in den E vom 17. 9. 2002, 10 ObS 259/02i und 10 ObS 273/02y erst jüngst ausgesprochen hat) nämlich noch nicht beurteilt werden, welche Anforderungen mit Verweisungsberufen verbunden sind und ob in den Verweisungsberufen eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen vorhanden ist.
Damit erweist sich das Verfahren in jedem Fall als ergänzungsbedürftig, weshalb der Revision Folge zu geben war. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Damit erweist sich das Verfahren in jedem Fall als ergänzungsbedürftig, weshalb der Revision Folge zu geben war. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.