Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO und jener der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO liegen nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, dass das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit durch Nichtbeiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen zu den in erster Instanz erfolgten Untersuchungen durch die ärztlichen Sachverständigen mit dem Hinweis auf die Offenkundigkeit der Anforderungen an die Tätigkeit eines Kellners in Kaffeehäusern, Konditoreien und Bars verneinte. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Soweit der Kläger geltend macht, bei richtiger Bewertung seiner gesundheitlichen Einschränkungen seien die Feststellungen der Tatsacheninstanzen, insbesondere jener des Berufungsgerichtes über die Anforderungen an die Tätigkeit eines Kellners in Kaffeehäusern, Konditoreien und Bars, unrichtig, ist ihm zu entgegnen, dass die Feststellungen der Vorinstanzen nicht überprüfbar sind, mögen auch die Feststellungen des Berufungsgerichtes unter Anwendung des § 269 ZPO getroffen worden sein (SSV-NF 14/7 mwN).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO und jener der Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegen nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, dass das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit durch Nichtbeiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen zu den in erster Instanz erfolgten Untersuchungen durch die ärztlichen Sachverständigen mit dem Hinweis auf die Offenkundigkeit der Anforderungen an die Tätigkeit eines Kellners in Kaffeehäusern, Konditoreien und Bars verneinte. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Soweit der Kläger geltend macht, bei richtiger Bewertung seiner gesundheitlichen Einschränkungen seien die Feststellungen der Tatsacheninstanzen, insbesondere jener des Berufungsgerichtes über die Anforderungen an die Tätigkeit eines Kellners in Kaffeehäusern, Konditoreien und Bars, unrichtig, ist ihm zu entgegnen, dass die Feststellungen der Vorinstanzen nicht überprüfbar sind, mögen auch die Feststellungen des Berufungsgerichtes unter Anwendung des Paragraph 269, ZPO getroffen worden sein (SSV-NF 14/7 mwN).
In seiner Rechtsrüge macht der Revisionswerber geltend, es möge schon sein, dass eine Tätigkeit in einem Kaffeehaus oder in einer Konditorei den Berufsschutz erhalte, wenn ein Betrieb willig sei, die entsprechende Kraft als solche einzustellen. "Entsprechendes Personal in einem Kaffeehaus oder in einer Konditorei" werde jedoch nie als Kellner (Zahlkellner), sondern bestenfalls als Hilfskraft eingestellt. Der Kläger verlöre daher seinen Berufsschutz. Auch die Rechtsrüge des Klägers ist nicht berechtigt. Selbst bei Annahme eines Berufsschutzes des Klägers als Kellner (Restaurant-Fachmann) ist er nicht invalid im Sinn des § 255 Abs 1In seiner Rechtsrüge macht der Revisionswerber geltend, es möge schon sein, dass eine Tätigkeit in einem Kaffeehaus oder in einer Konditorei den Berufsschutz erhalte, wenn ein Betrieb willig sei, die entsprechende Kraft als solche einzustellen. "Entsprechendes Personal in einem Kaffeehaus oder in einer Konditorei" werde jedoch nie als Kellner (Zahlkellner), sondern bestenfalls als Hilfskraft eingestellt. Der Kläger verlöre daher seinen Berufsschutz. Auch die Rechtsrüge des Klägers ist nicht berechtigt. Selbst bei Annahme eines Berufsschutzes des Klägers als Kellner (Restaurant-Fachmann) ist er nicht invalid im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins
ASVG.
Ein Versicherter, der überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, darf auf Teiltätigkeiten seiner Berufsgruppe verwiesen werden, durch die er den bereits erworbenen Berufsschutz nicht verliert (stRsp, zB SSV-NF 3/119, 7/6; ARD 4440/15/93; 10 ObS 154/01x ua). Dies wäre bei einer Teiltätigkeit der Fall, die sich qualitativ nicht hervorhebt und bloß untergeordnet ist (SSV-NF 9/40 mwN; 10 ObS 154/01x mwN). Ob es sich allerdings bei der Verweisungstätigkeit um eine berufsschutzerhaltende Teiltätigkeit des bisher ausgeübten erlernten oder angelernten Berufes handelt, ist eine Rechtsfrage, die - sofern nicht offenkundig - in jedem Einzelfall besonders zu prüfen ist (SSV-NF 11/21 = ARD 4845/14/97; 10 ObS 344/00m; 10 ObS 154/01x). Für die Erhaltung des Berufsschutzes ist nur der Inhalt, die Qualifikation der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Teiltätigkeit maßgeblich (SSV-NF 4/2, 7/88; 10 ObS 114/98g). Daher ist entscheidend, ob ein Kernbereich der Ausbildung bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden muss (SSV-NF 4/2; 10 ObS 114/98g), sodass diese Tätigkeit noch als Ausübung eines erlernten Berufes im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG anzusehen ist (SSV-NF 3/29; 10 ObS 114/98g). Die Tätigkeit eines Kellners etwa in Kaffeehäusern, Konditoreien und Bars, von dem erwartet wird, dass er die angebotenen Speisen und ihre Zubereitung sowie alle Getränke kennen und die Gäste beraten muss, erhält beispielsweise den Berufsschutz (SSV-NF 7/88; 10 ObS 114/98g). Von einer unqualifizierten Tätigkeit kann dann nicht gesprochen werden, wenn die weiteren üblicherweise dazugehörigen Kenntnisse und Fähigkeiten, wie beispielsweise die Vorbereitungsarbeiten, die Gästebetreuung und Gästeberatung, das Aufnehmen der Bestellung, das Ausstellen von Rechnungen und das Kassieren usw auf Grund der Erlernung des Berufes vorhanden und nur infolge der Abhängigkeit vom jeweiligen Arbeitsort im Einzelfall nicht in vollem Umfang gefragt sind (10 ObS 114/98g).Ein Versicherter, der überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, darf auf Teiltätigkeiten seiner Berufsgruppe verwiesen werden, durch die er den bereits erworbenen Berufsschutz nicht verliert (stRsp, zB SSV-NF 3/119, 7/6; ARD 4440/15/93; 10 ObS 154/01x ua). Dies wäre bei einer Teiltätigkeit der Fall, die sich qualitativ nicht hervorhebt und bloß untergeordnet ist (SSV-NF 9/40 mwN; 10 ObS 154/01x mwN). Ob es sich allerdings bei der Verweisungstätigkeit um eine berufsschutzerhaltende Teiltätigkeit des bisher ausgeübten erlernten oder angelernten Berufes handelt, ist eine Rechtsfrage, die - sofern nicht offenkundig - in jedem Einzelfall besonders zu prüfen ist (SSV-NF 11/21 = ARD 4845/14/97; 10 ObS 344/00m; 10 ObS 154/01x). Für die Erhaltung des Berufsschutzes ist nur der Inhalt, die Qualifikation der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Teiltätigkeit maßgeblich (SSV-NF 4/2, 7/88; 10 ObS 114/98g). Daher ist entscheidend, ob ein Kernbereich der Ausbildung bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden muss (SSV-NF 4/2; 10 ObS 114/98g), sodass diese Tätigkeit noch als Ausübung eines erlernten Berufes im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG anzusehen ist (SSV-NF 3/29; 10 ObS 114/98g). Die Tätigkeit eines Kellners etwa in Kaffeehäusern, Konditoreien und Bars, von dem erwartet wird, dass er die angebotenen Speisen und ihre Zubereitung sowie alle Getränke kennen und die Gäste beraten muss, erhält beispielsweise den Berufsschutz (SSV-NF 7/88; 10 ObS 114/98g). Von einer unqualifizierten Tätigkeit kann dann nicht gesprochen werden, wenn die weiteren üblicherweise dazugehörigen Kenntnisse und Fähigkeiten, wie beispielsweise die Vorbereitungsarbeiten, die Gästebetreuung und Gästeberatung, das Aufnehmen der Bestellung, das Ausstellen von Rechnungen und das Kassieren usw auf Grund der Erlernung des Berufes vorhanden und nur infolge der Abhängigkeit vom jeweiligen Arbeitsort im Einzelfall nicht in vollem Umfang gefragt sind (10 ObS 114/98g).
Da Invalidität erst dann vorliegt, wenn der Versicherte außerstande ist, irgend eine auf dem Arbeitsmarkt gefragte Teiltätigkeit seines erlernten oder angelernten Berufes auszuüben (10 ObS 344/00m), der Kläger aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls und der bei einer Teiltätigkeit als Kellner in Konditoreien, Kaffeehäusern oder Bars gegebenen Anforderungen auf solche Teiltätigkeiten eines Kellners verwiesen werden kann, ist er nicht invalid im Sinne des Gesetzes. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG, Gründe für den Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG, Gründe für den Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.