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Rechtssatz RS0107492×

Rechtssatz RS0107492

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107492

Entscheidungsdatum

19.05.2015

Rechtssatz

Dass das Tragen einer Brille mit einem undurchsichtigen Glas in der Öffentlichkeit keineswegs Abscheu oder Abneigung erweckt, ist notorisch. Zahlreiche Menschen mit Leidenszuständen oder Verletzungen an einem Auge sind auf solche Hilfsmittel angewiesen und nehmen am öffentlichen Leben teil, ohne dass dadurch ein abweisliches Verhalten der Mitmenschen veranlasst würde oder sie sonst Nachteile im gesellschaftlichen Leben in Kauf nehmen müssten.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 17/97s
    Entscheidungstext OGH 04.02.1997 10 ObS 17/97s
  • 10 ObS 277/03p
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 10 ObS 277/03p
    Vgl aber; Beisatz: Bei zweifelbarer Offenkundigkeit muss den Parteien Gelegenheit geboten werden, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten. (T1)
  • 10 ObS 12/15k
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 10 ObS 12/15k
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107492

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Dokumentnummer

JJR_19970204_OGH0002_010OBS00017_97S0000_001