Rechtssatz RS0107492
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107492
Entscheidungsdatum
19.05.2015
Rechtssatz
Dass das Tragen einer Brille mit einem undurchsichtigen Glas in der Öffentlichkeit keineswegs Abscheu oder Abneigung erweckt, ist notorisch. Zahlreiche Menschen mit Leidenszuständen oder Verletzungen an einem Auge sind auf solche Hilfsmittel angewiesen und nehmen am öffentlichen Leben teil, ohne dass dadurch ein abweisliches Verhalten der Mitmenschen veranlasst würde oder sie sonst Nachteile im gesellschaftlichen Leben in Kauf nehmen müssten.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 17/97s
Entscheidungstext OGH 04.02.1997 10 ObS 17/97s
- 10 ObS 277/03p
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 10 ObS 277/03p
Vgl aber; Beisatz: Bei zweifelbarer Offenkundigkeit muss den Parteien Gelegenheit geboten werden, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten. (T1)
- 10 ObS 12/15k
Entscheidungstext OGH 19.05.2015 10 ObS 12/15k
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107492
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19970204_OGH0002_010OBS00017_97S0000_001