Rechtssatz RS0008766
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008766
Entscheidungsdatum
10.02.2004
Rechtssatz
Wenn es um die Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes geht, für den in erster Linie die Regeln einer Wissenschaft und somit Erfahrungssätze maßgebend sind, ist zwischen allgemein bekannten und somit offenkundigen Erfahrungssätzen ("Erfahrungsgrundsätzen") und anderen Erfahrungssätzen zu unterscheiden. Nur die offenkundigen Erfahrungssätze müssen nicht festgestellt werden. Andere Erfahrungssätze müssen hingegen von den Tatsacheninstanzen auch dann festgestellt werden, wenn sie nur für die Auslegung von Rechtsbegriffen heranzuziehen sind, wenn diese Voraussetzung für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung der Sache ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 552/92
Entscheidungstext OGH 27.08.1992 3 Ob 552/92
Veröff: RZ 1994/8 S 20
- 10 ObS 277/03p
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 10 ObS 277/03p
Vgl aber; Beisatz: Bei zweifelbarer Offenkundigkeit muss den Parteien Gelegenheit geboten werden, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008766
Dokumentnummer
JJR_19920827_OGH0002_0030OB00552_9200000_001