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Rechtssatz RS0008766

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008766

Geschäftszahl

3Ob552/92; 10ObS277/03p

Entscheidungsdatum

10.02.2004

Rechtssatz

Wenn es um die Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes geht, für den in erster Linie die Regeln einer Wissenschaft und somit Erfahrungssätze maßgebend sind, ist zwischen allgemein bekannten und somit offenkundigen Erfahrungssätzen ("Erfahrungsgrundsätzen") und anderen Erfahrungssätzen zu unterscheiden. Nur die offenkundigen Erfahrungssätze müssen nicht festgestellt werden. Andere Erfahrungssätze müssen hingegen von den Tatsacheninstanzen auch dann festgestellt werden, wenn sie nur für die Auslegung von Rechtsbegriffen heranzuziehen sind, wenn diese Voraussetzung für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung der Sache ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 552/92
    Entscheidungstext OGH 27.08.1992 3 Ob 552/92
    Veröff: RZ 1994/8 S 20
  • 10 ObS 277/03p
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 10 ObS 277/03p
    Vgl aber; Beisatz: Bei zweifelbarer Offenkundigkeit muss den Parteien Gelegenheit geboten werden, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008766

Dokumentnummer

JJR_19920827_OGH0002_0030OB00552_9200000_001