Rechtssatz RS0108441
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108441
Entscheidungsdatum
10.02.2004
Rechtssatz
Es ist gerichtsbekannt (§ 269 ZPO), daß auch in Pflegeheimen gelähmte Personen häufig in "Gitterbetten" untergebracht werden, damit sie nicht herausfallen (können) und sich dabei unter Umständen verletzen.Es ist gerichtsbekannt (Paragraph 269, ZPO), daß auch in Pflegeheimen gelähmte Personen häufig in "Gitterbetten" untergebracht werden, damit sie nicht herausfallen (können) und sich dabei unter Umständen verletzen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 183/97b
Entscheidungstext OGH 08.07.1997 10 ObS 183/97b
Veröff: SZ 70/130
- 10 ObS 277/03p
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 10 ObS 277/03p
Vgl aber; Beisatz: Bei zweifelbarer Offenkundigkeit muss den Parteien Gelegenheit geboten werden, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108441
Dokumentnummer
JJR_19970708_OGH0002_010OBS00183_97B0000_001