Rechtssatz RS0034660
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034660
Entscheidungsdatum
24.10.2024
Rechtssatz
Die Klage gegen die Gesellschaft unterbricht die Verjährung gegen den nicht mitgeklagten Gesellschafter nicht. Ist bereits vor dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft in Ansehung seiner Person Verjährung eingetreten, kommt § 159 Abs 1 HGB nicht zum Tragen.Die Klage gegen die Gesellschaft unterbricht die Verjährung gegen den nicht mitgeklagten Gesellschafter nicht. Ist bereits vor dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft in Ansehung seiner Person Verjährung eingetreten, kommt Paragraph 159, Absatz eins, HGB nicht zum Tragen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 194/71
Entscheidungstext OGH 16.09.1971 8 Ob 194/71
Veröff: SZ 44/142 = RZ 1972,87
- 1 Ob 759/78
Entscheidungstext OGH 12.09.1979 1 Ob 759/78
nur: Die Klage gegen die Gesellschaft unterbricht die Verjährung gegen den nicht mitgeklagten Gesellschafter nicht. (T1) Veröff: SZ 52/133
- 5 Ob 522/87
Entscheidungstext OGH 26.04.1988 5 Ob 522/87
nur T1; Veröff: SZ 61/102 = WBl 1988,305 = RdW 1988,422 = GesRZ 1988,224
- 6 Ob 309/02p
Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 309/02p
Vgl aber; Beisatz: Dies gilt aber nicht, wenn ein ehemals persönlich haftender Gesellschafter in die Stellung eines Kommanditisten zurücktritt und als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft weiterhin die Geschicke der Gesellschaft bestimmt. (T2)
- 8 Ob 105/24k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2024 8 Ob 105/24k
vgl; Beisatz: Die Klage gegen eine Konzerngesellschaft ist nicht geeignet, die Verjährung eines Anspruchs gegen eine andere Konzerngesellschaft zu bewirken. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0034660
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19710916_OGH0002_0080OB00194_7100000_001