Den Aufhebungsbeschluß bekämpfen beide Parteien mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof. Die klagende Partei beantragt eine stattgebende Sachentscheidung, weil sie meint, § 160 HGB bewirke, daß die mit der Erhebung der Klage im Vorprozeß am 1. Juni 1978 eingetretene Unterbrechung der Verjährung auch gegen die beklagten Parteien als pesönlich haftende Gesellschafter wirke und daher auch nicht die länger als drei Jahre vor Auflösung der Gesellschaft fällig gewordenen Ansprüche der klagenden Partei verjährt sein können, und weil überdies aus dem Titel des Schadenersatzes und/oder der Vermögensübernahme der Anspruch der klagenden Partei berechtigt sei, zumindest aber mit dem nach Ansicht auch des Berufungsgerichtes nicht verjährten Teilbetrag von 229.127,28 S. Die beklagten Parteien wieder wollen die Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichtes erreichen, weil sie darauf beharren, alle Ansprüche der klagenden Partei gegenüber den beklagten Parteien seien verjährt. Die Rekurse sind nicht berechtigt.Den Aufhebungsbeschluß bekämpfen beide Parteien mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof. Die klagende Partei beantragt eine stattgebende Sachentscheidung, weil sie meint, Paragraph 160, HGB bewirke, daß die mit der Erhebung der Klage im Vorprozeß am 1. Juni 1978 eingetretene Unterbrechung der Verjährung auch gegen die beklagten Parteien als pesönlich haftende Gesellschafter wirke und daher auch nicht die länger als drei Jahre vor Auflösung der Gesellschaft fällig gewordenen Ansprüche der klagenden Partei verjährt sein können, und weil überdies aus dem Titel des Schadenersatzes und/oder der Vermögensübernahme der Anspruch der klagenden Partei berechtigt sei, zumindest aber mit dem nach Ansicht auch des Berufungsgerichtes nicht verjährten Teilbetrag von 229.127,28 S. Die beklagten Parteien wieder wollen die Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichtes erreichen, weil sie darauf beharren, alle Ansprüche der klagenden Partei gegenüber den beklagten Parteien seien verjährt. Die Rekurse sind nicht berechtigt.
Die Prüfung der vom Berufungsgericht geäußerten Rechtsmeinungen ergibt nämlich, daß das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum für eine abschließende rechtliche Beurteilung erhebliche Tatsachenfeststellungen vermißt und daher zutreffend die Sache an das Erstgericht zur Ergänzung der Verhandlung und neuen Entscheidung zurückverwiesen hat.
Obwohl die offenen Gesellschafter als Gesamtschuldner und primär für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen haben (§ 128 HGB), so versteht die herrschende österreichische Rechtsprechung die Vorschrift des § 129 Abs. 1 HGB dahin, daß zu den in seiner Person begründeten Einwendungen des Gesellschafters, der wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen wird, auch die Verjährungseinrede zählt, und sich der Gläubiger der Gesellschaft gegen den Einwand der Verjährung in dem gegen den Gesellschafter angestrengten Prozeß nur dadurch schützen kann, daß er, sei es gemeinsam mit der Gesellschaft oder gesondert, innerhalb der jeweils in Betracht kommenden Verjährungsfrist auch den oder die persönlich haftenden Gesellschafter klagt, weil die Klage gegen die (werbende) Gesellschaft allein die Verjährung gegen den Gesellschafter nicht unterbricht (SZ 32/95; SZ 44/114; SZ 44/142; SZ 50/155 jeweils mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Davon abzugehen sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt. Die klagende Partei hätte daher, um die Verjährung ihrer Ansprüche auszuschließen, die Gesellschafter mitklagen müssen. Sie verkennt das Wesen der Vorschrift des § 160 HGB und ihre Auswirkungen, wenn sie meint, die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirke auch gegenüber den Gesellschaftern, welche der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben, dahin, daß diesen damit jeder Verjährungseinwand entzogen sei. Es handelt sich um eine besondere Regelung, die anders als sonst eine Erstreckung der Unterbrechungswirkung auch auf die Gesellschafter anordnet, dabei aber nicht dazu führt, daß eine schon vor der Auflösung der Gesellschaft eingetretene Verjährung gegen den Gesellschafter rückwirkend durch die Auflösung beseitigt wird. Wohl aber kann, wenn der Rechtsstreit gegen die Gesellschaft anhängig ist, infolge der Erstreckung der Unterbrechungswirkung eine Verjährung der Forderungen nicht mehr eintreten, die bis zum Auflösungszeitpunkt noch nicht verjährt waren.Obwohl die offenen Gesellschafter als Gesamtschuldner und primär für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen haben (Paragraph 128, HGB), so versteht die herrschende österreichische Rechtsprechung die Vorschrift des Paragraph 129, Absatz eins, HGB dahin, daß zu den in seiner Person begründeten Einwendungen des Gesellschafters, der wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen wird, auch die Verjährungseinrede zählt, und sich der Gläubiger der Gesellschaft gegen den Einwand der Verjährung in dem gegen den Gesellschafter angestrengten Prozeß nur dadurch schützen kann, daß er, sei es gemeinsam mit der Gesellschaft oder gesondert, innerhalb der jeweils in Betracht kommenden Verjährungsfrist auch den oder die persönlich haftenden Gesellschafter klagt, weil die Klage gegen die (werbende) Gesellschaft allein die Verjährung gegen den Gesellschafter nicht unterbricht (SZ 32/95; SZ 44/114; SZ 44/142; SZ 50/155 jeweils mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Davon abzugehen sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt. Die klagende Partei hätte daher, um die Verjährung ihrer Ansprüche auszuschließen, die Gesellschafter mitklagen müssen. Sie verkennt das Wesen der Vorschrift des Paragraph 160, HGB und ihre Auswirkungen, wenn sie meint, die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirke auch gegenüber den Gesellschaftern, welche der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben, dahin, daß diesen damit jeder Verjährungseinwand entzogen sei. Es handelt sich um eine besondere Regelung, die anders als sonst eine Erstreckung der Unterbrechungswirkung auch auf die Gesellschafter anordnet, dabei aber nicht dazu führt, daß eine schon vor der Auflösung der Gesellschaft eingetretene Verjährung gegen den Gesellschafter rückwirkend durch die Auflösung beseitigt wird. Wohl aber kann, wenn der Rechtsstreit gegen die Gesellschaft anhängig ist, infolge der Erstreckung der Unterbrechungswirkung eine Verjährung der Forderungen nicht mehr eintreten, die bis zum Auflösungszeitpunkt noch nicht verjährt waren.
Welcher Zeitraum danach hier in Betracht kommt, wird auch von der Feststellung abhängen, wann die Gesellschafter wirksam die Auflösung der Gesellschaft im Sinne des § 131 Z 2 HGB beschlossen haben.Welcher Zeitraum danach hier in Betracht kommt, wird auch von der Feststellung abhängen, wann die Gesellschafter wirksam die Auflösung der Gesellschaft im Sinne des Paragraph 131, Ziffer 2, HGB beschlossen haben.
Verfehlt ist die Meinung der beklagten Parteien jedenfalls, wenn sie den Beginn des Laufes der Verjährungszeit in das Jahr 1978 verlegen, denn sie verkennen, daß sie nicht selbst auf Schadenersatz, sondern auf Zahlung der Schadenersatzverbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen werden, die, wie der Oberste Gerichtshof schon in seinem Aufhebungsbeschluß im Vorprozeß klargestellt hat, jeweils erst mit dem tatsächlichen Eintritt des Verdienstausfalles der klagenden Partei fällig wurden, so daß es auch nicht einer Feststellungsklage gegen die beklagten Gesellschafter bedurfte, sondern jede einzelne Entschädigungsforderung während der Laufzeit des Bezugsvertrages jeweils innerhalb der Verjährungszeit ab Fälligkeit gegen die Gesellschafter eingeklagt werden konnte.
Schon wegen Fehlens der Feststellung des Auflösungszeitpunktes könnte, abgesehen davon, daß die Verweigerung der Erlassung des Teilurteils von der Rechtsprechung gegen die Meinung Faschings für unanfechtbar erklärt wurde (vgl. Fasching ZPR Rz 1421; RZ 1959/194 uva) und jedenfalls die Fälligkeitszeitpunkte in diesem Rechtsstreit nicht festgestellt sind, über die in den Zeitraum der Verjährungsfrist vor der Gesellschaftsauflösung fallenden unverjährten Anspruche noch nicht entschieden werden. Es ist aber auch der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes beizutreten, daß es der Erörterung und Feststellung aller Umstände bedarf, die zu der Auflösung der Gesellschaft gerade zu einem Zeitpunkt führten, zu dem zwei Instanzen die Gesellschaft für eine von ihr - und wegen ihrer Geschäftsführungsbefugnisse und Pflichten (§ 114 Abs. 1 HGB) auch der Gesellschafter - zu vertretenden schuldhaften Nichterfüllung des Bezugsvertrages mit der klagenden Partei haftbar erklärt und der Gesellschaft eine nicht unbedeutende Entschädigung auferlegt hatten. Es liegt nämlich in der Tat nahe, daß damit eine vorsätzliche Schädigung der klagenden Partei beabsichtigt war und allein daraus Schadenersatzansprüche der klagenden Partei gegen die beklagten Parteien, worauf sie sich in erster Instanz schon gestützt hatte, bestehen können. Ob und inwieweit den beklagten Parteien darüber hinaus ein Vermögen zugekommen ist, hat die klagende Partei hingegen in erster Instanz nicht behauptet, sondern sich nur auf eine Haftung wegen bewußter Schädigung durch Entzug des Befriedigungsfonds berufen, so daß ihre Rekursausführungen, mit denen sie die Berechtigung ihrer Forderung auch aus anderen anspruchsbegründenden Tatsachen ableiten will, im erstinstanzlichen Vorbringen nicht Deckung finden und darauf zunächst nicht einzugehen ist.Schon wegen Fehlens der Feststellung des Auflösungszeitpunktes könnte, abgesehen davon, daß die Verweigerung der Erlassung des Teilurteils von der Rechtsprechung gegen die Meinung Faschings für unanfechtbar erklärt wurde vergleiche Fasching ZPR Rz 1421; RZ 1959/194 uva) und jedenfalls die Fälligkeitszeitpunkte in diesem Rechtsstreit nicht festgestellt sind, über die in den Zeitraum der Verjährungsfrist vor der Gesellschaftsauflösung fallenden unverjährten Anspruche noch nicht entschieden werden. Es ist aber auch der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes beizutreten, daß es der Erörterung und Feststellung aller Umstände bedarf, die zu der Auflösung der Gesellschaft gerade zu einem Zeitpunkt führten, zu dem zwei Instanzen die Gesellschaft für eine von ihr - und wegen ihrer Geschäftsführungsbefugnisse und Pflichten (Paragraph 114, Absatz eins, HGB) auch der Gesellschafter - zu vertretenden schuldhaften Nichterfüllung des Bezugsvertrages mit der klagenden Partei haftbar erklärt und der Gesellschaft eine nicht unbedeutende Entschädigung auferlegt hatten. Es liegt nämlich in der Tat nahe, daß damit eine vorsätzliche Schädigung der klagenden Partei beabsichtigt war und allein daraus Schadenersatzansprüche der klagenden Partei gegen die beklagten Parteien, worauf sie sich in erster Instanz schon gestützt hatte, bestehen können. Ob und inwieweit den beklagten Parteien darüber hinaus ein Vermögen zugekommen ist, hat die klagende Partei hingegen in erster Instanz nicht behauptet, sondern sich nur auf eine Haftung wegen bewußter Schädigung durch Entzug des Befriedigungsfonds berufen, so daß ihre Rekursausführungen, mit denen sie die Berechtigung ihrer Forderung auch aus anderen anspruchsbegründenden Tatsachen ableiten will, im erstinstanzlichen Vorbringen nicht Deckung finden und darauf zunächst nicht einzugehen ist.
Zutreffend hat das Berufungsgericht aber auch darauf hingewiesen, daß die beklagten Parteien eine Mitwirkungspflicht bei der Beweisführung treffen wird und sie die Beweggründe und die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft offenzulegen haben werden, wenn sie behaupten, die Auflösung der Gesellschaft sei nicht im Zusammenhang mit dem knapp vor dem Abschluß stehenden Rechtsstreit, in welchem mit der Bestätigung der konformen Urteile zumindest gerechnet werden mußte, erfolgt. Die beklagten Parteien traf als Gesellschafter die Pflicht, für die wenn auch bis zuletzt bestrittene Forderung der klagenden Partei eine Rückstellung zu bilden und für deren Befriedigung vorzusorgen. Schon seit dem Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes durfte mit einer Abwehr des wegen Vertragsbruches erhobenen Schadenersatzanspruches nicht mehr sicher gerechnet werden.
Es kann durchaus unabhängig von der reinen Solidarhaftung als Gesellschafter, soweit ihr Verjährungseinwand nicht wirksam entgegengesetzt werden kann, ein Einstehenmüssen der beklagten Parteien für die gesamte Judikatschuld der aufgelösten Gesellschaft bestehen, wenn die Gesellschafter zum Zweck der Vereitelung der Befriedigung der Forderungen der klagenden Partei die Auflösung der Gesellschaft beschlossen und eine stille Liquidation vorgenommen haben, denn als werbende Gesellschaft hätte die Schuldnerin durch 30 Jahre einen Zugriff der Gläubigerin ermöglicht. Soweit die beklagten Parteien das Vermögen der Gesellschaft übernommen haben, wird ihre Haftung auch unter dem Gesichtspunkt des § 1409 ABGB zu beurteilen sein.Es kann durchaus unabhängig von der reinen Solidarhaftung als Gesellschafter, soweit ihr Verjährungseinwand nicht wirksam entgegengesetzt werden kann, ein Einstehenmüssen der beklagten Parteien für die gesamte Judikatschuld der aufgelösten Gesellschaft bestehen, wenn die Gesellschafter zum Zweck der Vereitelung der Befriedigung der Forderungen der klagenden Partei die Auflösung der Gesellschaft beschlossen und eine stille Liquidation vorgenommen haben, denn als werbende Gesellschaft hätte die Schuldnerin durch 30 Jahre einen Zugriff der Gläubigerin ermöglicht. Soweit die beklagten Parteien das Vermögen der Gesellschaft übernommen haben, wird ihre Haftung auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 1409, ABGB zu beurteilen sein.
Es hat daher dabei zu bleiben, daß das Verfahren in erster Instanz die tatsächlichen Umstände aufzudecken hat, ohne die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht erfolgen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 52 Abs. 1 Satz 2 ZPO.Es hat daher dabei zu bleiben, daß das Verfahren in erster Instanz die tatsächlichen Umstände aufzudecken hat, ohne die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht erfolgen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf dem Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO.